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6,1,a (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680
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606
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69k . December tK63.

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zwar die Vermuthung ergeben habe, daß viele ärgerliche Reden durch sie geübt wurden, großes aoc>nicht an den Tag gekommen sei; ersucht auch Zug, dessen Gebiet von den hin und wider gehenden ^berührt werden müsse, darauf zu achten. I. Auf Bericht, daß der Großmeister des Malteser Ordens^Tod abgegangen sei, wird dem Ritter Alohö Tanner in Malta ein Reeommandationsschreibcn an dasHauptbesagter Religion" bewilligt.

Man sehe auch im Abschnitte Herrschastsangelcgeiihcitcn:

Lauis. >». Art. 61. Landcsvcrwallu»^ im Allgemeinen. t Art. 199. Markte.

LuggaruS «I. Art. 77. Rechts- und Gcrichtösachen.

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Conferenz der V katholischen Orte.

Lucern. 3 Januar.

Siaa»»<>rchiv L»c«rn. Allg. Absch. Bd. 7,1V, kol. I.

Gesandte: L u c e r n. Heinrich Flcckenstcin, Schultheiß; Christoph Pfhffer, Stadtvenncr;

Sonnenbcrg, Vcnncr; Alphonö Sonnenbcrg, Bauherr. U r i. (Entschuldigt). S ch w h z. Michas

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Landammann; Kaspar Abhberg, Landeshauptmann. Unterwaldcn. Heinrich Bucher, Lanv»"von Obwalden; Joh. Franz Stull;, Landamiiianii, von Ridwalden. Zug. Karl Brandenberg,

Wilhelm Heinrich, alt-Ammann.

». Lucern bezeichnet den Kappelcr'schen Handel und die von Bern ausgeschriebenesammcnkunft als Hauptgegcnständc der Confcrenzberathnng. Nachdem man sich einglükhasteS ^gewünscht und nach Uebung begrüßt und die von Uri eingegangene Entschuldigung desdortigen Gesandtschaft, begleitet von der in Bezug auf die Versammlung in Baden gegebenen ^-^»c»>eingesehen und andere cingekommcnc Acten verhört hatte, trafen alle Gesandten in der Ansicht zdaß Zürich nach früherer Weise, wenn es nicht mit eigenen Mitteln zu seinem Zwckc d>t

Stände hineinziehe, und daß von den V katholischen Orten an die sechs vermittelnden Orte kuiwEntscheidung wegen der Kappelcr'schen Kinder überlassen, sondern nur Milderung der Strafe vcr)^'^.^iSchuldigen auch Appellation gestattet, dagegen aber die Judikatur festgehalten und die Airol

worden sei, daher auch dem auffallender Weise sogar von Freiburg gestellten Ansinnen, von ^slverfahren abzugehen, nicht entsprochen werden könne, wohl aber die ausgeschriebene Zusamme» »und diese Gelegenheit zu vorgängiger Verständigung besonders mit Freibnrg und Solothnrn den ^möge, zum Beweise, daß cS nicht bloß um Strafgelder, sondern um das Recht und die dt»»'

sei, man allenfalls die Bußen noch mehr herabsezcn, nur nicht ganz aufheben wolle; wobei ^namentlich auch erwarte, daß die vermittelnden Orte Zürichs einseitiges Verfahren als Gru>^Aufwandes an Kosten und Mühe in der Kappelcr'schen Angelegenheit erkennen und der ^ ' ^jchlc»für die Zukunft empfehlen, die Orte ruhig ihre Rcchtsame ausüben zu lassen. Da nach b^» ^des Landvogtö und Landschreibers im Thurgau erwartet werden muß, daß Zürich sei»