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6,1,a (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680
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September 1657. 387

Anlaßbriefen dahin abzuordnen. Sollten diese der Vorladung nicht Folge leisten, so würde diet^e hohen Gewalten gebracht, immerhin aber von beiden Orten Luccrn und Untcrwaldcn cin-»ian ^ Luecrn wird auch dem Nuntius von dem Entschlüsse Kenntnis! geben; dabei findet

für bei gelegener Zeit Schwhz zu erinnern, der Nuntius beklage sich, daß ihm von dort herdkrschiedx^ Schreiben nicht geantwortet worden sei. Endlich mag man, wenn die Zusammenkunft in^ 'ucht zu Stande kommt, überdenken, ob die übrigen fünf der VII Orte wieder um Rath angc-6°«gen werden sollen.

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Conferenz der IV Orte Lucern, Uri, Schwyz und Unterwalden.

Stans. It»S7, S. October.

Staatsarchiv Luccrn. ANg. Absch. Bd. XUVII, kol. 19s.

Gesandte: Lucern. Ulrich Dulliker, Schultheiß; Christoph Pfhffcr, Statthalter und Stadtvenncr.

Imhof, Statthalter; Joh. Franz Arnold, Landesfähnrich; Burkhard Zumbrunnen,Nedj Schwhz. Michael Schorns, Landammann; Martin Bclmont, alt-Landammann; Franz

^ekelw Unterwalden. Heinrich Bucher, alt-Landammann, und Wolfgang Wirz, alt-

Peter^^' Obwaldcn; sJoh.) Melchior Leu, Landammann, Bartholoms Odermatt, alt-Landammann,^ Zelger, Panncrherr, Jost Lussi, alt-Landammann, von Nidwalden.

Schwhz ergangene Einladung, zur RcchtSübung Säzc mit Anlaßbricfen herzu-ei zuerst ablehnend geantwortet; indessen stellten sich gleichwohl noch Abgeordnete von Uri

^Ucer^ Zusammentritt aller vier StandeSgcsandtschaftcn eröffneten, Uri könne zwar in die von

chelisa^"^ ^uterwalden gestellte Ansicht nicht eintreten, hingegen habe es den Ermahnungen der ka-tkst « " nachgegeben und sich zu einer Abordnung bequemt, auch sei cS zu gütlichen Mitteln^rejg aber die Rechtfertigung des Landammannö Zwcher müsse um des weit verbreiteten Gc-

^ katholischen Orte gebracht werden. Schwhz erklärte hierauf, zur Stellung der Säzcdie m ' ^"^ßbriefes bereitwillig gewesen zu sein und immer noch nicht begreifen zu können, daß Uri^'chsan^^ Sehers als Standessache betrachte und behandle und nun gar, den Bierwaldstättebundött^echend durchlöchernd, an die katholischen Orte inögesammt gelangen wolle. Dem Ein-^ldü^ " ^"^u und Unterwalden, daß auch die katholischen Orte in der Conferenz zu Luccrn den Vier-den ^ uls maßgebend angesehen haben und daß der schriftlich cingekommcne Rathschlag des Abtes^lusst ^ ^^^^u, dem ganzen katholischen Stande die Angelegenheit zu übergeben, jenem Conferenzbe-^"3 e> berüksichtigt werden könne, stellte Uri nochmals seine Instruction und die Bcmer-

der Waldstätten drei Orte gegen eines stehen, so gehöre der Entscheid

^kten eidgenössisches Recht. Auf die Frage, ob Uri, wenn die Handlung vor den katholischen

ttziüdstü^ erledigt werden möge, die Sache zu rechtlichem Ausspruche nach Inhalt des Vier-

ebundes übergeben wolle, wird geantwortet, wenn Güte vor den katholischen Orten nichts vcr-