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6,1,a (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680
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477
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März 1659. 477

^ng gelange man endlich zu dem Beschlüsse: Eine mündliche Confercnz mit Zürich verbieten die Jn-^tioiicn z eine schriftliche Ucbergabc sei nicht weniger bedenklich; indessen wollen die Gesandtschaften ihre

.gefangen" nehmen, ihre Sachen den Schicdorten schriftlich übergeben, unter der Bedingung, daßbest Sache mündlich vortragen, dann in Schrift verfassen und übergeben und dann erst

»»/" beidseitigen Schriften gleichzeitig ausgewechselt werden sollen, was denn auch in Replik

bco ^üplik geschah.*) I, Da Weitstem zeitweise parteiisch procedirt, nämlich die Parität, Rcciprocität^ ^"dfriedens, NichtHaltung der Feiertage zu behaupten sucht, und auch der Stadtschrcibcr Burkhardeine Mitgesandter, mit der Feder gefährlich verfährt, soll man sich umsehen, wie Basel künftig

Abordnung zu senden bewogen werden könnte. It.. Auf begehrten Rath des St. gallischen^^meistcrs wird zwckmäßig erachtet, daß nicht nur der Abt von St. Gallen, sondern auch die V Orte ihreHah gegen Zürich schriftlich verfassen, was in den Abschied genommen wird. I. Mit den vier Orten

Thu ^ Gesandten der katholischen Schiedorte nöthig gefunden, den katholischen Amtleuten imbiks/-^ ^ Rheinthal zu befehlen, daß sie alles, was entgegen dem alten Herkommen in der RegierungLandschaften geschehe, verzeichnen und auf künftige Jahrrechnung einbringen sollen. »». Am 27.^bcn ^ Gesandten der katholischen Schicdorte die vertrauliche Mittheilung, Zürich und Bern

Alm ^ Morgcnsiznng sich über den langsamen Gang der Verhandlungen und die Verschiebung desder ^ ^ Jahrrcchnung empfindlich geäußert und die Frage gestellt, ob die katholischen Orte anTibi d ^^""ug ohne Tcrgivcrsation in gütliche oder rechtliche Tractirung eintreten wollen, und ob diehier ^ katholischen Orte nicht dem Friedensschluß gemäß sich verhalten, auf die versprochene

orte ^ fk'kn; denn sonst könnten sie der Sache nicht länger zusehen. Hierauf hätten die Schied-

^'dcrt, nicht sie, sondern die beiden Parteien treffe der Vorwurf; jene Fragen aber seien unzeitig,^e>i Entschluß der katholischen Orte abwarten müsse, weil sie bezüglich der Garantie nicht instruirt

Acholischen Orte auch das Recht nie überschritten hätten; endlich habe schon manche frühere,Ästige Handlung viel längere Zeit verzehrt; übrigens sei es gut, daß man endlich zu denschied ' üekommcn sei und den Schicdorten zu besserer Erkcnntniß verhelfen habe; die katholischent>c st. ^ werden es an der Observanz des goldenen Bundes nicht ermangeln lassen. Schließlich wurde'"ülm ^ der katholischen Schicdorte wie leztcrn selbst auch von den vier Orten für ihre Be-

Aischof^" ^"ndschaftlichcr Dank abgestattet, n. (S. u. Thurgau). «. (S- u. RapperSwyl). >». Dem^ustanz wird durch Schreiben von der obschwebcndcn Sachlage Kcnntuiß gegeben und durchHe^s. Wirz mündlich die Nothwendigkcit vorgestellt, seine angehörigcn Städte, Schlösser und^ la ten im Thurgau und in der Grafschaft Baden, als Arbon, Kaiscrstuhl und andere, in gehöriger

^rciiiplar sind diese Schriflstükc unter folgenden Titeln beigelegt: l) ^notationes über der Protestircndcn^udisä ausgefällten Rechtsspruch. 2) Unvorgrcifliche Bedeuten der V alten katholische» Orte und rationo» über das

über d^ ^ Marz. 3) Der beiden evangelischen löblichen Städte Zürich und Bern unvorgreiflichc Erklärung

Und l ^ der von den löblichen Schiedorten, vom December 1659, ä. ä. I./13. Ntärz. 4) Schlußbcricht, endliche

Ver» ^ ^^üirung der löblichen alten katholischen Orte Meinung über das, so im Namen beider löblichen Städte Zürich und>vord Datum des 13. Ntärz den auch löblichen nninteressirtcn Orten Herren Ehrengesandtcn in Schrift behändigt

ü)re>, e ^ ^ März. 5) Beider löblichen evangelischen Städte Zürich und Bern Abgesandten fernere Erinnerung über. " '-'egcnbericht vom 3./13. März 1659, ä. ä. 14./24. Ntärz.