Druckschrift 
6,1,a (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680
Entstehung
Seite
394
Einzelbild herunterladen
 

Z94 November t657.

bcrg, Landeshauptmann. U n tcrw a ld en. Heinrich Bucher, alt-Laudammann, und Wolfgangalt-Sekelmeister, von Obwaldcn; (Johann) Melchior Leu, Landammann, und Peter Zclgcr, Panne> >von Nidwaldcn. Zug. Georg Sidler, alt-Ammann; Jakob Zumbach, des Raths.

In Bezug auf das von Uri eingegangene Schreiben bemerkt Schwhz, da es mit gewissenditioncn clausulirt sei, scheine Uri die Sache nur oonlZttiounIitsr übergeben zu wollen, daher würde ^lieber bei den alten Bünden geblieben sein, wolle aber gleichwohl aus Respcct vordem Nuntiuöwie der löblichen katholischen Orte goldene Bruderschaftsbrief verstanden werde. Unterwaldcn will ^dem zu Mellingen bezeichneten Wege vorgehen. Zug hätte die Richtung der alten Bünde vorgezogen, ^aber andere Vorschläge rcfcrircu. Lucern beleuchtet den Vorschlag von Mellingen näher und betrachteselben als durch die lczte Confercnz bereits erörtert und gibt der Gesandtschaft von Schwhz Veranlazu der Entschuldigung, man habe in Schwhz wegen der Landögemcinde nicht Zeit gehabt, sie mit .Befehl zu verschen, und zu der weitern Bemerkung, da es sich in StanS nur um die Schcltunggehandelt und Schwhz sich deswegen nicht als Kläger betrachtet habe, also nicht erschienen sei, werdejczt in dieser gemeinsamen Sache als Kläger auftreten und sich verständigen müssen, indem nachMeinung die Action per moelum iiMÜmtioiüs und nicht aeeusutionis geschehen müsse. Unterw ^fügt bei, es. werde nicht auf die Zahl der Klagpunktc, sondern auf ihren Inhalt und ihre Zuver^^..^und darauf ankommen, daß ein Actor bestellt sei, der auf die Antwort Zwehers replicirc, welcherauch Lucern beipflichtet. Nach Austauschung dieser Instructionen und Vorschläge stellten Lnccr" ^Unterwaldcn den beiden andern Orten folgende Anträge: t) sich für das in Mellingen bezeichnet ^fahren bis Freitags zu entscheiden, dadurch die unter dieser Voranösczung vom Nuntiuö verheißt ^formation bei der Geistlichkeit zu befördern und die übrigen katholischen Orte zu berichten; 2) vo» ^Orten, welche neben Uri am Kriege Thcil genommen, solle jedes einen mit dem Verlauf desstl^kannten Mann erkiesen, welche die Action führen und auf Zwcherö Verantwortung rcplicircn ^und zu solchem Zweke vorher mit einander die Klagen zusammenstellen, sichten und mit ^ ^Zwcherö Rechtfertigung in StanS ergänzen und begründen sollen; hicbci soll namentlich Schwhz,Verantwortung Zwehers hauptsächlich gestellt ist, der Sachen Nothdurft nachschlagen. Lucern ^auch eine qualificirtc Person beiordnen; 3) als Verhandlungsort wird Stanö bezeichnet; 4) die ^richtcr werden von jeden Ortes Obrigkeit ernannt; 5) Zürich wird ersucht, die auf den 5./15.natö angcscztc Tagsazung über die Weihnachtötagc hinaus zu verschieben. I». Betreffend den ^ ^wegen der schwebenden Bundeserncucrung mit Wallis bleibt es Luecrn überlassen,die ^-chci>

guodtö zu würckhcn nit zuo versäumen, sondern sich derselben nach Ihrem guodt befinden dem Cath^Wesen zuo guodtcm zuo bcdienncn."