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6,1,a (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680
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716 Juli 16K7,

Burgund als Pfandschaft, die widerstrebenden Burgunder als Rebellen zu betrachten; daß auch der a»s ^Gebiet Franz I. znrükgchcnde Vertrag Frankreichs mit der Eidgenossenschaft diese nicht hindernFreigrafschaft Schuz zu gewähren, welche von jeher ihren Verbindlichkeiten gegen die Eidgenosse" ^gewissenhafter nachgekommen sei als Fraiikreich, Indem folgenden TagS die Eingabe desWattenwhl in Berathung genommen wurde, lag auch, eine gegen sie gerichtete Dnplic deS RegMouSlier vor, welcher die Eidgenossen bittet, das gegen die rebellischen Untcrthancn in den Riede» ^und in der Freigrafschaft erlassene, mit Tod und Verderben drohende Manifest des Königs "»d d^'zu betrachten, welches die Anstifter des Kriegs und ihre Gehilfen, die Eidgenossen, wenn sie de» ^Gehör geben, über die Unschuldigen bringen werden; auch in Erwägung zu ziehen, daß der Kö»^den Burgundern bedroht und die Eidgenossenschaft verpflichtet sei, seinen Feinden keinen Bors^^leisten, ihm daran gelegen sein müsse, zu wissen, wessen er sich gegen die eidgenössischen Orte zuhabe, um denen, welche zu ihm halten, die versprochenen Leistungen abzutragen; endlich nicht zudaß das Waffenrecht ihm den Best; Burgunds zugesichert habe, waS freilich der BundeSvertrag ui ^voraussehen können. Das Benehmen des Residenten Monslicr gegen den burgnndischen Gesaud^- ^man bisher mit gleicher DiScretion zn behandeln gewohnt war, machte aber einen so Übeln Eiud»"^.man es nicht ungeahndet lassen zn können meinte. Auf Antrag eines Ausschusses wurde hieraus ^ ^schluß in den Abschied genommen: t) Die mit fremden Reichten eingegangenen Traetate, ^Bcibricfe, Erbeinnilgen reeiproeirlich zu halten. 2) lieber das französische Geschäft die Deklaration^zusprechen, daß man sich durch den BundeStraetat und die Beibriefe von Frankreich nicht hindern ^nach Gutfindcn mit andern Souveränitäten Defensivtraetate zu schließen, von dem Residenten ^ ^aber Beobachtung eines gebührenden Betragens gegen Gesandte anderer Souveränitäten und ^auch eine bestimmte Erklärung über die zu leistenden Zahlungen gewärtige. 3) Die 1513 F

Maximilian eingegangene Erbeiuuug mit Burgund weiter treu zn beobachten. 4) Hinsichtlich ^Waldstädtc zu Erueucrnng der Erbcinung von 1474 Hand zu bieten. 5) In Gcmäßheit der ^ fvon 1647 und 1664 zur Sicherheit des Vaterlandes einen dreifachen Auszug in Bereitschaft zu ^^i»dabei namentlich auch Burgund, die vier Waldstädtc und die Stadt Constauz gegen feindlicheSchuz zu nehmen, von Genf aber in dieser Beziehung auf Seiten der mit Savohcn verbündete»abstrahircn. 6) Dem Herzog von Savohcn den Genf betreffenden Bericht zn verdanken und st»zu gedeihlicher Ausgleichung zu bezeugen. 7) Gegen Genf ebenfalls nachbarliche Thcilnahme ^Hoffnung auszusprechen, daß die Befolgung guter Näthe den Frieden erhalten werde. 8)DenK»'^^Frankreich zu bitten, daß er bei seinen Ansprüchen an die Niederlande und thcilwcise an Bnrgu»d .j,Eidgenossen gegen Burgund obliegenden Pflichten berüksichtigen und die Frcigrafschaft vor ^ ^ ^verschonen möge. 9) Die Obersten und Hauptlcutc in französischen Diensten vor der Ncbcrschee' ^Gränzcn zu warnen und ihnen jede Feindseligkeit gegen die Frcigrafschaft bei Strafe an Leib,

Gut zu verbieten. 16) Die auf Burgund bezüglichen Abschiede von 1595, 1596, 1597, 1638,1667 den sämmtlichcn Orten in Abschrift beizufügen. — Da einige Orte auf der Forderung ^Zahlungsleistung beharrten, andere die versprochene Pension ohne Kondition annehmen wollten,das im Februar an den König projcctirtc Schreiben noch zurükgchaltcn; besonders wollte Nri g<"'s ^nverzichten, weil die LandSgcmcinde bereits den Beschluß gefaßt habe, dem Hause Burgnnd keine 9