Juli t665. l!51
z Solothuru über die Herrschaft Buchtggbcrg und die Zollstättcn Nidau und Büren obwaltenden'gleiten wurde, in Erinnerung an die 1654 auf der Jahrrcchnung abgebrochene Verhandlung, von°l)urn nochmals gewünscht, bei den VIII Orten Gehör zu finden. Als dicß zugestanden worden, an-asterd^ ^st vermöge dcö zwischen Bern, Frciburg und Solothuru bestehenden Bundcsvcrtrags
>ngs Streitigkeiten zwischen diesen Ständen durch gleiche Säze und durch einen ans Bern, Basel," ^ Schwhz gewählten Obmann zu entscheiden seien, bezieht sich auch zum Beweise seiner damit ein-
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die Ansicht auf den 1658 nach Aarau veranstalteten Zusammentritt der Säze, sieht aber durch
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lönnen, sei dadurch genöthigt, zu wünschen, daß wie 1490 und 1498 die unparteiischen Orte sich der
^^^'gkn Vorgänge zu dem Argwohn sich veranlaßt, daß die von Bern crkieseten Säze und die Orte,Alchen der Obmann gezogen werden müsse, in der buchcggbergischen Angelegenheit nicht unparteiisch
,^^""khmen; denn eö habe mit dem buchcggbergischen Streit ganz dieselbe Bewandtnis; wie mit dem^ gallischen im Thurgau gelegenen Herrschaften zwischen Zürich und dem Gottcöhausc St. Gallenknden Streite, so daß Zürich St. Gallen gegenüber dieselbe Stellung einnehme, wie Bern gegenstein auch geneigt sein müsse, den Standpunkt Berns zu vertreten; und Bürgermeister Wctt-
hie Landammann Rcchstciner in dem schiedsrichterlichen Tribunal des Friedens über
^age, ob die St. gallischen Herrschaften im Thurgan nicht bloß unter daS Malest; der X Orte,a auch unter die thurgauischc Landcshcrrlichkcit gehören, im Sinne Zürichs für das leztcre ent-
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uita, k."' ^ ^'kmit ebenfalls als befangen zu betrachten; dazu komme, daß Basel zu Nünikon (Rüningen) daöAiig Svlothurn aber die übrige Judieatur bcsize, und Basel, gleich wie Bern, unter dem „Vorschein" des^ ^ Stadt Solothuru vor vielen Jahren schon zu nahe zu treten sich untcrwundcn habe;Ulejz Bucheggbcrgc dem Malest; ein breiter Fuß gemacht würde, hätte die Stadt Basel sich
Vorthcilö mit Bern zu erfreuen, dürfe hiemit von ihr in der vorliegenden Streitsache keindus Urtheil erwartet werden. Nachdem Bern erklärt hatte, keine Instruction zu habe», hiemit
halt SolothurnS von der Hand weisen zu müssen, obwohl sich zeigen ließe, daß der Sachver-
beid Art sei als Solothuru dargestellt habe, wurde nach Austritt der streitigen Orte beschlossen,
schriftlich zu gütlicher Austragung der Sache zu mahnen und, sofern dieß bis zur Herbstzeit" Erfolg hcche^ sie nochmals zu Erörterung ihrer Differenzen vor den unparteiischen Orten einzu-
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^ascr ' säumte Zürich zu lczterem Beisaze nicht, weil wirklich weder der sprechende Bürgermeister^ de,, 6'sAch, «och der abwesende Bürgermeister von Basel als Säze in der solothurnischen Sachedzß Erdachte der Parteilichkeit Anlaß gegeben haben, und ans dem thurgauischen Streite folgen würde,gleich^ Zürich, sondern alle das Thurgau regierenden Orte gleicherweise parteiisch sein und in^'sk von Solothurn excipirt werden müßten*), r t. (S. u. Frciämter). Ii. (S. u. Baden).Thu»/ Rheinthal). (S. u. Baden). u. »». (S. u. SarganS). I»I». u. ee. (S. u.
(S. u. Freiämter), «e. (S- u. Rheinthal), ff, (S. u. SarganS). KS II. (S.
^ern Auöscrllgung des Schreibens an Bern dieser abweichenden Ansicht Zürichs nicht «Erwähnung geschah, wurdenU)>nii ^asel und andere Orte sehr gegen die V Drte missstimmt. Weitstem liest durch vr. Megerlin die von Solo-
Ta». ^^^gangeue Darlegung der Streitsache im Sinne der von Zürich gegebenen Gegenerklärung begutachten. (Wettstein'sche
-N'nlung. Bd. xiii.)