Druckschrift 
6,1,a (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680
Entstehung
Seite
460
Einzelbild herunterladen
 

460

December 1658.

S75.

Besonderer Abschied der Schiedorte Basel, Freiburg, Solothnrn und Schaffhanseu über ihre

Verhandlungen während der Tagsazung zu

Baden im December

Staatsarchiv Zürich. Allg. Absch. Bd. 156, kol. 92.

Gesandte: Siehe den allgcin. Abschied.

«. Das von den Schicdortcn entworfene Project eines modus vivendi in RcligionS- uiüabhängenden Sachen in den gemeinen, dem Landfrieden unterworfenen Herrschaften wurde, troz r» >i'stehender Bedenken betreffs einiger Punkte, von Zürich und Bern in den Abschied genommen; da: .weigerten sich die Gesandten der katholischen Orte, dies; zu thnu, woraufhin ihren Obern der ,nebst einem empfehlenden Begleitschreiben dircet zugesandt wurde. Dabei wurde eine andere Tagangesczt auf nächstkünftigen 2. März. I». Dem Stande Zürich wird empfohlen, den gegen dieBaden verfügten Sequester aufzuheben, und dagegen die Stadt Baden bei ihrem Versprechen ^ ^das Bauwerk so lange ruhen lassen zu wollen, bis die Schiedorte die Streitigkeiten beigelegt ? ^e. Der rbeinthalische Landvogt Stockmann, der wegen übersehener Feiertage zwei Männer gcfang^und andere hart bedrohen ließ, und die katholischen regierenden Orte werden ermahnt, mit solchen ^ ,zu Verhütung größerer Uugclcgenheit einstweilen innc zu halten. (S. u. deutsche VogtcicnDen Amtleuten der Grafschaft Baden wird ebenfalls dringend empfohlen, die von Bern eingelegt ^über Verlczung der Rechte des Klosters KönigSfcldcn in Birmcnsdorf und Gebensdorf zu rcspectiren, ^hin die Amtleute ihr Benehmen zu rechtfertigen suchen. Die katholischen Orte werden c» 'geladen, ihrer Streitigkeiten halber sich ehestens zu vereinbaren.

dus

Hinsichtlich der gegenseitigen Religionsbeschwerdcn in den gemeinen Herrschaften wurde folgender nw ^ ^empfohlen: I. Es sollen a) bezüglich der Feiertagshaltung die Evangelischen es billig wie bisher halten, dochBeding, das; zur Heuens- und Erntezeit denselben gestattet sei, nach verrichtetem Gottesdienst ihrer Feldarbeiten Z»^und um mehreren Friedens willen sollten die Katholischen den Evangelischen den Weihnachts- und Auffahrtstag »helfen, d) die Kirchhöfe getheilt, den ungetansten Kindern ein Seitenplah angewiesen, der Taufe halberdert oder verkürzt, e) das Aufstecken von Kreuzen auf den Gräbern freigestellt, d) die Verehelichungen in ^paritätischen Gemeinden untersagt oder doch die Einsegnung ohne Mahlzeit verrichtet, e) die Unterlassung der 'des Hauptes beim Läuten der Betgloke nicht höher als mit 10 Schill, bestraft, k) in gemeinsamen Kirche» ^te^gelischen im Winter um 10, im Sommer um !> Uhr Plaz gemacht, g) den Evangelischen die Haltung vonsationen, Leichenpredigten auf ihre Kosten gestattet, das Geläut außer am hohen Donnerstag nach dem Amt bi-' qcg^'gegen den Mittag das ganze Jahr hindurch beiden Religionen gestattet, Ii) den Waisen nur Vögte ihrer Aelil!»'"^ ^i) Taglöhner und Dienstboten ihrer Religion halber nicht beschwert, Ii) der Lehen und Spenden halber die ^ j»1653 zu Baden und Frauenfeld gemachten Verabredungen beobachtet, I) der Ein- und Beisaßen halber, ^ °

Bezug auf die in einer andern Gemeinde liegenden Grundstüke, keine Gefährde gebraucht, m) die TröstungMalefieanten den Prädicanten nicht verweigert werden. 2. Der Vertrag von 1632 über die chegerichtl'ch^äbtisch St. gallischen und bischöflich constanzischen Gerichten bleibt in Kraft. 3. Es wird zugegeben, daß die z,

sich über die Thcilung der Kirchengüter vergleichen, oder daß die Evangelischen auf ihre Kosten neue Kirche» ^

Wegen Abkurung der Kirchen- und Pfrundgüter bleibt es bei dem Landfrieden. 5. Der Religionstitel wird ^xi>meinsame Sache auf eine gemeinsame Tagleistung remittirt, Schmüzen und Schmähen sammt den Lästerschriste»