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6,1,a (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680
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564 Juni 166V.

land hcimbcrufen, die der andern Orte dort belassen wurde. Ii. In Hinsicht auf das ab leztcr Jahrrcch»""^an den französischen Gesandten von allen Orten gesandte Memorial soll man besonders auf Beschleunig"^der Bundcssolcmnitäten dringen. I. Alt-Landammann Schorns trägt an, hinsichtlich der über das ^ment Birchcr 1636 und 1637 gestellten Rechnungen den dabei intcressirtcn Haupllcutcn ein Rccv»»»^dationSschrcibcn an de la Barde zu gewähren, was auch mit der Bemerkung bewilligt wird, daß anRechnung von 1638 ebenfalls erinnert werden solle Nach erfolgter Antwort kann man dann zuweiter darüber bcrathschlagen. »». u. «. (S. u. Baden). «». (S. u, Sargans), p. (S. u.thal). «>. u. r (S. u. Thurgau). (S. u. Mainthal).

Man sehe auch im Abschnitte HerrschaftSangelegcnheitcn:

Stifte und Klöster.

Thurgau

«».

c

Art. 497.498.

Kirchliches und Glaubenssachen.Kirchliches und Glaubenssachen.

«I

Art. 499. 647.

Rheinthal

i»

Art. 171.

Verhältnis, z. d. Grafen v. HohencmS.

Sargans.

»

Art. 7.

Beamte.

Bade».

i»

Art. 261.

FestungSban zu Baden.

i»

Art. 313.

Mainthal

Art. 212.

Rechts- und Gerichtssachen.

zu

Conferenz der evangelischen Orte bei Anlaß der Jahrrechnungs-Tagsazung zu

Baden. I«««, Juli.

Staatsarchiv Zürich. Allg. Absch. Bd. 156, toi. 201.

Gesandte: Siehe Abschied 3l)6.

»». Es wird beschlossen, dem Könige von England zu seinem Einzüge in London schriftlich » ^tulircn und das gemeinsame evangelische Wesen, besonders in der Eidgenossenschaft, zu au>plahlc" ^Der in Aarbcrg zwischen Zürich, Bern und Genf getroffenen Verabredung, der Stadt Genf H' ^zu gewähren, wird beigepflichtet, l. Ans Anregung Basels soll St. Gallen freundschaftlichwerden, sein Bctrcffniß an das markgräfischc und hohenloheschc Geschenk zu cntrichtcit. «I» ^ ^l>c,rische Gesandte, Landaminann Elmer, bringt vor, wie sein katholischer Mitgesandtcr Tschudivor den Gesandten der Ständezwar nit KlagS-, sonder rathswhse" gegen die evangelische»Beschwerde darüber zu erheben, daß die Evangelischen an der Näfclscr Schlachtfcicr nicht »u u ^ ^nehmen, nicht mehr mit den Katholischen vic Feiertage halten, den Altar in Schwanden nicht ^ ^gcsczt und den, welcher denselben entfernte, nicht bestraft haben, Unzuchtsfälle und Ehesache» '^^^5bcnögenosscn vor ihre Gerichte ziehen, der katholisch gewordenen Rosina Heitz die ihr genommene» ^ ^vorenthalten, die Theiliichmcr an der in der Kirche zu Glarns vorgefallenen Schlägerei ohne ^ e>

Katholischen bestraften, die Fremden, welche sich gegen den Landfrieden und wider die Religio»verfehlt haben, nicht mehr vor dem Zwölfer-Gerichte, sondern vor dem Rathc bestrafen

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dem K. Keßler widerfahrenen Mißhandlungen ungestraft hingehen ließen, den wegen ihrer Rtüss

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