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6,1,a (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680
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551
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Januar 1662. 551

Herrschaften zu verkaufen Willens seien, ist zur Beruhigung dortiger Angehöriger und zur Abwehr schmach-^chtiger Nachrede durch die Landvögte in den IV Herrschaften mit öffentlicher Bekanntmachung zu wider-lichen. K. (G. u. Luggarus). I». (S. u. Thurgau). i. (S. u. Mendris). k. (S. u. Thurgau).' u. Sargans). »»». (S. u. Baden). ^

Besondere Verhandlungen der katholischen Orte.

^ In mehrern besondern Konferenzen wurde bcrathcn, wie man sich in den Verhandlungen über^^"ubcserneuerung mit Frankreich gegenüber den Ständen der andern Religion zu verhalten habe,bann gesunden: da sie das geringe Anerbieten Frankreichs nicht anzunehmcn entschlossen seien, sollen^ ^""utliche katholischen Orte in gleicher Weise bei der an Frankreich gestellten gemeinsamen Forderung^ ic». Schwhz jedoch wiederholt, keine Vollmacht zu einer bindenden Verpflichtung zu haben. «».

Zürich iu der allgemeinen Session gemachten Anzug auf Erneuerung und Zusammenziehung^^^össtschcn Bünde in Einen, wie schon 1655 verabschiedet worden, wurde nicht eingetreten, indem»>au ^ud, man es gänzlich bei den alten Bünden, Landfrieden und Verträgen, bei denen

lasse, ^ befunden und die bei allen vorfallenden Spänen die rechte Richtschnur gewesen, verbleibenei>, s" Abschied nehmen wolle, vielmehr, wie die Ehrcngcsandtcn von Schwhz vermeldet,

^ Alten bewenden lassen wolle. Wofern man aber die alten Bünde neu be-

lvolle, werde sich davon reden lassen, „welches zue künfftiger gedcchtnuß vnseren Abscheidtcn bch-hi verglichen habcnt." K». Glarus dringt auf Nöthigung der Landslcute der andern Religion

z^> evachtung der Rcligionöverträgc, besonders auf daö Zwangsmittel, keinen Landvogt der andern^ gemeinen Herrschaften mehr zuzulasseu, bevor den Beschwerden abgeholfen sei. ES ergeht^ttir d ^ Androhungen begleitete Zuschrift an evangelisch GlaruS. q. Solothurn berichtet, daßbera s Bürgermeister Wascr eine Erklärung verlangt habe, wessen man sich hinsichtlich der buchcgg-^»mter zu versehen habe, indem Bern, wenn ihm der Rcchtsgang nicht zugestanden werde, seine^»walt zu manutenircn gesinnt sei, hiemit die Einsczuug eines Consistoriums alldort erfolgeni» a«>s ^^'^lburn aber gleichwohl in die RcchtSübnng nicht eintreten könne, ohne den Verlust jener Acmtcrdcr^" ^snnd: Solothurn möge vorerst den angerufenen VIII alten Orten den bereits laut Burg-^»>P>v ^^bte ergangenen Spruch übermitteln und unterdessen mit Bern weder in Recht noch ind. ^ einlassen, dagegen auf die Mitgcnossen des goldenen Bundes und ihre Hilfe vertrauen.

H^^.^^bof von Basel erneuert durch Schreiben die Bitte um Einschließung seiner Landschaft in denb»»dt"^ ^ukreich und erhält zur Antwort, allerdings werden sowohl das Bisthum als andere zuge-^"bische,^^ Bündnisse einverleibt. «. (S. u. Thurgau). t. Nach Verlesung der von dem may-^'»>itl^"bernator Sarmoneta und seinem Großkanzlcr Zappate eingegangenen, durch Graf Casatiso^j^ Zuschriften, und nach Erwägung der darin in Betreff der Pensionen enthaltenen Zusicherungen,^ Landeshauptmanns Abhbcrg über die der Gesandtschaft in Mahland gemachten^ Anweisung auf die Fonds deö Monte di Francesco, wird rükautwortlich zuGliche Dankbar für die der Gesandtschaft erwiesene Courtoisic gewärtige man nicht nur die

^»schc ^^""6 der gegebenen Zusage, sondern Auswirkung noch weiterer SatiSfaction; besondersu>an, daß Graf Casati seine Residenz aus Bünden in die Eidgenossenschaft verlege und dadurch