März 1657. 365
die
nicht gutlich beigelegt werdeil kann, auf künftiger Tagsazung darüber einzutreten. V. Die
^>ts vor zwei Jahren empfohlene Bcatification deö Jesuiten P. Canifius ist neuerdings im Namenkatl
^gen
der
^iholischen Orte bei dem heil. Stuhle in Erinnerung zu bringen, Dem Prälaten von Wct-do„^ nachgesuchte Empfehlung an den Erzherzog zu Innsbruck bewilligt, x. Die Gesandten
" Freiburg und Solothurn berichten über ihre Unterredung mit Oberst Stockalpcr und die Bedenken,BundcScrncucrung mit Wallis entgegenstehen, und über den Vorschlag desselben zu einer Con-st nach GomS. Indem die Mitwirkung bei der fcrncrn Unterhandlung den beiden Städten sehr cm-ih,y ^ ailgemesscn, selbst an Wallis in freundschaftlicher Zuschrift zu erklären, daß man
ccrn ^vnferenz zu bestimmen überlasse, wohin man dann eine Dcputatschaft aus Lu-
^ri, Frcibnrg und Solothurn schikcil wird; ferner will man den Nuntius um seine Mithilfe cr-
^lhcu
hingegen erst nach Eingang einer Antwort ans Wallis und Auswechslung des FricdcnSinstru-
ch, - Ausfüllung des Rechtsspruchs, wenn sich die Lage der Dinge mehr aufgehellt hat, über die
"leiits
H^egenheiten von Wallis, mit Bewahrung deö Geheimnisses und mit Anwendung des von Solothurnschlachten Alphabets, näher eintreten; dicß aber in dem Sinne, daß daö Originalbündniß von 1533rändert beibehalten, der Titel Republik, doch ohne weitere Ausdehnung („weil die Demokratie derschnurstrakö entgegen läuft"), den Rechten des Bischofs unvorgreislich, zugestanden, die begehrtehch daö Burg- und Landrccht als selbstverständlich und im alten Bundcövertragc schon cnt-
vorauögcsczt werde, hinsichtlich deö schuldigen Zuzugs der Grundsaz gelten solle, daß, was einem^ Ücschehe, ^llc Orte mitempfinden. Endlich wird von der Anficht ausgegangen, daß im Kriegsfälle^ am meisten in Verbindung mit Frciburg durch eine namhafte Diversion gegen Bern nüzcu könne.
Frage über den Vorrang in Kriegsdiensten hofft man durch die Bemerkung zu beseitigen, daß diesihe ^"3 dam Könige von Frankreich zustehe. Die Klage über ehrverlezliche Diöcursc auf eidgenössi-sch glaubt Schwyz, soweit cö seine Angehörigen betrifft, als unbegründet ablehnen zu können; im^Uen solche Klagen, nach Nennung von Spccialfällcn, nach Maßgabe der Bünde entschiedenT» (Ohne GlaruS, Appenzell und St. Gallen). Die Bcschwcrdeschrift des Nuntius, betreffendi» Z^^htir deö Ortes Uri gegen zwei Priester und deö Landvogtö im Thurgau gegen den Pfarrhcrrnkchr ^ ^"g- ^ihrt zu Erläuterungen über die Erwerbung der Pfrundcollatnrrechte und wird wegen deö^ ^"'^aö Uri zur Beantwortung überlassen; dem Landvogt aber wird bedeutet, nicht weiter vorzu-Das jüngst an die V katholischen Orte gestellte Gesuch des Obersten Erivclli, um Bcwjl-
lho> VolköanfbruchcS zum Schuze des Herzogthums Mahland, mag von den Obrigkeiten der ka-um so mehr in Betracht gezogen werden, da es für uns und die cnnctbirgischcn Hcrr-^ ^ von Wichtigkeit ist, daß daö Herzogthum beim gegenwärtigen Bcsizcr verbleibe. »»»- (S. u.
^ Sofern Altstättcit dem GottcShausc St. Gallen die Huldigung auch nach der badischenAhnung ^ weigern fortfährt, ist Bestrafung zu verfügen, er. (S. u. Rheinthal). «I«I. (S. u.
vv. (S. u. Lauis).
^»'h-tl.
^ Man sehe auch im Abschnitte HcrrschaftSangelegenheiten:
- ,, sslrt. 638. Stifte und Klöster. ,,>» Art. 271. Verkauf von GerichtSherrschaften.
er. Art. 158. Grafen von HvhcncmS.