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6,1,a (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680
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Dccember 1657. 399

^'fen, was sie zu ihrer Gegenrcttung nöthig erachten; sofern die auf den 26. Januar angcsezte Tag-^ Zürich nicht abgestellt werde, werde es selbe bcschikcn. Schwyz erklärt, es sei nicht Kläger gegen»lso^ Partei, werde daher miturthcilcn; denn der Proccß sei ein Jnquisitionöproecß. Man stelltlh-si weitere den Obern anhcini. I». Der Anzug von Schwyz, durch Landvogt Bctschart im Rhein-Treib^" ^Herzog nach Innsbruck sich zu wenden, fällt in den Abschied, e. In Bezug auf die von»»h ^ Luccrn ergangene Warnung sagt man sich auf den Fall eines Bruches gegenseitige TreueHilfe zu. ,i. Mf de,, vom ehemaligen Nuntius Caraffa aus Venedig eingelangten Wcihnachtö-^ ^ gebührend geantwortet, v. Dem Prinzen Eugen von Savoycn, Gral von Soissons, wirdkbcruahiuc des Oberbefehls über die in französischem Dienste stehenden (Schweizer-) Truppen gra-^ (S. u. Lauis). K. u. Ii. (S. u. Thurgau).

Man sehe auch im Abschnitte Herrschaswangclc.ienheiten:

Art. 13. Beamte. I». Art. 193. Justizsachcn.

t Art. Itit). Instizsachcn.

Conferenz von sieben katholischen Orten.

Lucern. 1<»S8, 21. Januar bis 4. Februar.

Staatsarchiv Lucer». Allg. Absch. Bd. Xl.VIIl, Iii. ^0, kol. l.

^ " kcr n. Heinrich Flcckenstcin, Schultheiß; Ulrich Dulliker, Pannerherr; Christoph^»lh ^^haltcrund Stadtvcnner; Landvogt Ludwig Meyer; Alphons Sonncnberg, Bauherr. Untcr-P^^lfgang Wirz, alt-Sekelmeister, von Obwalden; (Johann) Melchior Leu, Landammann, vonLt»ttl^"- Sidlcr, alt-Ammann; Ulrich Schön, des Raths. GlarnS. Ulrich Tschudi,

bo« 8 rciburg. Simon Pctcrmann Meyer, alt-Burgermeistcr. Solothurn. Joh. Wilhelm

Schultheiß; Franz Haffncr, Stadtschrcibcr. Appenzell I. - R h. Johannes Sutcr,

^uiann.

Januar in Stanö die katholische Conferenz zu halten, wie auf lcztcr Conferenz^"»eln angemessener erachtet, in Luccrn zu Vorbcrathungcn auf dieselbe sich zu vcr-

isi geschehener Begrüßung vernahm man, daß Schwyz in der Meinung, der lcztc Abschied

^ worden, Glarus wegen Geschäften ausblieb, die Gesandtschaft von Frciburg nicht zu RechtS-!v' öu gütlicher Ausgleichung, diejenige voil Solothnrn nur zur Bcrathung über die Form

instruirt sei, wurden daher beide Stände, sowie auch Zug, auf Antrag Lnccrn'Sboten ei ^ Abordnung ihrer zwei Säze, Glarus zu Absendung seiner Stellvertretung durch Eil-

^'llrjtt ^"dlich dem cingetroffeilcn Landschreibcr Burkhard Zumbrunnen von Uri ebenfalls der

Pcrsammluug gestattet. I». Landschreibcr Zumbrunnen trägt das dreifache Begehren Uri's»nh ^ Kläger genannt und gestellt, dem Beklagten die nöthigc Zeit zur Verantwortung eingeräumt^ das ^den beiden mißhclligcn Ständen überlassen, bedingt aber auch, daß nurUn lezten Krieg Vcrloffcne gesprochen und in den neuen, ohne Zweifel von dem Nuntius