Juli 1667. n,
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^kilh > ^äußerte, von dem Residenten die Zusage der Pensionszahlung erhalten zu haben. Zu-5 gKönig von Frankreich ein Schreiben ein, aus Champlatrcux vom t8. Mai datirt, worin„nd ^"'^cn über die von einigen Orten ausgesprochene Annahme der gemachten Anerbictungcniu»>!>tl s" gegen andere ausspricht, die uugeachtet der ihnen für ihre Handelschaft in Frankreich
^gcliy" g^bßern Vorthcilc in die gemachten Vorschläge nicht eingegangen seien, nun aber nochmals^ Residenten MouSlier ganz zu vertraue», und nicht durch unnöthige Zuschriften
lläri», ^"selben zu umgehen. Auch forderten MouSlier sowohl als Wattenwyl bestimmte Er-
Sl>u Eidgenossen oder doch einzelne Stände den Burgundern Hilfe leisten wollen oder nicht.
r ^ Gesandten von Bern, Frcibnrg und Solothur» schon abgereist waren, ließ man
»»d ^ ^'»llcnte den Residenten wegen Bezahlung der Pensionen um eine kategorische Antwort ersuchen,^riul» ^ Bescheid, er sei zur Zahlungsleistung bereit, wenn man sie im Sinne seines lcztcn Mc-ö»si>z Sinne des Bündnisses von ltit)2 annehmen wolle. Zwar hätte nun Schwhz den
slhtj^i - »und wie das Bündniß von 1663 rcnovirt und geschworen worden"; endlich aber be-
!>e b'nccr», Uri, Schwhz, Unterwalden, Zug, Glarns, Appenzell und der Abt von St. Gallen, daßlc» cv ^stcittnng der allgciiicinen und absonderlichen Pflichten gegen fremde Fürsten und Stände widerder Krone Frankreich habenden ewigen Friedens und Bündnisses nichts handeln^»en hf ^"bei erinnerten sie aber doch den König, daß durch die in solcher Weise empfangenen Pcn-^ der bnndeSgemäßen Zusicherungen noch nicht erfüllt sei. S. Dem Baron Wattenwyl^ei»^ Dcclarationsbegehre» geantwortet, es habe bei der bereits gegebene» Mittheilung im All-dkHx " Verbleiben; sein Ansinnen aber werde den Obrigkeiten zur Entscheidung vorgelegt und mand?» ., kein Bedenken haben, demselben wie früher zu entsprechen, f. Das durch Anton Borreh,
Agenten von Burgund, überreichte ErbeinnngSgeld wurde in Empfang genommen.""befugte Werbung gescztc Strafbcstimmung wird dahin erläutert: Wer vor dem TagsaznngS-Vhsi ., Kapitulationen angenommen, soll »nr des eidgenössischen SchuzcS verlustig und seiner eigenen^ weitern Bestrafung überlassen sein; wer nachher, aller Strafe unterliegen. Will Basel nicht»on ^ cxeguiren, so wird er seiner Zeit vor eine gemeinsame Tagsaznng citirt. I». Gegen einena>," Todtjchlägcr bezeichneten Mann, Namens Wiffland, der sich in Basel aufhalte, verheißtschöbe« Gebühr zu verschaffen. I. Der Abschluß über das GcsandtschaftS-Ccrcmonicl ist
hi„x ^ u. deutsche gem. Vogt, übcrh). I. Da zwischen den beiden Rhoden von Appenzell
^"b'siung wegen des KlöstcrleinS Grimmcnstcin erzielt werden konnte, Jnncrrhodcn eidgenössicheSAußcrrhodcil auch bei Siegel und Briefen in Beziehung auf noch andere Dinge geschüzt zn, ^ ' wird beschlossen, sie durch ein freundliches Schreiben zu einem Vergleich zu weisen.
"""tb. Vogt, übcrh.). ». (S. u. LauiS). «». (S. u. LuggaruS). ,». Ans Erinnerunghabt ' Steiner das Salzmonopol fortseze und überall, besonders hinter Luccrn Leute bestellt
El/^ wohlfeiler verkaufen, als die Obrigkeit es thun könne, wird Basel aufgefordert,
^ ^ Zu reden, daß er sich des Handels cntschlagc und der Sache den alten Gang lasse, ansonst»ls Mitteln greifen würde. «Z. Solothurn trägt vor, wie die Landgrafschaft Buchögau 1^
^Fra," Bischofs von Basel an den Stand gelangt und zwar 15Z7 und 1533 die LchcnSöffnunggekommen, seither keine Forderung erhoben worden sei, jezt aber der Bischof begehre, daß das