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6,1,a (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680
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421
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Juni 1658. 421

Jgh Wilhelm von Steinbrngg, Schultheiß; Franz Haffner, Stadtschreiber. Schaffhausen.» Btcycr, Bürgermeister; Konrad Ncukomm, Statthalter. Appenzell A.-Rh. Johannesstriner, Landammann.

^ch^riben vom 18. Mai hatte Uri bei Zürich um Ausschreibung einer allgemeinen badischcnlcheid^"^ ^"gesucht, bei welcher die Gesandten der Stände bevollmächtigt erscheinen sollten, um zu ent-u»d oder Uri über Landammann Zwchcr und andere Angehörige von Uri zn richten habe

Gcs ^ Sempachcr Brief zu verstehen sei. Auf die erfolgte Einladung erschienen am 2. Juni dieTchdl Zürich, Bern, Uri, Basel, Solothnrn, Schaffhausen und ?lppcnzcll A.-Rh.; von Luecrn,

^csl»d und Zug langten nur Briefe, von Glarus, Frcibnrg und Appenzell J.-Rh. weder

stiiil ^ Briefe ein; daher wurde mit Schreiben vom 3. Juni an die Ausgebliebenen eine neue^hr- ^ ^ abgesandt und dabei namentlich erinnert, wie »achtheilig es wäre, wenn die

sz^^"^"gHtagsazung abermals unterbleiben müßte. Statt am 6./16. Juni in Baden sich einzufinden,^ Gesandten von Lucern, Schwyz, Untcrwalden und Zug nntcr'm 8. Juni von Lucern aus,kaihs^ einem Jahre zwischen Schwyz und Uri bestehenden Streitigkeiten und daraus er-

ster ^stbarcn Taglcistungen bedauern und Beseitigung derselben wünschen, aber der übrigen Ortea»ch ^ dürfen, um zn erkennen, was die alten Bünde zu ihrer Beilegung zu thun anweisen, daherder A andere Einmischung beabsichtigende Einladung nicht erscheinen werden, dagegen aber

de» z. Leibung einer für die ordentlichen Jahrcsgeschäftc bestimmten Tagsaznng entgegen sehen. Eine^ ergangene Rcchargc hatte keinen andern Erfolg, als daß Luecrn nntcr'm 13. Juni dieAblehnung wiederholte. Die eingetroffenen Gesandten von Zürich, Bern, evangelischil^ SellKhnrn und Schaffhausen beschlossen also, in Baden zn bleiben und den weiter» Er-

ih„^ ^ vom 17. dritirtcn MahnungsschrcibcnS an die unintcrcssirtcn Orte abzuwanen, um mit^ ^ Hebung des Streits zwischen den beiden Orten geeigneten Mittel zu bcrathen und in'ödie ^ erschien sodann noch die Gesandtschaft von Appenzell A.-Rh. Unterdessen wurden

Llngelegenheit weitläufig abgehört, von denselben auch ein rechtfertigendes^ü»di ? worin sie erinnern, wie die Eidgenossenschaft auf zwei Hauptstüzcn beruhe, auf den

schjg. ^ gemeinsamen Verthcidigung nach Außen und auf den Sazungen und Verträgen zur Be-lzyz i 'nnercr Zerwürfnisse, in leztcrcr Beziehung besonders der 1^181 bestätigte Sempacher Brief von^ damaligen Orte das Recht zuspreche, über seine Angehörigen, wenn sie in gemeinsamemiirj ^ ^"!phlt richten, jczt aber Schwyz sich anmaße, den Landammann Zwcyer von

die Behg" Bcrhaltenö im lezten Kriege zur Verantwortung zn ziehen; Schwyz stüze sich dabei auf^ Z^^Ycr habe sich erbictig gemacht, von den über ihn von einigen Schwyzern ausge-übt ^^'nähungen sich vor der schwyzcrischcn Behörde zu purgircn; 2) Uri habe dem Stande Schwyzzu inquirircn überlassen; 3) das gemeine Recht fordere ferner, daß Zwcyer vor einemTribunal die Calumniantcn suche, und endlich 4) hätten andere Personen dieses wirklich ge-erklären, daß laut Aussage Zweyers dieser zwar dem Landammann Abybcrg die^)vn schriftlich geklagt, nicht aber anerboten habe, sich vor Schwyz zu purgircn, was

jene ^Bestätigung finde, daß Schwyz den Brief Zweyers nie vorlegen wollte; dann haben^ ungen auch andere Particularcn von Uri betroffen, die man keineswegs anspreche; ferner habe