Marz 1663. 741
dürfe^^'^ Protection aufgenommen würde, doch auch ohne dieß schon darum nicht abgewiesen werden^reins ^ protestantischen Orte sich auch der Waldstädte und der Stadt Konstanz, deö Erb-
dereins gerade Frankreich wünsche), entschlagcn möchten; wenn dieß aber auch des Erb-
liche ja auch die Waldstädte ein Schlüssel seien, nicht geschehen werde und der katho-
Weist ^ Schlüssel und eine Vormauer gegen Mahlaud angesehen werden möge, in ähnlicher
^Iheid^ ^ Perbindung Berns mit Genf, so dürfte Bern sich wohl mit dem Anerbieten, die Waadtlche helfen (wozu man eine Verpflichtung nicht anerkenne), zufrieden geben, nur müßte man
Kelchs ^ geistlichen und weltlichen Rechte einzustehen, sondern aufdic Rechte sich beschränken,
die Ccssion von Seite SavohcnS an Bern übergegangen seien, weil darin die geistlichen RechteEistet ^ deren Verteidigung man Bern nicht Hand bieten könnte. Der Resident MouSlicr
Schreiben ein, das eine vom König Ludwig, datirt vom l. Februar, ursprünglich an^thest gerichtet, vermittelst Radierung aber und Zusäzen an die VII Orte dirigirt, den WunschErgänzung der Dienstcompagniecn der Werbung neuer Mannschaft Vorschub gcthanandere von MouSlier selbst unterzeichnet, aber erst in Lucern von seinem Boten ge-Adresse an Appenzell vervollständigt, offenbar in der Absicht ausgestellt, bei densiihst ^ Diversion zu machen und einzelne derselben durch Aussicht auf besondere Vortheilc von der^ Einigkeit zu trennen, indem es dem Residenten nicht unbekannt sein konnte, daß wenn
d ^ Volksaufbruch begehre, auf seine Kosten eine Tagsazung einberufen werden müsse. ES^ststc' ^ Ueberbringer der beiden Schreiben die mündliche Antwort ertbcilt, daß dieselben den^ gerichtet seien, werden übermittelt werden, f. Der Bcratbung über die begehrte
Waldstädte gieng die Mitthcilung eines von dem Waldvogte von Schönau eingelaufenenSchreibens voraus. Schwvz und mit ihm andere Orte äußerten die Ansicht: Da die Vcr-^ ^^ltcrrcich von den Jahren 1474 und 1477 von thätlicher Hilfe reden, der Vertrag von 1560^ dg aber nur mit vier Orten geschlossen sei, dagegen der mit allen Orten geschlossene Ver-
die erstern Tractate wieder bestätige, sei man zu ctwclcher Hilfe verpflichtet und auch dem^str» ^ ^sicmüber solches in Bezug auf die östcrreschischen Vorländer zu thun schuldig, unverwehrt durch diehch F^nkreich, und zwar nur auf Defension, eingegangenen Verbindlichkeiten und kraft der Frei-en ^"^^änität der Stände. Solothurn erklärte sich zwar noch nicht instruirt, um darauf sich ein-^'"nen; hingegen findet Uri in den Verträgen keine Schuldigkeit, wohl aber genugneben beiden in der Wohlfahrt deö Vaterlandes auch die volle Verpflichtung,^'bc>i ^ ^ man sehe, daß Frankreich die Defension der Waldstädtc so ernsthaft zu Hinter-
en s^., ^ ^>ud die Eidgenossen in den Fall kommen könnten, auf jener Seite in eigenen Kosten sichwerde es darauf ankommen, ob die Waldstädte der Eidgenossen offene Häuser sein, dasStädte" ° ^selben den Eidgenossen überlassen, sie selbst den Eidgenossen schwören, und welche andernin die Defension aufgenommen werden sollen, zx. Der TranSgrcssionen der eidgcnössi-^ Frankreich halben wird in Erinnerung gebracht, wie von lcztcr Tagsazung aus an diein schrieben worden sei, bei Strafe von Leib, Ehre und Gut sich nicht gegen Burgund brauchen
deriv '' """ "b" der Resident MouSlicr prätendirt habe, daß die schweizerische Mannschaft sich müsse" ^ssen, wo der König es verlange, und wirklich vier eidgenössische und eine Bündncr Compagnic