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6,1,a (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680
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332 April bis Juni 165V.

heit der regierenden Orte anfmahnen zu dürfen; 16) die Verlegung der gemeinsamen Tagsazungc"Orte, wo kein evangelischer Gottesdienst eingerichtet ist; 17) der Anspruch von Schwyz auf denSee und die neuen Zölle zu Lachen, Grhnau und Wesen ; 18) die Kosten eines Krieges, der nicht ^standen wäre, wenn solchen Beschwerden laut Vertrag vou 1651 abgeholfen und nicht vielmehr d>c ^schwerdcn noch vermehrt worden wären, z. B. im Hutabziehcn beim Geläute, in der Kiudertauft,Begräbniß der ungctauften Kinder, in Ausschließung aus der Verwaltung deö Kirchcngutcö, in .der Kirchcnpflcger, in Verweigerung eigener Schulen, in ungleicher Besczung der Acmter (in AMDießcnhofcn, Tanucggcr Amt), in parteiischen Kundschaften u. s. w. Endlich führt der Rednerschwcrde, daß die Herren vou Schwhz in offener Session gesagt haben, sie halten die vonunserergion" für malcfizisch. «I. Am 23)13. Mai beantwortete Zurlauben, als Sprecher der V Orte, die K ^der Zürcher: Laut den Bünden vou 1251, 1351, 1481 haben sich die Orte verpflichtet, jcdcöseinen Rechten und Herkommen bleiben zu lassen;der erste Punkt des LandSfricdcns von 1531 Mfreien Zuge zuwider, als unter welchem Namen ein Fund und List gesucht worden, sie an ihrem G azu bekümmern und die Religion frei zu machen, indem je solcher Frcizug eine sxooies Religionen ^in sich halte, ob er gleich das offene exereitium nicht nach sich ziehe; deswegen sei Schwyz unbcfuö ^Recht geladen worden und also solches ohne Beding anzutreten nicht schuldig gewesen; die Gravekönnen nicht Ursache deö Kriegs gewesen sein, indem man sich zu aller Billigkeit erklärt hätte; ,lasse die Art, wie der Krieg begonnen und geführt wurde, und die Verleumdung ihres Manifestes ^Zweifel, daß Zürich und seine Helfer allen Kosten und Schaden abzutragen schuldig seien." Der ^von 1632, fuhr er fort, gestatte nicht, auf frühere Verträge und Abschiede zurükzugchcn; dieangeführten gruvamina seien 1651 erörtert worden und den neuen Beschwerden hätte auf gleiche'"wie damals abgeholfen werden können; manche betreffen des Drittmauuö Rechte, dem nichtswerden dürfe; etliche seien civilcr Natur und gehören nicht hieher, daher sie auch auf die5, 6, 7, 9, 11, 13, 14, 15, 16 sich in'S Recht einzulassen nicht schuldig seien. UebrigcnS habe auch 'dem Vertrage von 1651 nicht statt gegeben; in ehcgerichtlichcn Sachen sei den Landvögteu viel ^geschehen; die Zürcher haben Drohschreibcn in das Thurgau gcschikt, die Exemtion landvögtlich^ ,tenzcn Hinterhalten; etliche Prädicantcn haben die Taufe nur an Sonntagen administrircnsich in viele weltliche Händel gemischt, zu viel nach Zürich geschrieben; die Gotteshäuser seien von o' ^statt geschirmt, mit Arresten bedrükt, die Nappcröwyler in ihrem Marktrcchte geschädigt worden; ^weitern Verhandlungen sei auch jede Vogtei besonders zu nehmen, indem z. B. Rcchsteincr in ,.jikdas Rhciuthal nicht als Saz anerkannt werden könne, v. Nachdem der zürcherische Sprecher seine ^gethan hatte, verständigte man sich, nach geschehener Huldigung im Thurgau den Säzcn fernereschriftlich zuzustellen. Daran schloß sich eine zähe Verhandlung über die Frage, ob die Säzc unbed»'^ ^kraft des Friedens, als Richter anzuerkennen seien, und am 1. Juni wurden endlich die Säzc A'^beeidigt und trat an die Stelle der gütlichen die rechtliche Verhandlung, t. Die beiden Städte begr> ^und erweitern die bereits aufgezählten 18 Beschwerden, wobei sie unter Anderm auf die Benennung ^Bctitelung evangelisch Anspruch machen, einen evangelischen Protokollisten bei den TagsazungSv^^lungcn und überhaupt gleiche Acmterbcsczung verlangen, die Verhandlungen nicht wegen des Dr^"Recht aufzuschieben bitten und alle dicsc'Forderungcn auf frühere, in Abschieden und Verträgen e" d