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6,1,a (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680
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416 Mai 1658.

in Folge der auf lezter Tagleistung zu Aarau geschehenen Verhandlungen gefaßt worden seien, ^daraufhin die Unterhandlungen über das französische Büudniß fortzusczen. I». Nach Vorgang der üblichComplimcntc und gegenseitiger Mitthcilung der Instructionen eröffneten sodann die eidgenössisch^ordneten dem französischen Gesandten: Man sei zwar entschlossen, den alten Vertrag von <662 u»derrichteten Beibriefe zu Grunde zu legen; allein die von ihm verlangte Einrükung der beiden Erläuterungzu Art. 3 und Art. 23 in den Bundesbrief und das auf das Elsaß bezügliche Projcct seien zudenn die erstcrn alterircu die Essenz des Bundes und die ungenügende Exception des Elsaßes drohe, ^Eidgenossenschaft in Krieg zu verwikclu; man ersuche daher, auf die Erläuterungen zu verzichte»hinsichtlich deö ElsaßeS sich das von den Orten vorgeschlagene Projcct belieben zu lassen. EineVerhandlung konnte nicht weiter führen, als daß von de la Barde endlich angeboten wurde, ^läutcrungcn fahren zu lassen, wenn die Orte dagegen von der Exception des Elsaßes abstehen, ^von diesen schriftlich die Erklärung abgegeben wurde: 1) sich den alten Bund in der Hoffnungzu lassen, daß dann der neue Bund unter dem Namen aller XIII Orte und Zugewandten, ^

denselben auch lieb sei, aufgerichtet werde; 2) die früher angebotenen Bcibriefc, jedoch ohne die zu ^und Art. 23 vorgeschlagenen Erläuterungen, annehmen zu wollcu; 3) von der Exception dcS Elsaß^bereits ausgesprochenen Sinne nicht abgehen zu können. In weitläufiger, ziemlich gereizter Weisestrirte de la Barde schriftlich und mündlich gegen diese Erklärung. Erst bei dem Schlüsse der Co»^zeigte er sich geneigt, die Erläuterungen fallen zu lassen, sofern die Coufercnz den entworfenen Munterzeichnen wolle, daher denn auch sogleich bei den Obrigkeiten die Zustimmung eingeholt, das B"» ^instrumcnt sammt den Beibriefcn in französischer und deutscher Fertigung unterzeichnet und besiegt'das Elsaß betreffende Exception im Sinne der Orte festgestellt, der völlige Abschluß jedoch von ^ ^stimmung der beiden Thcilc zu der leztern abhängig gemacht wurde, e. Noch wurde in den A ^genommen, bei künftigen Konferenzen zu bcrathcn, wie man bei dem endlichen Abschlüsse dcSInstruments und bei dem Begehren um einen Volköaufbruch sich verhallen solle, und welche allgd'»Instructionen man den Obersten und Hauptlcuten geben könne.

Anmerkung. Das zu Aarau am I. Juni 16S3 von den Gesandten der IV Städte und von de ^unterzeichnete Bundesinstrument ist in Uebereinstimmung mit demjenigen vom 24. September 1663, mit dem u> ^ ^daß in dem leztern statt der IV Städte die XIII Orte und Zugewandten als Contrahenten genannt werden, die

Art. 3, 10, 22 das Bündniß auch auf den Sohn und Nachfolger des Königs Ludwig ausgedehnt und demBestimmung angehängt ist: „.... die Herrschaft Florenz und das Haus Medicis, mit solchem Unterschied und ^wenn einicher unter uns beiden Theilen dieselben vorbehalten, bekriegen, vcrlezen oder beschweren würde." , ^auf das Elsaß formulirten de la Barde und die IV Städte zwei von einander abweichende Fassungen. I)sem Are. s'es/mk c/iarAeo Ä'emveu/«»' au e» es/re «FreeXon obstunt <iue Iv Premier Xrtiele

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