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6,1,a (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680
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608
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608 Januar 1664.

gütliche Verhandlung soll keinem Theile an seitker Judikatur, Hoheit u. s. w. Eintrag thun. 4) Da ^intcrponirendcn Orten bei diesem Anlaßt viele Kosten erwachsen sind, werden die regierenden Or^ihnen kräftig erinnert, sich künftig solcher weitläufigen Actione» zu müßigen, vielmehr ihre gemc^Regierung nach Inhalt deö Landfriedens, der Verträge und Abschiede und des Friedensschlusses von '1642, 1651 und 1656 zu führen. I». Auf die vom Bischöfe von Constanz und vom Herzog von ÄZnr^bcrg im Namen des schwäbischen Kreises an die XIII Orte durch Zürich vermittelte AufforderungHilfe gegen die Türken wurde in Erinnerung an die seit bereits zweihundert Jahren zu wiedc»^Malen geleistete Türkenhilfc und im Hinblike auf den zu Whl im Jahr 1647 ausgegangenender Beschluß gefaßt, zu antworten: Die XIII Orte und der Abt von St. Gallen, durch die Berichs ^den erbärmlichen, von den Türken verursachten Drangsalen zu höchst christlichem Mitleiden bewegt,im Vertrauen, daß das heilige römische Reich zur Abwehr genüge, werden auf die Nachbarscb^^schwäbischen Kreises ein treues Aufsehen halten und im Nothfall in dem Maße mit aller Nothwc»^..^sich einstellen, wie sie sich unter einander vergleichen können. «. Dem König von Frankreichdas eingelangte, zur Versöhnung über den Kappcler'schen Handel mahnende Erinnerungsschrcibcn Iliehen Dank zu bezeugen beschlossen. «I. Der Bitte des gegenwärtigen badischen Landvogtödie Ständegcsandtschaftcn im Namen der Eidgenossenschaft bei seinem Sohne die Pathcnstelle übe>^^möchten, wird entsprochen und das Pathengcschenk verordnet. Dabei erinnert mau sich der Patlss" ^bei dem jungen Sohne des königlichen Trcsorier Dabo» und bestimmt als Eingcbindc ein Gefäß

Ducatcn Werth, das indessen erst verabreicht werden soll, wenn das königliche Geld anlange. ^schon in Paris gestellten Autrag, dem Jntroductcur der Ambassade, Herrn Giraut, eine Gratisicat'^geben, wird nicht eingetreten, e. Hinsichtlich des Müuzwcscns wird der Beschluß (Art. 5) der

nung von 1656, nämlich das Verbot des Auswechseln«!! der guten Münze, erneuert, k. (S. "thal). Um dem überhand nehmenden Mißbrauche der Kricgöwcrbungen zu wehren, isi >"> ' ^ ^der regierenden Orte den Landvögtcn Befehl zu deren Unterdrüknug zu geben; auch den Reg"

.wird dieß in Bezug auf ihr Gebiet zu thun empfohlen. I». Die Gesandten der unintcressirtcndenen die Veranstaltung zur Taglcistung ausgegangen, geben dem Landschrcibcr zu Protokoll,Abt von St. Gallen nicht dazu eingeladen worden, der dortige Abgeordnete zwar nicht unangenehm üsei, jedoch von seiner Theilnahme an den Verhandlungen für die Zukunft keine Konsequenz .werden solle.

B e s o n d e r e V c r h a n d l u n g e n d e r k a t h o l i s ch c n O r t e. ^

I. (Die V katholischen Orte und katholisch Glaruö.) Gegenseitige Eröffnung derund Vorkonferenz mit Frciburg, Solothurn, Appenzell J.-Rh. und der Gesandtschaft des Prä ^St. Gallen, wobei man sich allseitiges Zusammenhalten gelobte. Ii. (Alle katholischen Orte.) ^schon bei der eidgenössischen Begrüßung gemachte Wahrnehmung, daß der ausschreibende Ort Wi> > ^Zweifel auf arglistigen Antrieb Zürichs, den eigenen Rathsschrcibcr wohl zu dem Zwcke mitgcbradamit er bei den bcsondern Cougrcssen der vermittelnde» Orte das Protokoll führe, wurde ^

Orten, in Erinnerung an den von Zürich jüngsthin in Brcmgartcn mit dem jungen Wassr üVersuch, den interponirenden Orten erklärt, daß sie solches nicht zugeben können, eher das H"UP