620 April 1664.
zu sein, während diese ihre anderweitigen vielen Unkosten entgegenhalten, v» Da die Evangelisch^Toggenburg im Widerspruch mit dem Landrechtc von 1469, den Bestimmungen des Landfrieden^1532, 1533 und 1538, sowie mit den Verträgen von 1590 und 16l6 von der Regierung dcSvon St. Gallen ihres Glaubens halben vielfach bedrängt sind, wird nach Vorlegung der cilf scho" ^von den sechs evangelischen Orten dem Prälaten eingegebenen und meistens noch bestehenden, sowie ^zehn anderer neuer Beschwerden *) gefunden, zunächst abzuwarten, was dem von der fürstl. St. gallisch^gierung citirtcn Pfarrer Schad widerfahre, dessen sich Zürich anzunehmen wohl wissen werde; dann 'eine Gesandtschaft des mit Toggenburg verlaudrcchtetcn GlaruS den Prälaten zur Beobachtung dcSrechts und der Verträge, sowie der 1663 den Gesandten der evangelischen Orte gemachten Zusagt
zufordcrn, sofern diesi nichts fruchte, die Angelegenheit in abermaliger Zusammenkunft der evang ^Orte in Bcrathung zu nehmen, k. Dabei wird die Stadt Basel ersucht, ihren Bürgern „der Enden ^Toggeuburg) die Weisung geben zu lassen, daß sie dem toggenburgischcn Landfrieden gemäß nachgenössischen Konfession sich bescheidcnlich halten und vor allen Neuerungen hüten, dagegen,Landfrieden und den Verträgen zuwiderlaufende Beschwerden den Evangelischen auferlegt werdenmit erforderlicher Bitte bei dem Prälaten dagegen einkommeu.
Zusaz zu Laut Schreiben Zürichs an die evangelischen Orte vom 3. September und beigeschlossener^ ^trat Hans Jakob von Wattenwyl, Bürger der Stadt Bern, am 2V. Mai als Abgeordneter der evangelischenReise nach Paris an, wo er am 0. Juni anlangte. Am 17. Juni eröffnete er in Fontainebleau dem Herrn deden Zwek seiner Sendung, nämlich dem Könige vorzustellen, daß den bei der Bundesbeschwörung gemachten H°l ^und gegebenen Versprechen entgegen die evangelischen Bewohner des Ländchens Gex in der Religionsübung de
dadurch zugleich die Verträge von 1564, 1530 und 1601 verlezt und die bis 1662 genossene Religionsfreiheit ^
daher von den evangelischen Orten der Eidgenossenschaft um Herstellung der bis dahin bestandenen Begünstigungen^ ^ ^macht wurde, erhielt er doch am vierten Tage Audienz bei dem Könige, bei welchem der Oberst Mollondin ihn
daher von ven evangeujlyen Serien ver ^lvgenoven^cyasr um ^erireuung oer vis oaym veslanvenen Vegun,nu"":idrillten Leute von Gex gebeten werde. Ohne daß ihm von Lionne Hoffnung aus günstigen Erfolg dieser
Die endliche Antwort auf das von ihm eingegebene Gesuch sollte Lionne ertheilen. Es geschah in einem verl ^ ^Schreiben, das der Gesandte aber anzunehmen beharrlich weigerte, so daß er darüber, sowie über das Mcht ^wohner von Gex mit dem Minister in eine ernste Dispute gerieth, ohne eine Aenderung bewirken zu können, ^
Paris zurükreistc, nachdem er das verschlossene Schreiben doch nachträglich angenommen hatte. Hier entlud er ^ ^Austräge in Bezug auf die piemontesischcn Thalleute bei den Gesandten von England und Holland. Wege»Wesenheit des päpstlichen Legaten und des Bischofs von Turin und anderer hohen Prälaten bei Hofe schien >h"^"
angelt
*) Die neuen Beschwerden sind: 1) heimliche Kundschaft gegen die Prediger i 2) die Forderung an sie, bie evLehre von der menschlichen Unfähigkeit, Gottes Gebote vollkommen zu halten, und die Bestreitung der pLehre zu unterlassen; 3) der Beisiz des Landvogts in der Synode; 4) das bei Strafe der Absczung er n>bot an die Geistlichen, etwas von toggenburgischcn Vorgängen aus dem Lande zu berichten ; 5) das e»i
fahren gegen Landslcute, die außer Landes über Beschwerden klagen; 6) Schmähungen, welche denund neben der Kanzel widerfahren; 7) Nichtgestattung der Verchelichung in nähern als den fünfthalbe» ^ Oe,Verwandtschaft; 8) Verhinderung der Verehelichung eines Evangelischen mit einer Papistin : ^ng
wenn eine Evangelische von einem Eheversprechen mit einem Katholiken zurüktreten will! 0) criminelle ^ le-
Papisten, die zum evangelischen Glauben übertreten wollen; 10) Amnestirung evangelischer dkebelthäter, 'tholisch werden; 11) das Gebot, bei Nennung Maria's den Hut abzuziehen; 12) das Gebot, den efeiern; 13) allzu hohe Bußen und Strafen; 14) Gefangcnlegung solcher, die das Recht vertrösten könne