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6,1,a (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680
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368
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368 April 1657.

Herr; Burkhard Zumbrunncn, Landschreiber. Schwyz. Michael Schorns und Martin Belmont.und alt-Landammann. Unterwalden. Marquard Jmfeld, Landammann und Panncrherr, und Hc>'"^Bucher. alt-Landammann, von Obwalden; Peter Zelgcr, Landaminann. von Nidwalden. Zug-Zurlauben und Wilhelm Heinrich, beide alt-Ammann.

«. Nach Einsicht der beiden Rechtssprüche,*) in welche die Schicdrichtcr zerfallen sind, wurde ge'funden, daß derjenige der Säze von Frciburg und Solothurn verdankt, dagegen derjenige der SäzeBasel und Appenzell als im Widerspruche mit dem Vertrage von 1632 und mit dem Abschied vonja selbst mit dem Landfrieden, abgelehnt, hicniit von den V Orten alle gegen denselben erhobenenWendungen zusammengetragen und auf künstige Tagsazung den Ständen schriftlich zugestellt, zugleich ^Frciburg und Solothurn gebeten werden sollen, die V Orte treulich zu untcrstüzcn. I». Bei Beantwortedes vom Herzog von Savoyen speciell an die mit ihm verbündeten katholischen Orte eingelangtenbcnö, in welchem er meldet, welcher Gestalt der König ihm die (Zitadelle zu Turin ohne einigen Vorbeiwiederum eingeräumt habe, ist dieser obschwebenden Angelegenheit für jczt nicht zu erwähnen. <?» "Freiämtcr). «I. u. «. (S. u. vier ennctb. Vogt, übcrh.) t. (S. u. Tburgau). (S. u. Freiä'»«")I». Die Gesandlschaft von Uri läßt durch Landschreiber Zumbrunnen dciz. zwischen Uri und SchwYZdes Obersten Zweycr erhobenen Anstand vortragen und schlägt gegen das von Schwyz geübte Versaldaö cidgcnösstsche Recht vor. Schwyz, zwar ohne Instruction, erwidert, eS handle sich nicht umStandcsangelegcuheit, sondern um eine Privatsache, indem nämlich Zwcyer wegen einer im Gebiete »o"Schwyz ihm widerfahrenen Calumnie Untersuchung verlangt habe. Indem nun Zug sich auf seine bc">"an Lueern abgegebene schriftliche Erklärung beruft, stellen Luccrn und Untcrwalden die EinladungSchwyz, den auf den folgenden Tag ablaufenden Termin weiter hinaus zu sezen und den übrigen 5»""Zeit zu friedlicher Beilegung des Zwistes zu gestatten.

Man sehe auch im Abschnitte HerrschaftSangclcgenheitc»:

Thlirgau. t. Art. 394. Kriegswesen.

Freiiimter. «. Art. 451. Kriegswesen. Art. 202. Gotteshäuser.

Bier cnnetl. Bogt, iibcrh. .1 Art. 137. Kriegswesen. «. Art. 48. Justizsachen.

Conferenz der evangelischen Orte.

Aarau. 3i. Mai bis 2. Juni. (21.23. Mai alt. Kal.).

Staatsarchiv Zürich. Mg. Absch. Bd. Iiis. toi. g«s.

Gesandte: Zürich. Hans Heinrich Waser. Bürgermeister; Salomon Hirzel, Statthalter;Kaspar H.rzel, Stadtschreiber. Bern. Anton von Grafcnricd. Schultheiß; Abraham von Wcrdt, ^mcistcr; Samuel Frisching, Vcnner. Basel. Benedict Socin, des Raths; Hans Rudolph Burkl^

») Diese Rechtssprüche sind im Anhang abgedrukt.