674 März 1666.
Kronen auf eine gute Rechnung die ausständigen Forderungen sicherlich bezahlt werden können,besonders von Zürich und Basel die verificirten Ansprachen noch nicht eingelangt seien, di.e ganzenung hiemit der Rechenkammer noch nicht habe vorgelegt werden können; wie daher der König vcrhabe, unterdessen genug zu thun, wenn er die Pensionen des Bundestractatö und diejenigen desund des freien Standes sammt den Zinsen auszahlen lasse; wie der König den Schweizer Kamfür ursprünglich schweizerische Erzeugnisse und für die aus Frankreich in die Schweiz gehenden ^die zugesicherten Vergünstigungen möglichst verschaffen und auch dem Intendanten Colbert in Bezug ^die Provinz Elsaß die erforderlichen Befehle ertheilcn werde, aber auch von den Kaufleutcn ^
sie davon keinen Mißbrauch machen; wie endlich die der Werbung von Freicompagnieen entgegen g ^Difficultät als eine Beschränkung des Bündnisses angesehen werden müsse, nicht aber das g^^^^gehren als eine Extendirung desselben, und daher die Werbung jener Freicompagnieen und dieHaltung der Pässe den Eidgenossen eben so erwünscht sein sollten, wie die neben den bundeSgc>Pensionen ihnen bewiesenen anderweitigen Freigebigkeiten. — Auf dieses Memorial wurde durch ^auszug kurz erwidert: Aus den 4t)t),OVO Kronen seien zuerst jedem Orte eine alte und eine neue-pvon aller Natur und zwei Zinse zu bezahlen, mit dem laufenden Jahre 1666 aber seien nun viersionen und vier Zinse ausstehend; von dem Reste der <166,WO Kronen sollen die von 1636 u» ^herrührenden Restanzen bezahlt werden; die Zollbefreiung sei in dem Bundeöbriefe so klar beduug^ ^ihre Anwendung auch auf Fabrikate nicht in Zweifel stehe; hinsichtlich der Freicompagnieen blcibcdem Beschlüsse; der gesunde Verstand hinsichtlich der geschehenen Verhandlungen und beschworen ^möge namentlich auch die von Basel und Solothurn neu eingegangenen Beschwerden in ErwäguugBasel und Zürich werden die vermißte Justification dem Residenten mitthcilen, damit die vertröstete^^faction nicht wegen deren Mangel gcstekt werde. — Hierauf rcplicirend bezieht sich der Rcstde" ^sichtlich der Zollbefreiungen wieder auf den Tractat von 1516, hinsichtlich der Freicompagnieen auf l ^Ucbung, verheißt den Beschwerden Solothurns und Basels schleunige Abhilfe und stellt »ach " ^von Zürichs und Basels Verifikationen den Prätenfioncn der Stände die erwünschte BefriedeAussicht. Und auf rükantwortliche Eriunerung der Stände fügt der Resident bei, daß die die
nach Ostern eintreffen und sodann die Pensionen werden bezahlt werden, in Erwartung jedoch,Eidgenossen, wie sie von dem Könige die Erfüllung der von ihm eingegangenen Verpflichtungen ern^^ebenso ihrerseits dem Könige sich willfährig erweisen werden. — Die Triplik Mousliers bliebdagegen wurde in den Abschied genommen, was man gemeinsamer Ehre und Wohlfahrt wcgc» ^erachtete, nämlich daß man bis auf erfolgende Satisfaction keinem Begehren Frankreichs entsprecht ^standhaft zusammenhalten und dann auf die nächste Zusammenkunft die erforderliche Vollmacht 6'^drüklichen Entschließungen mitbringen wolle. Wenn jedoch, wie im Abschied vom leztvcrwichcncn ^vcrdeutet wurde, der König etwa wohlverdiente alte Familien in unfern Orten mit einerCompagnie in der Garde oder in einem Regiment gratificircn wollte, mag solches von der bctrc ^Obrigkeit, sofern es dem Herkommen gemäß geschieht, diesem Beschlüsse ohne Nachthcil wohl gc ^werden. (Diese Stelle wurde aber nicht in die zürcher'sche Redaktion gcsczt.) e. Die Reisekol t ^Hauptmanns Rudolph Simmler für Ucberbringung des eidgenössischen Schreibens nach Par>^ ^flosscncn Januar sind bei künftiger Jahrrcchnung aus den Erbeinungsgeldern zu bezahlen. ^