«28 Juli 4664.
Erinnerung der katholischen Orte, daß die Hausfrau des Peter Kappeler dem Urtheil nicht Genügtthan, sondern mit ihren Kindern sich flüchtig gemacht habe, daher Zürich sie anhalten möge, ihrem M"beizuwohnen, bittet Zürich, sie nicht übereilen, sondern zuwarten zu wollen, bis ihr Gott etwa mehr G"verleihe, es zu thun, inzwischen das Gut in dritter Hand zn lassen, «i». Zug verlangt, daß 3 ^endlich die Pallisaden bei Kappel entferne. Zürich entgegnet , diese Pallisaden seien von keiner 3'^tanz; andere Orte haben größere Werke errichtet und dem Begehren um Wcgschaffung derselbe» " ,entsprochen. «»«». Die V Orte geben in den Abschied, daß der Beisiz eines dritten Gesandten ^bei der Jahrrcchnung zu keinem Präjudiz erwachsen soll, und Zürich allcgirt dagegen, daß solch^ "früher ohne Eintrag geschehen sei. y»i». Beide Theile valcdiciren einander freundlich und verst'^Beobachtung der Bünde und Landfrieden.
Fortsezung der Verhandlungen zu Baden wegen des Wigoldinger Hanv
4 4. August.
Nachdem die zu Baden zurükgebliebenen Gesandten der unparteiischen Orte vernommen ^daß die Verhandlungen zu Fraueufcld resultatlos geblieben und die Gesandten unvcrrichtetcr Saä)^ ^Hause gereist seien, wobei sich der Widerwille zwischen den Evangelischen und Katholischen info^ ^von Zürcher Unterthancn zu Frauenfcld verübten Jnsolcnzicn noch mehr gesteigert habe, fanden ^nöthig, um größcrm Unheil vorzubeugen, durch ein Ausschreiben Berns die sämmtlichcn Ortesammcu zu berufen. — Unter Berns Leitung vernahmen nun die unparteiischen Orte nach erfolgt ^knnft der Gesandtschaften die Bcschwerdcführung der V katholischen Orte sowohl als Zürichs, ^ ^Klage der crstern: Der von dem Landvogt mit Zuzug ehrlicher Leute beider und zwar mehrern TIN ^andern Religion eingeleitete Nechtögang des Land- und Malcfizgerichtcö sei durch Zulauf der Ba»"" ^Bedrohungen gestört, daher von den regierenden Orten die Judicatur selbst übernommen, vonsandten Zürichs jedoch die Erklärung abgegeben worden, wenn man auf's Blut richten wolle,sie nicht mitrichten, wohl aber bcifizen und nach Befinden urtheilen; dann aber hätten sich, bevor ^einem Urtheil kam, die Unterthancn aus dem Zürchcrgebiet haufenweise eingefunden, so daß,
Zürich auf besondere Einfrage die Ruhe der Unterthancn nicht verbürgen wollte, die Gesandte»richtcter Dinge heimkehrten; Zürich habe auch so wenig Neigung gezeigt, die unruhigen Unterthancn^ ^strafen, daß Grund genug vorhanden sei, selbes vermöge der Bünde zur Stellung jener Ruhestör"
Richter anzuhalten. Die Gesandten Zürichs erzählten ebenfalls den Sachvcrlauf: wie nämlich die ^ ^an dem heiligen Pfingsttagc unnöthiger Weise und ohne einigen Vorbcricht von Constanz abmarWauf dem Woge allerlei Insolenzen verübten, die Evangelischen in ihrem Gottesdienste irre "mch^' ' ^sonders zu Lipperswhl, von wo ein Weib ein „Mordiogcschrci" nach Wigoldingen brachte n»d ^was geschehen ist, Anlaß gab; wie dann auch bei Formirung des Proccsscs Niemand ihrergezogen wurde, sondern erst zur Besichtigung der Todtcn; wie bis zum 44/24. Juli keinZürichs nach Frauenfcld kam, während auf Mittwoch den 43.,23. den Gefangenen der Rechtfall ^gewesen sei. Der Forderung, daß die Mordthat gestraft werden müße, wurde zürcherischer Seitses sei keine Mordthat gewesen, sondern ein Unglük; der Forderung zu Stellung der aufrührerisch"^wurde die Behauptung entgegen gehalten, daß die Beklagten am Orte des Vergehens nur da»» ^