Druckschrift 
6,1,a (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680
Entstehung
Seite
472
Einzelbild herunterladen
 

472 Februar 1659.

zu Baden verfaßt zu sein. (S. u. Thurgau). f. Weil der Herr Prälat Vau Wcttiugen ^nehmen lassen und erboten hat, eine gute Anzahl Weine vor einfallender Gefahr an gewisseSicherheit zu schaffen, hält man für gut und rathsam, daß dicß Mittel zeitlich ergriffen und nichtwerde. Kommt der Gesandte Obervogt Wirz rechtzeitig zurük, so ist er zur kommendeneinzuberufen; unterdessen sollen die Orte ihre Beiträge an die lW Ducaten Wechsel einzahlen. ^u. Rheinthal), i. Unter Verdankuug der empfangenen Zuschriften werden der Bischof von Consta»; ^der Abt von Einsiedel«! ersucht, ihre gegen Zürich obschwcbendcn Beschwerden in ein kuewm Uüo .zu stellen und dieses auf nächste Gelegenheit bereit zu halten. It.. Die übrigen in den lcztcngestellten Punkte, über die man sich mit Uri besprechen wollte, sollen abermals in die Instructionsnächste Confcrcnz gcsczt werden.

Man sehe auch im Abschnitte HerrschaftSangelcgenheiten:

Thurgau. « Art. 642. Stifte und Klöster.

Rheinthal. >» Art. 247. Kirchliches nnd Glanbenssachen.

SD».

Conferenz der katholischen Orte und des Abts von St. Gallen.

Lucern. KiiZi», 24 bis 25t. Februar.

Staatsarchiv Lucern. Allst. Absch. Bv. XI^IX, ful. 29. Landeöarchiv Nidwaldeu.

Gesandte: Lucern. Christoph Pfhffer, Schultheiß; Heinrich Flcckenstein, Pannerhcrr;Mehcr; Jost Pfhffer. Uri. Joh. Franz Jmhof, Statthalter; Joh. Anton Arnold von

die herkömmlichen Rechte respeetirt werden. 14) Die Auffalle betreffen die hohe Obrigkeit, welche Widerhandlung^ ^die alte Ordnung nicht gestatten kann. 15) Die Bestrafung der katholischen Geistlichen steht derenOberhand ^Prädicanten aber,die wir nit für Geistliche erkhennen, angesehen daß sy wiber haben! vnnd von den weltliche»standt gesezt werde»," sollen nach altem Brauch vom Landvogt bestraft werde». 16) Der Urtheile und Erkannt»» ^in Sachen, die die gemeinen Landvogteien betreffen, ergangen, soll es bei Herkommen und Abschieden verb e>»

Wegen Verwaltung von Gericht und Recht soll der Abschied von 1651 fleißig beobachtet und in Abstrafung de ^ssn»ficanten die Justiz getreulich administrirt werden. 18)Wan absonderliche tractaten mit fürsten vnnd Herren solle» ^ ^werden, wäre Jetz zu verncmmen, wie die mit Frankrych nühe pundtß Kapitulation beschlossen worden, dam»desselben, wan sy Keffer dan Vusere eonüitionirt, auch bedienen kvnten." 19) Die Fürsten zu Konstanz und « ^will man in ihren Gravaminen nach Gebühr verhören, wobei es zu verbleiben hat. 26) Die Disposition, ^ st>»begehrte Reformation der gemeinen Herrschaften, steht den regierenden Orten zu, was man denselben auch sche»

läßt. 21) Den Beisiz eines Protokollisten der andern Religion betreffend läßt man es bei dem Herkomme» und ^ ^öfters gegebenen Erklärungen bewenden; hingegen ist man geneigt, anordnen zu Helsen, daß bezüglich der Absänede^ ^Treuen proeedirt und daß das, was am einen Tag verhandelt worden, in der folgenden Session verlesen werde-Städte Baden, Bremgarten und Mellingen läßt man bei ihren hergebrachten Rechten und Freiheiten verbleibe»,sollen sie sürderhin schuldig sein, den Befehlen der Mehrheit der Orte in Treuen zu gehorsamen. 23) Auf der 0'der Kriegskosten will manstyf" verharren. (Beilage zum Nidwaldner Exemplar.)