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6,1,a (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680
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341
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Juli 1656. 341

^khcn, den man denselben gegeben hat und den auch die Herren Ehrcngcsandten empfangen haben. 11.il)r " gem. Vogt, überh.). -v. Da vielfach geklagt wird, daß die katholischen Geistlichen durch

^ kmjshaftcn Predigten gegen obrigkeitliche Personen einen Aufruhr zu erwckcn gefährden, wirdöstliche Legat gebeten, dergleichen bei den Geistlichen abzuschaffen. An den französischen Am-

wird das dringende Gesuch gestellt, im Hinblik auf die großen Kosten und vielfältigen Nebel^ ausgestandenen Krieges den Orten endlich mit einer wirklichen Satiöfaction an die Hand zu gehen,Mehr, als jedem Ort zwanzig bis dreißig Pensionen ausstehen. Hierauf erwidert unterm 19. August^ la Barde'ö Herr Baron schriftlich: Die Orte wollen sich erinnern, daß vor einiger ZeitKönig einen Aufbruch begehrt habe; dieser sei aber bis jczt nicht bewilligt worden, so daß man fran-brus^ Ursache hätte, über NichtHaltung deö Bündniffcs sich zu beklagen; sobald nun der Auf-) bewilliget werde, sollen sie bis Ende October die seit Erneuerung des Bündnisses verfallene Pension^ Landschreibcr deö Thurgau absonderlich und sodann mit dem Landeshauptmann

(die Oberstwachtmcister von Bcroldingcn schreibt, ist aus der beiliegenden Copic zu ersehen

^dlt). 5". Schwhz beschwert sich, daß Zürich alle seine Schanzen habe stehen lassen, während' schwhz, pjx seinigcn doch gemäß Friedensschluß habe schleifen lassen; denn RapperSwyl gehe dieiverke"^" dcßhalb eben so gut als Zürich befugt sei, sich durch Fcstungö-

^ schüzen. Die vielen, in den Städten und auf dem Lande herumziehenden, die ObrigkeitenAch geistlichen und weltlichen Bettler sollen abgewiesen werden. «»». Weil ab Seite der Schwhzcr

^btcn begehrt wird, daß der von den katholischen Orten ihnen gegebene aber wieder abgeforderte»>ird^ bcilagswcisc, sondern in Abschicdsform dem Abschied vom Juni solle einverleibt werden, sog. ^ Kanzlei zu BadennachtrachtcnS bcschehcn," wie die Abschiede wo möglich wieder zu Händen^ cmendirt werden mögen. Iii». Da der Nuntius Borromäus sich einzelnen Herren gegenüberCchr^' ^ Schwhz durch ein eifriges Schreiben vcrlczt worden, so wurde das betreffende

^>ben verlesen, jedoch gefunden, daß dasselbe Grund zu einer Beschwerde nicht enthalte, ev. Die^^""btcn haben den Rapperöwyler Reccß (s. oben lit. 1) nicht bewilligen wollen,weilen niteingeruckt mögen werden, die Sie Ihres VermcinenS nothwendig befunden." «Iii.werde das in Pergament gefertigte Friedensinstrument nicht besiegeln,<S beschchc danHand Emendation, wie daß in Papchr verfaßete vermögen hat; Item auch biß die obschwcbende

"ngen zue solchem Endt gebracht wcrdent, daß man müssen khönne, worahn man sehe." ve.^ kann die Ansicht der übrigen Orte, als könnten die Pallisadcn im Kapuzincrgartcn zu RapperS-Sorge wcggcthan werden, nicht thcilcn, sondern beruft sich auf seine Instruction und auf das,"uf einer Confcrenz der Schirmortc Rapperöwhl'S beschlossen worden sei.

^ ' ve. aus dem Schwyzcr Gxcmplar.

. Man sehe auch im Abschnitte HcrrschaftSangelegenheitcn:

5h ^ Aogt. iiberh. I Art. 121. Kriegswesen. II. Art. 122. Kriegswesen.

I. Art. 124. Rechts- u. GerichtSsachcn. «. Art. 637. Stiste und Klöster,

ssj^. ii. 483. Kirchliches und GlaubcnSsachcn.

Ii. Art. 154. Verhältnis! z. Grafen v. HohcnemS.

It. Art. 213. LocalcS.

^»itd. Vogt, iiberh. I. Art. 79. GcsundhcitSpslizci.