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6,1,a (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680
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December 1658.

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den ^"^iedcns allerseits mit Eifer und Ernst abgeschafft werden. 6. Bei Bestellung der Zlemtcr und Gerichte sollihnei/^ ^kificirten Evangelischen nach Gebühr Rechnung getragen werden. 7. Evangelische mögen die bei Auffällen»der «r" Orten zufallenden Güter bewohnen und bewerben bis sich Gelegenheit bietet, sie zu verkaufen, sollen

, ^üerniß unterdessen ausweichen. 8. Geistliche, die dem Landfrieden zuwider handeln, sind von der weltlichenM ^ ^ ^strafen, in andern Dingen an die geistliche Obrigkeit zu verweisen. !>. Es soll keine Erkanntniß hinter-Verly , ^' gefaßte Beschlüsse nicht wieder durch die Gesandten oder durch die Landvögte geändert werden. 10. Wegenhcai/^^ Gericht und Recht soll es bei dem Abschied dvn IV51 sein Verbleiben haben und besonders bei Male-°»ch v" ^ ^ verwirkt haben, dem Rechte gemäß verfahren werden. II. Die besondern Bundestractate könnten' den ganzen corpus verhandelt werden. 12. Die Gravamina des Fürsten von St. Gallen und des Bischofs

den ^ könnten ebenfalls einvernommen werden. 13. Die von evangelischer Seite geforderten billigen Reformen in»nter^ ^ Herrschaften, namentlich in Bezug auf die Negierung und Kanzleien u. s. w., mögen die regierenden OrteT>änd> Erhandeln. 14. Der Beisiz eines evangelischen Protokollisten bei den Tagsazungsverhandlungcn betrifft alle>5 gemeinschaftlich, doch ist jedenfalls billig, daß die Abschiede noch in loeo selbst vorgelesen und genehmigt werden,^eser :> > ^ ^ Hülfsaufmahnung der gemeinsamen Untcrthanen und die Neutralität der Stadt Baden will man zulassen. 17. Beide Theile mögen die Forderung der Kriegskosten zu Ehren der Schiedorte, die dabeit geringe Lasten getragen haben, fallen lassen. (Beilage zum Abschied).

Alan sehe auch im Abschnitte Herrschaftsängelegenheiteu:

^ ^vgt. iibcrh. «. Art. 17t). Religions- u. Glaubenssachcn.

S7«.

Conferenz der evangelischen Orte während der Tagsazung zuBaden im December

Ka»«o»«archi>> Skliaffhausc».

"össi^ BundeStractatcn vom t. Juli ein zweifacher Artikel verfaßt worden war, um die cidge-

Ki>»' ^ ^^"ltmamischaft gegen die Znmnthnng zu sichern, auch im Elsaß sich verwenden zu lassen, derhall/ ^ -^^kifieatioii des Bundes und der Beibriefc jenen Artikel stillschweigend übergangen

sig ' .^^"jsscn die evangelischen Orte die nachträgliche Ratifikation desselben. Hierauf antwortete der^ kNclandtc: »bineoro gui; lo Ilov pour sies rnisons trös iuiportnntes, guo je vvus n^ repre-»t'nvl - ^ Lvubs siloneo I'nrtiolo <Ie I'.VIsneo, guu j'nvois projeetch Xonumoins puisguo vous

^ I' ^^resentö sur ce sujot «los rnisons, gue von« ostiurois importnntos punr In sourotsi et ropos sie^ <Io»ne pnrvllo sie In pnrt sie sn Nnjostsi gue los Gollonols, Onpitninos et Kens sieIz ^ Onutons so trouvnnts nu soruieo <Ie sn Nnjostsi ne sornnt nuennement ongsiov^ contre

ilussiit nrtiolo. blt nn surplns Vos lonnlsios Onntous jouiront sie tont es gm lonr« nppnr-^ ^ sios mosnios siroits, immunitsi^, Privileges et oxomptions, «laut Iis jonissoiont

tussent eesisiii n sn Nnjostsi pnr In mniso» si'^utriolio.«« Ferner erklärte der Gesandte, essj^ ^ '^gutoncn frei stehen, bei BolkSaufbrnchcn die Obersten und Hauptlcute eidlich zu verpflichten,^rstci Dienste zu thnu weigcril; die Kantone möchten zu solchem Zwcke sich nur unter einander

'öen, u,p gleichmäßiges Bcrfahrcil zu beobachten. Auf diese und frühere Zusicherungen hin