April bis Juni 1656. 333
^gchcmdinssc zurük zu führen und zu bekräftigen suchen; besonders führen sie den Beweis durch, daßWiderspruche mit den Bundeövcrträgcn, dem Landfrieden und der herkömmlichen Praxis das^ 'ugte und unentbehrliche eidgenössische Recht halsstarrig verweigert habe, die andern vier Orte sichder P haben verstehen wollen, selbst die Declaration des Standes Schwhz vom 17. Jcnncr und
^rsaä^^ ^ Schicdorte vom 22. Jenner die Vcrsagung des eidgenössischen unbedingten Rechtes als^ Krieges bezeichnen, „die Gerechtigkeit unscrö abgcnöthigtcr Weise vorgenommenen Krieges"
^ Bezahlung der KricgSkostcn Verfälle. Zur Widerlegung dieser Behauptungen zählten die Ab-^ ^ ^ einzelne Thatsachcn auf alö Beweise, daß der Krieg von den Zürcher» prämeditirt>hre n!' Abnöthigung des Vertrags von 1632 und auch seither cS darauf angelegt haben,
v ^ gemeinen Herrschaften, besonders im Thurgau, ungebührlich auszudehnen, der Ver-
Weise entstandenen Zwistigkeitcn beigelegt und den Weg zu weiterngezeigt, hicmit die Gründe zu kriegerischer Ruptur beseitigt habe uud daraus die Unzu-^ritt«,' ^ Zürich eingelegten Beschwerden und Forderungen hervorgehe, andere Forderungen dcö^hschicd"'^ Rechte beschlagen und daher gar nicht in Frage kommen können. Der Landfriedc und,dieÜ>o behaupteten die V Orte, sprechen besonders gegen eine gleiche Berechtigung der beiden Rcli-e»dlv, ^ gemeinen Herrschaften, namentlich in Sargans und in den ennetbirgischcn Vogteien;
nie, ^ k>ic V Orte daö eidgenössische Recht nicht ausgeschlagen, nur das, was ein souveräner Standin " könne, die Souveränität und Religion in's Recht zu sczen geweigert und daran auch noch
k>ve n ^^ation vom 17. Jcnner festgehalten, bei Ausbruch dcö Krieges übcrdicß so lange die Defen-^"^Üet, bis sie, ohne vorangegangene Absage, durch thätlichcn Angriff der Zürcher zur Offensivechcr» ^ berechtigt worden seien, so daß die Berechtigung zur Klage auf Kostenersa; nicht den Zür-^»tn? V Orten zustehe, Nachdem aus solche Weise die beiden Parteien in Klage und
dir ^hkik, Duplik und Triplik ihre Widersprüche auseinander gesczt halten, beschlossen am 1(1. Junibui>ot ^ Hauptpunkte, Beschwerden und Kostcncrsaz, zu Recht gesezt seien, nicht all
3u„j ^ ümunornm tortü geschritten werden solle, und entwarfen einen Abschied, der dann am 14./4.^'^hör" PcMcien angenommen wurde. I». Der Abschied lautet auözüglich: „Nachdem die Parteien»n>„ worden und die beiden Hauptpunkte, Beschwerden und KricgSkostcn, hinter den Richter gckom-der<n Herzen gern den Punkt der Kosten und Schaden des unschuldigen Drittmanns auch
i»> hätte, sei dicß doch der Zeit wegen nicht thunlich gefunden, sondern gut erachtet worden,
tzhx., Gottes einen friedlichen und freundlichen Abschied zu machen, auf daß nicht allein jeder Herrsich ^ Verlaufs seinen Herren und Obern ausführlichen und gründlichen Bericht thun und^ /^Iftgc genugsam und vollkommenen Befehls erholen möge, sondern auch die Herren Säzek>>nstj^^ Weile haben, sich in den Acten nach Nothdurft zu ersehen und mit desto besserm Rath zus Ulehrcrn Handlung gefaßt zu halten, wie denn zu Verhör Hinterbliebener Klagen und Sachen^>Uen^ derselben ein anderer Tag, nämlich der 12./2. Juli nächstkünftig in Baden wieder zn cr-scii, m ^Pesczt ist; alles mit der heitern Verabschiedung, daß eö bei dem geschlossenen Frieden durchaus^ babe, männiglichen das Scinigc gefolgt und über das, so man ein- oder andererseits recht-ste» ^ hat, nach jedes Ortö Gebrauch, wie vor dem Krieg geschehen, gut schleunig Recht ge-u bei den Angehörigen und Unterthanen jedes Ortes die Beobachtung des Friedens in Wort