Mai 1659.
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Schiedverhandlung wegen des Streits zwischen Bern und Solothurn.
Aarau. I«»», I« 31 Mai. (6.-21. alt. Kal.)
Kantottöarchiv Naselftadt. Wettftein'sche Sammlung Bd. XII.
^äze. Bürgermeister Joh. Heinrich Wascr von Zürich; Landammann Franz Jmhof von Uri; Bur-^»icistcr Joh. Rudolph Weitstem von Basel; Bürgermeister Mchcr von Frciburg.
Schreiber. Hauptmann Burkhard Zumbrnnnen von Uri; Joh. Rudolph Burkhard, Stadt-^"iber von Basel.
Gesandte von Bern. Sckclmcister Anton Tillicr; Vcnncr Samuel Frisching; Stadtschrcibcr^ Groß; Ha„s Leonhard Engel, Hofmeister zu Königsfelden.
sandte von Solothurn. Schultheiß Hans Wilhelm von Steinbrugg; Venner HansAig! ^^locker; Stadtschrcibcr Franz Haffncr; Gcmcinmann Hans Jakob Suri; Joh. Victor Wallicr,Jakob Suri, Jungrath; Landvogt Hans Georg Wagner. Bei diesen und zwar vor dem Land-^ gesessen der Sohn des Landammanns Jmhof.
lb.^' ^ Verlesung der bcrnischen und solothurnischcn Schriften vom 26. November 6. Dcccmbcr^ Mittheilung der solothurnischcn Schriften verlangte, Solothurn aber dieses nä iinpsäion-
^ inllnitum führende Begehren widcrfocht und um rechtlichen Entscheid bat, Bern hin-gen Forderung damit begründete, daß Solothurn etwas Neues eingebracht, nämlich den Auskaufl>e», ^llcgirt habe, entschieden die Säze für die Forderung Bcrn'S, mit dem Zusaz, daß jeder Theilallegirten Documcnte abschriftlich mitthcilcn solle. Solothurn widerstreitet, daß vor dem»nd >, Documcnte cztradirt werden sollen; es genüge, die Schrift Punkt für Punkt zu verlesender»" ^ allegirten Verträge beizubringen. Die Säze aber beharren bei ihrem Entscheide; es seiRechtens gemäß, daß die Parteien vor und nicht erst nach dem Rcchtssaze einander auf Ve-nera allegirten Documcnte communicircn. Als nun jedem Theil die Schriften des Gegcnthcilsbttla, wurden, stellte Schultheiß von Stcinbrugg die bcrnischen Schriften der Kanzlei wieder zu und^'ge M ^lothurnischen zurük; Bern aber verweigerte sie. Nack) längerer Erörterung über die gcgcn-der Schriften und Documcnte verfügen die Säze am 13/23. Mai: Die bcrnischen^geh"' Bucheggbcrg als das Zollgeschäft betreffend, seien Solothurn zur Beantwortung zu
^rdc ' solches geschehen und der einen oder andern Ehrcnpartei weiter etwas angelegen sei,^ihrsst^" derselben mit gebührendem Bescheide begegnen. Nach Verlesung der leztcn solothurnischcn^andn'"^ längerem Streit der beiden Parteien, ob sie in der Anzahl ihrer eingegebenen Schriften^ Kü/ ^)cn, verglich man sich, daß beide Thcile ans ihren Schriften den wesentlichen Inhalt^un.i ^ ^^"""kriltellen, Säzen einliefern und die Documcnte bereit halten und sodann der Ver-^den s n ^ Säzen beiwohnen und die allegirten Documcnte abschriftlich oder auszugsweise ein-
^'ttte „ woraufhin die gütliche Ausgleichung versucht und, wenn diese erfolglos wäre, den Parteien" kllung gegeben würde, wie sie llch zu verhalten haben, damit kein Theil im Nachthcile sei.
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