Juli 1664. 629
ob» ^ ^at ergreife. Da bei dieser Sachlage, und nachdem sie zehn Tage lang
"'chart^ ^^"schten Erfolg mit den beiden Parteien in besondcrn Conferenzcn verhandelt hatten, die»>cht überzeugen mußten, daß eine dircctc Verständigung zwischen den streitenden Theilcn
^ erwarten sei, verglichen sie sich über einen sachbezüglichen Receß, der den Parteien zur Annahmeder Abschriften mitgethcilt wurde, folgenden Inhalts: l) Die wiederholte Erklärung Zürichs,
Zellen Wigoldinger Geschäft nach Erkcnntniß der mchrern Orte keinen Eintrag thun zu
hvria Sinne aufgenommen, daß wenn dennoch bei der Exemtion durch zürcherische Ange-
djx' chunpf ^vcr Schaden gestiftet würde, Zürich dafür Reparation zu leisten habe und dazu sich gegenunhctttZ" rescrvircn verbunden sein soll, zu größerer Sicherheit auch die Gesandten der^ Justizvcrhandlnug in Fraucnfcld beiwohnen werden. 2) Die zürchcrschcn Ange-^"^he "üt Wort und That im Thurgau sich vergriffen haben, sollen den regierenden Orten fürtW Kosten innerhalb vierzehn Tagen 1000 „Gulden" entrichten und dadurch der weitcrn Klagbc-^ überhoben sein. 3) Dabei sind die allseitigen Rechte der hohen Obrigkeit, Judi-^ de, ' ^^"ge vorbehalten, so daß denselben hiedurch nichts präjudicirt sei. Als hieraufZxsti " ^K)rthcil der Orte die Annahme dieses Rcecsses erfolgt und von Zürich (das dem Reccsse seine"^^sagtc) Zusicherung genügenden Schuzes zu dem Justizact nach Fraucufeld eingelangt war,sammethaft auf Freitag deu 12. September a. K,, nachdem die im Feld gelegenen Völker^tioi ^ ^^^lchneten Commissäre abgeführt waren, in's Thurgau und kehrte nach Verrichtung des Exe-^ ^ Baden zurük (Das in Fraucufeld Verhandelte sehe man im folgenden
s Handel nunmehr völligen Anstrag zu geben, wurde daö Original des durch die un-
^»e,i gestellten, zwar von Zürich verworfenen, Hauptrcccsscs gegen die den Zürcher Unter-
leg ' ""ferlegten 1000 Rcichöthalcr Buße bei dein Landschrcibcr zu Baden ausgewechselt. Hinsichtlich^nll Seiten der V katholischen Orte an Zürich gerichteten und von diesem cm-
^ttu ^^^^nommeucn Schreibens wurde von erstem wiederholt erklärt, daß nicht Zürichs Obrigkeit," dessen ungehorsame Unterthaneu gemeint gewesen seien.
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londerc Confercnzeirdcr katholischen Orte während dieser Zeit.
jus,»,,/'' ^"geachtet die katholischen Orte in allen andern Verhandlungen über den Wigoldinger Handel"Pesten, trat doch, als der Reeeß, im Namen sämmtlichcr Orte von Bern eingegeben, zur Be-erst s sollte, die Gesandtschaft von Schwhz aus, weil sie in keine Vermittclung sich einlassenAufrcchthaltung der Judikatur zil verlangen beauftragt sei. Da ferner der „Feld-^ namentlich durch Auzündung der Pcchpfanncu und Loosschüsse im Zürcher Gebiet ver-^0tde„ ffss behielt Schwhz die Forderung des dießfälligcn Kostcnersazes vor. Die V alten Orteseilte/ ^ übrigen katholischen Orte, Zürich von ähnlichen vertragswidrigen Handlungen abzumahnen,>h»^ sammtlichc Acten des Wigoldinger Handels mit, ersuchten sie um ihren Beistand, verhießender H ^^ätige Erwiderung. Zu bemerken ist aber auch, daß das Original des HauptrecesseS vonschist ^ ^ ^tsandtschaft bei Erlegung der 1000 Reichsthalcr zerrissen den Gesandten von Zürich übcr-' jedoch aus einer von der Gesandtschaft FreibnrgS beglaubigten Abschrift wieder hergestellt""Ute. Dem Prälaten von Rheinau wird geschrieben, daß er die erbetene 100 Manu starke