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6,1,a (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680
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September 1657. Z85

^ ^ ^ Ucbergabe ihres Strcitgcschäftcs an die übrigen Orte zu vcranlaßeu, eröffnete Schwhziieiiomiilenem Abstand ab Seite Uri'S, daß es zur Hinlegnng des Streites kein besseres Mittel kenne,Äüss ^ ^ Gang in dergleichen Fahlen mitbringt," wie dieß neueste Beispiele beweisen; übrigensz>r "''odcrholen, daß es sich mit Uri in keiner Differenz wisse, widrigenfalls diese nach Inhalt desllri >, " Vicrwaldstättcbnndcs zu entscheiden wäre. Nach Wiedereintritt in die Session ließ sich

vernehmen: Es habe gleich am Anfang die Mißhclligkcit zu untcrdrüken gesucht und dcßhalbzu s ^ durch Arrestlegung den Landammann Zwehcr affrontirt, gebeten, den gemeinen Stand

^chcii Vorhaben auf bequemere Zeit zu verschieben; dabei sei es nie den von den löb-

vorgeschlagenen Mitteln ausgewichen und haben es geschehen lassen, daß LandammannEck ""l nculicher Confcrcnz zu Staus seinen Gcgcubericht gestellt, von welchem es gehofft, er werde^^'grn; tUi habe zwar Mittel genug in Händen, um das Recht nicht fürchten zu müssen;^nRigor" desselben zu vermeiden, sei es gerne zu gütlicher Handlung bereit, insoweit dicß ohneJudicatur und Hoheit geschehen könne; durch den Jnquisitionsproceß gegen Land-au ^ehcr habe Schwhz den ganzen Stand angegriffen, indem Zwehcr zur Zeit der Arrcstanlegnugöor sieben katholischen Orte gewesen sei und die Landlcute von Uri die eidliche VerpflichtungNock ' Landammann bei seinem Rechte zu schirmen; auch seien in der angezogenen InquisitionNu» Landlcute, die zur Zeit des Krieges unter Zwehcr gestanden, genannt, worüber es aber

^ gemeine Wohlfahrt und die katholische Religion nicht weiter klagen wolle. Diese^ri'S wurden den Gesandten von Schwhz mitgctheilt und sie ersucht, nach dem Beispiel

^"Gelegenheit ebenfalls dem gütlichen Entscheide der Orte zu übertragen. Allein ihre Jnstrueiion^standen sie auf dem Recht; sie bedauern zwar die viele Mühe, die mit dieser Sache den^ssc» ' verursacht werde, allein die Schuld treffe nicht Schwhz, denn seine Absicht sei es nie gc-dva ^ klagen; Zwehcr sei nicht als Gesandter nach Brunnen gekommen, hingegen sei ihm

i>^ ^ Bericht gefolgt, er sei daselbst aus dem Recht gewichen; daß in Schwhz

" Ncden ausgegangen seien, sei ihnen unbekannt; wenn man übrigens nnvorgreifliche Mittel auf^cdcr ^ ^'"gen werde, seien sie bereit, selbe ihren Obern zu rcseriren. Da unter diesen Umständen^stlcl ^gütliches noch rechtliches Handeln zu denken war, so mußte man auf andere unvorgrciflichcn^öjc» die Confcrcnz nicht ganz nuzloö ablaufe. Man fand nun für das Ersprießlichste,

dl? ^ .' "trüber sich der eine Stand über den andern beklagt, vorerst bei Seite zu lassen und nur über>>ahj» ^ ^veher's einzutreten. Hinsichtlich der lcztern gicug null die Mcinuilg der VII Orte einhelligseif ^ ^lle anhciiil gestellt sein, nach uraltem Herkommen unter Zusicherung freien sichern Geleits'hre '^""vcr zu Schwhz in'ö Recht zu nehmen, in dem ausdrüklichcn Verstand, daß jene, sofern sie!>ch ""gen nicht erweisen können, durch die Obrigkeit von Schwhz bestraft werden sollen; fanden»laß ^Geltungen begründet, so falle alsdann Zwehcr unter die Judicatur seiner Obrigkeit, gc-

^leu ^.^^""verbund und Scmpachcr Brief; falls sich aber auch überdicß fernere Sachen hcrvor-^»>bt Verantwortung verlangten, so würde man alsdannzuo Verhör die gebührende formb

^quemeir Orth woll müssen anzuordnen." Uri aber wollte von diesem Vorschlag nichtsdvq ^ uu Widerspruch stehe mit der im Bauernkrieg beobachteten Hebung und mit den Vertragenund 1481, daß über im Kriege aufcrlaufcue Dinge der Beklagte von einer andern als seiner

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