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6,1,a (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680
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409
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April 1658, 409

^ »lochte man zu einem gütlichen Vergleiche mit Schwhz oder auch zu einem gütlichen Spruche sichÄn ' wenn Schwhz nicht bei der gefällten Sentenz bcharrte. Schwhz zweifelt am Erfolge

lichc, ^krhandlung, bleibt bei der Meinung, daß die Säzc beide Proeesse, den geistlichen und wclt-dvch ^^börcn sollen, will nicht von dem Urthcil abgehen, eher sterben, will auch nicht gegen Uri klagen,M ^'^ben, daß weder Uri noch Schwhz bcisizcn, hingegen sich vorbehalten, nach Nothdurft auch dazullri geschehene Eröffnung, daß Schwhz auf gütliche Verhandlung nicht eintreten wolle, erklärt

' >n der Vorauösczung, daß Schwhz eine formelle Klage eingebe, die Kläger genannt und gestellt, dieIlmi-LÄs dem compctcntcn Richter überlassen, daö vor und nach dem Kriege Geschehene bciscits

dem Oberst sicheres Geleit gegeben werde, sich bereit, auf den angescztcn Rechtötag, künftigen Mit-^»scheinen. Das verlangte Geleit wurde dann auch sogleich zugesagt und Schwhz ermahnt, zu^ Kläger kein Antwortcr, also auch kein Richter sei, und daß die Willfahr der Repu-Abbruch thuc, hicmit cincil Aetuar zu stellen. ES wurde erwidert, die Instruction sei da-hcimschrciben. Dann wurde beschlossen, künftigen Mittwoch, auch wcun dieerscheinen sollten, das Recht walten zu lassen. I». (9. April.) Der leztc Lueerner AbschiedBcrathung, welchen Siz man dem Oberst Zwchcr bei der Verhandlung anweisen»in» '^^»dcn, wie die Lueerner 1658 außer die Schranken gcsezt und verhört worden seien, so werdelezt auch halten müssen, und zwar um so mehr, da man früher schon neben ihm zu sizen prote-

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^ habe,"tu!«

Gegen den Antrag von Luccrn, daß, wenn die Parteien den Säzcn keine rechtmäßige Materiedo>i ^ ^usatioiüs an die Hand geben, alle Sachen verhört werden sollen, erwidern die GesandtenAch/ ^ ^ und Glarus, wenn der Streit dieses Mal nicht zu Ende gehe, werden ihre Stände keinelassen, äußert Frciburg besonders sein Befremden, daß es sich um eine gemeinsame^ Sache handeln solle, will Solothurn mit der geistlichen Inquisition gar nichts zu thun haben.^ belehrt, daß in Diffamationsfällcn inqnirirt werden müsse, Oberst Zwchcr die Aufnahmedie q ^schalten verlangt habe und auch von den Orten in Betracht der engen Verbindung, in welcherauf ^ uettonos mit dem gemeinsamen katholischen Wesen stehen, und mit besonderer Rüksichtstehende Invresis und proäitia, die Inquisition sollicitirt worden sei. Es wird daherNuntius um Mittheilung der Jnquisitionsactcn zu ersuchen, und hierauf das richterlicheju», Säzcn geleistet. Die schon zur Heimreise gerüsteten Gesandten von Schwhz werden

^lelbe^" ^nucchnt. «. (1t), April,) Der Secrctär des Nuntius (Paradisi) überreicht ein Schreiben^»'ngt mündlich vor, obwohl der Nuntius die Jnquisitionsactcn den in Stanö vcr-Heiligf.j" zu übersenden versprochen habe, könne er es jczt doch nicht thun, weil die päpstliche>M Originalschrcibcn ihm untersagt habe sich der Sache weiter anzunehmen. Solothurn räth

>>ie geistlichen inquisttiones um so weniger zu bekümmern, da in Mellingen davon gar nicht

Allein es wird beschlossen, dem Nuntius vorzustellen, daß er durch eine solcheganzen Handel stckc. «I. (11. April.) Weil Schwhz nicht eingetroffen ist und nichtHa>ldx scheint, einen Actuarius zu stellen, und von dem dort aufgenommenen Proccß nichts bei

g»bt ein ernsthaftes Schreiben dahin ab. v. (12. April.) Der Nuntius sendet dieb>e>l ^ ^ ^"guisitionsacten mit dem Bemerken ein, er hoffe, er werde dcßhalb Entschuldigung finden,»»» die Einigkeit zu befördern bczwekc, sende sie versiegelt, wie er sie von den Commissärcn Jakob

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