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Bißling und Ludwig Tiringcr empfangen habe, und zwar mit dem Bedinge, daß, wenn Schwhz bei »»»"Urthcilc bleiben und die Sache nicht nach dem Bunde von 1580 als Religionssache entscheide» ^wolle, davon kein Gebrauch gemacht, die Kundschaft auch geheim gehalten werde u, s. w. Dem N""",wurde die Mitthcilung verdankt. Bei Verlesung des mellingenschen Abschieds fand man, Schwh! ^gar nicht Ursache zu klagen, daß man ihm gemachte Versprechungen nicht gehalten habe. WaS »>a» ^nehmen wolle, wenn Schwhz nicht erscheine, wird bcrathcn, aber nicht ausgemacht, l°. (13. April ) ^Schwyz erscheinen Martin Bclmont, Franz Rcding und Landeshauptmann Joh. Kaspar Abyberg, lcz ^als bestellter Aetuar. Sic wiederholen den anfangs gehaltenen Vortrag und erklären, nur da»» c» ^Actuariuö stellen zu wollen, wenn auch andere Orte es thnn. Von Schultheiß Dulliker wird unter - ^Weisung auf das von Glarns und Solothnrn unter m 3. November t057 ergangene Schreiben bc»» 'der moelus pioeollondi sei eben dadurch, daß Schwhz mit seinem Urthcilc vorgeschossen, abgeändertübrigens werde in Bezug auf die salvaxznnrllm bei Hilfikon Luecrn die Originalactcn vorlegen,und Nidwalden erklären, gegen Oberst Zwcher keine Klagen einbringen, hicmit auch keinenstellen zu können, Zug hat einen Aetuar ernannt, da man sich aber dcßhalb gestoßen, haben dieordneten die Klagen schriftlich mitgebracht, Glarns, Frcibnrg, Solothnrn und Appenzell sind ^mit keinen Actuaren versehen und wollen zuerst die Klage und Autwort hören, um zu erfahre»,sich wirklich um eine gemeinsame Sache handle; immerhin aber wollen sie den Streit nicht mehrHänden geben, ohne daß er zu Ende geführt sei, Schwhz beruft sich darauf, daß der Nuntius de» ^ ^als eine gemeinsame Sache erklärt habe, daher denn Schwhz nicht als Partei betrachtet undStellung eines Aetuars angehalten werden könne; eigentlich sei ja Zwcher zuerst als Kläger aufiss^ >Luecrn will endlich wegen der die bei Hilfikon betreffenden Sache, jedoch nicht
einen Aetuar stellen und so die Verhandlung beginnen lassen. Nun legen die Gesandten vonihre Instruction vor, laut welcher sie auf die Zumuthung, daß Schwhz als Kläger auftrete, gar »'
gehen dürfen, nicht einmal unter dem Prätezt, die in Schwhz aufgenommenen Untersnchungöal^^Säzcn zur Bcnuzuug vorzulegen, indem ja dieselben mchrcrn Säzcn bereits vertraulich mitgcthciltseien, so daß es ihnen weniger an der Bekanntschaft mit der Streitsache als daran fehle, ve»durch Uebcrnahmc der Klage als Richter anerkannt zu sein, Uri, von dieser Ablehnung derin Kcnntniß gcsezt, sowie auch, daß Schwhz verlange, daß ohne Kläger ox »uUwritnto juäiciswerden solle, bringt in Erinnerung, wie viel cö sich des Friedens halber habe gefallen lasse», ^trag der aufcrlaufcnc», besonders auch durch Hcrbcrufnug vieler Offiziere für Oberst Zwcher vc>a"^^nbcrschwänglichcn Kosten, weist die Behauptung, daß Zwcher gegen die Calumnianten in Schwhi .zerhoben habe, mit der Behauptung zurük, er habe gebeten, nicht zu inquiriren, sondern zu rcmed»' ^finde sich ferner, daß man über Sachen inquirirt habe, die zwanzig bis dreißig Jahre vorherlaufen, daß in das Examen böse Buben gezogen worden seien, die den Tod perschuldct habe», ve» ^sagenden, auch Bauer» aus dem Zürichgcbiet, ja Inquisitoren selbst, wider erkannte Wahrheit ^wegen Wallis geredet worden sei. Nochmals wurde Schwhz aufgefordert, die Klage z» stelie»'abermaliger Weigerung erklärt Obwaldeu, da man die Säzc nicht als Richter erkennen wolle, blc>nichts übrig, als ihren Eid „wieder auf den Tisch zu legen." Ebenso auch die andern Säzc.daher ersucht, die Sache nicht weiter zu ziehen, sondern die Entschließung der VII katholische»