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6,1,a (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680
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Februar 1659.

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S8S.

Conferenz von Lucern, Schwyz, Unterwalden und Zug.

Lucern. 10.12. Februar.

Staatsarchiv Lucern. Allg. Absch. Bd. XI^IX, lol. 15. Landesarchiv Nidwalden.

^dsandte: Dieselben wie Abschied 289, mit Ausnahme des zweiteil Gesandten von Zug.

lege,?' auf die Abgeordneten von Uri gewartet wurde, berieth man sich unterdessen über Ange-

^lze vHerrschaft Berg und der Stadt Baden. Ein Eilbote brachte endlich die schriftliche An-^rdc " dieser Conferenz nicht, wohl aber auf einer gemeinen katholischen erscheinen

Fehn ^ ^^endcn Tages, nach Verlesung des Schreibens von Uri, wurde fcstgcsczt, daß auf den 29."ach ^ ^""utlichc katholischen Orte und auch der Prälat von St. Gallen zu Bcschikung einer Conferenzsich eingeladen werden sollen. Man hofft um so mehr, daß Uri sich dabei vertreten lasse, da es

Greils geneigt erklärt hat. Daö Project der Schicdortc und die Frage, ob man auf der

ü»>g f ""^muntcil Tagsazung crscheincil solle, werden nach Inhalt dcö goldenen Bundes zur Vcrhand-ltten- Vorschlag von Schwhz, statt der Abhaltung einer allgemeinen katholischen Con-

'^ih ^ Glarns. Frciburg, Solothurn und Appenzell zu schikcn, um daselbst vor

°Ue ^ Gemcindcil die Gründe auseinander zu sczen, warum mail daö Project der Schied-

""uchmcn könne, wird jczt nicht cingctrctcn, hingegen soll dieser Vorschlag auf der nächstenwerden. «. Ein vom Nuntius eben eingelangtes, den projeetirtcn Schicdspruch bc-(5, ^ schreiben wird zur Bcrathung auf die angescztc Conferenz verschoben. «I. Vier Mitglieder^ 5>br ^ ^utwerfeileinen unvorgrciflicheil Gcgensaz" gegen das Project der Schicdortc. ES wird^ vgkeitcn hintcrbracht;*) doch soll jedes Ort weiter nachschlagen, um auf den ausgeschriebenen Tag

Entwurf gieng dahin: t) Bezüglich der Feicrtaghaltung ab Seite der Unkatholischen soll es bei dein Her-fens, jedoch mag mit des Landvogts Bewilligung zur Zeit der Ernte auch an Feiertagen nach dem Gottes-beise erh^^"^ werden, wenn gefährliches Wetter einfiele! diese Liccnz muß aber je zu Ansang der Woche gemeinde-^»dert 2) Mit Kreuzaufstekcn, Theilnng der .Kirchhöfe und Hochzeithalten soll nichts an den alten Bräuchen^ Ter m ^ Hntabziehen beim Läuten der Betglokc betreffend läßt man es bei dem Herkommen bewenden,^chthch ^ 'iÜÜunden, Katechisationen und Leichcnpredigten halber verbleibt es beim Alten, doch mögen sich die Geistlichen" Tlredigtstunden bescheiden verhalten. 5) Da die Bevogtigung der Waisen ein Recht der hohen und nieder»^ ^ den Drittmann nicht berührt, und jederzeit der nächsten Anverwandten Wille zu berüksichtigen ist, so läßt" ^'ler ohne Neuerungen, ö) Knechte, Mägde, Diensten und Taglöhner solle» frei und ungezwungen^rdx, ^ f'ligivn Ausweis die Kirchen besuchen. 7) Wenn Einer wegen Lehen- und Spendsachcn wider Gebühr gedrängt^einei Landvogt auf seine Klage hin gut Recht gehalten werden. 8) Der Ein- und Bcisäßen halber habengesezten Rechte, dabei soll es bleiben. 9) Den Geistlichen soll nicht gestattet sein, vor Beendigung derdes Protestes die Malefteanten zu besuchen. 19) Da die Ehegerichtssachen sonderlich den Bischof von^^aten von St. Gatte» betreffen, so will man in diese Sache nicht greifen. 1l) Bezüglich der Kirchen-^giouz«., ^^urung der Pfründen darf ohne der Obrigkeiten Eonsens nichts vorgenommen werden. IL) Wegen des^ ^ wan katholischer Eeits nichts zugeben, als was der Landfriede disponirt; das Schwüren und Schmähen"^geschafft und gehandhabt werden. 13) Bezüglich der Bestellung der Aemtcr,^ Gerichtsbcsezung u. dgl. sotten