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Mai. t659.
Indem Solothurn seine lcztc Schrift zugestellt wurde, urgirte Bern zugleich den ungewohnten scha^"
und uncidgcuössischen Styl derselben. I». Ausschüsse von Büren bringen eine Protestation ein: S'k
haben vernommen, daß Solothurn hier darauf ausgehe, sich sowohl des Zolls vou Büren als des
von Nidau zu cntschlagen; sie anerkennen aber hierin keinen andern Richter als ihre natürliche Obrig ^'
die Stadt Bern. Solothurn wendet ein, nichts mit Büren, sondern nur mit Bern zu thun zu h°^
und erhebt Gcgcnprotcstation. Bern erwidert, Büren habe seine Zollrcchte besessen, ehe es unter be>^
Städte Gewalt gekommen, daher könne Bern auch nicht über solchen Zoll verfügen, verspreche aber a
fälligen Klagen Solothurus unparteiisches Recht zu halten. Die Säzc finden, es sei zwar die eingcsss e
Protestatio» Bürens ssm Protokoll anzumerken, den Ausschüssen aber rathcn sie, nach Hause zurükzukch^
e. Nach Verlesung der von Bern und Solothurn eingegebenen Schriften rügt Bern die Weitläufig
der solothurnischcn Schrift und verlangt, behufs deren Beantwortung, Mittheilung derselben, sowie der
gezogenen Dokumente; denn es seien viele neue Sachen herbeigezogen. Solothurn widerspricht die
läßigkcit weitern Schriftenwechsclö, gibt aber zu, daß die Säze dem Gegeuthcil von den Dokumenten ^
Auszügen Mittheilung machen. Nun finden aber die Säze, es wäre besser, statt die Mittheilung ^
Doeumente fortzusczcn, in Güte zu tractircn. Bern will das geschehen lassen, sofern ihm gestattet n>c "
unterdessen die Gegenschrift aufzusezen, und dringt zu solchem Zwek auf Mittheilung mehrerer Docn>»^
nämlich des Kaufbriefs über Actigcn und Kriegstätten, beider Burgerrcchtöbriefe der Herren
mit Solothurn, der Lehcnbricfe, kraft deren die von Buchegg Vasallen des Reichs waren, des kaiscn'
CönecssionSbriefs u. f. w. Solothurn will davon nichts hören, wohl aber den Weg der Güte ^
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«l. Auf den Reccß vom t3./23. Mai (f. oben) zurük gehend, stellen die Säze in Frage, obbevor die Dokumente producirt werden, sich per )uiuinontuin als Richter qualificiren sollten und ^ ^Partei mit den Vorträgen den Anfang zu machen habe; allein die Parteien weigern sich, vongcbcncu Erklärungen abzugehen. Bern nämlich fordert Production der Doeumente und Einhaltung^Reccsses vom 13./23. Mai, Solothurn gütliche Handlung ohne Production der Doeumente und ^Protokollführung, oder aber Legitimation der- Säze. Ein von den evangelischen Säzcn gemachtmittelnder Vorschlag wird von Bern ebenfalls abgelehnt, ebenso auch von Solothurn*).
l diel- 6°"'
-) An» folgenden Tage, nämlich am Pfingstfestc, schrieb Weitstem seinem Sohne von Aarau aus nach Basel: „Diewci ^scrcnz sich gestern Abends »»Versehens geendet, indem sonderlichen einer von den katholisch genannten Säzen sich " ^Partei nicht hat wollen länger aufhalten lassen, als hat man in der Nacht um 9 Uhr von einander Abschied geno»»"' ^nun diese so unvcrsehcne Abrumpirung der Sachen von dem Trieb eines guten Psingstgcisieö oder andcrstwoher gcfU Ndie Zeit eröffnen." — Man vergleiche die Konferenz der katholischen Orte vom 11. December 1659. — Die Vcrha>sind in Protokollform abgefaßt.