Juli 1660. 505
^'ucihtcn Katholiken keine Gcnugthnung verschafften, zu dem Ritt auf den Ehrschaz von den Evangcli-Gesandte gcschikt werden, während die Katholiken nur einen beiordnen; daß die Evangelischen^ der LandSgcmcindc neue Amtleute machen und in den Rath sezen; daß von ihnen Beschlüsse derstra'^"^" Landögcmcindc aufgehoben und andere Beschlüsse gefaßt, Fchlbarc auch von ihnen allein bc-
Aar
werden. Zu Beleuchtung und Berichtigung dieser Vorwürfe thcilt der evangelische Gesandte von
rus ferner mit, daß von der katholischen Pricstcrschaft die Nafclser Fahrt zu Schmähung der Evan-"lißbraucht worden sei, das Herumtragen zweier »euer „Gözcn" den Evangelischen großes AcrgcrnißAussicht gestellte, höhcrn Orts nachgesuchte Permission, der katholischen GeistlichkeitWS Acrgcrniß zu verbieten, nicht erfolgt sei, übrigens die Näfclscr Fahrt von den Evangelischen zwar
durch zwei Predigten gefeiert werde; ferner haben die Katholiken durch^ von zwei neuen Kreuzen an Orten, wo früher keine gestanden, Vcranlaßung gegeben, daß
angclischen die Feiertage derselben zn beobachten unterließen; in Consistorialsachen lassen die Evan-Aer> Katholischen allerdings so wenig mitreden oder richten, als diese es ihnen gestatten; anderedie beruhen auf ungegründctcn Anschuldigungen, u, st w.; wenn daher auf der gemeinen Tagsazungstire, Verhandlung genommen werden sollte, sei evangelisch Glarus entschlossen, dagegen zu prote-
> und auf unparteiisches Recht gleicher Säzc zu dringen. Gut befunden: Falls dießfallö auf dereid ^"^"6 geschieht, stlll sich Elmcr mit mangelnder Vollmacht entschuldigen und eventuell dasdarschlagcn. Bern macht die Mitthcilung, daß der Pfarrer von Gebenödorf, der^hcv Eollatur und Gerichtsbarkeit stehe, weil er einer Pfarrangchörigcn wegen Eingehung eines
ch ^^»cchcns mit einem Katholiken im Siggcnthal Vorstellungen machte, vom Landvogt ZurlaubcnHer» belegt worden sei, während doch der in gleicher Eollatnr und
^backest stehende vorige katholische Priester zu Birmcnstorf, viel auffallender, eine katholische Näh-^lsc» ^bangclischen Bräutigam nach bereits geschehener Vcrkündung der Hochzeit habe wegnehmeneine s Evangelischen allerlei Schmähungen ausgestoßen habe, aber anstatt gehörig bestraft auf
bicscr ^^üude vcrsczt worden sei. Es wird daher beschlossen, den Pfarrer anzuweisen, daß er sich^e>m halben nicht weiter einlasse, als in eine Sache, welche die Städte Zürich und Bern betreffe;wf»> ^ Landvogt fortfahren wolle, sollen die Gesandten von Zürich, Bern und Glarus mit Be-bie Schiedortc dagegen prolestircu und nöthigcn Falls auch mit unfreundlichen Mitteln cnt-^l>>icl) ^ ^ Stadt Colmar wird unter dem Namen der in den Freiämtern mitrcgiercndcn Orteso . ""b Glarus evangelischer Religion gemeldet, daß man diesseits den Arrest, wie nicmalcn angelegt,^l»sm ^ ^'^bcr aufgehoben habe. K. (S. n. Baden). Ii. Gegen das schlechte Gesindel hilft, nach der^ ^brheit, nur das Schcllcnwcrk. i. Die Verwendung von Zürich, Bern und Basel bei»och, Hauptmann Christoph Zicglcr wird von Schaffhausen nicht bcrüksichtigt. Es soll daher
wls dahin geschrieben werden. Unterdessen wird Basel dem Zicglcr Aufenthalt, und falls er nichtwird, das Bürgerrecht verleihen.
- Man sehe auch im Abschnitte HerrschaftSanqelcgenheiten:
«. Art. 202. Festnngaban z» Baden.
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