April bis Juni 1656. 331
Glissen, in sxoeig zu Rapperöwhl die Pallisaden im Kapuzincrgartcn sammt der Batterie wcggcthanLa ^ 29./19. Mai wird die Huldigung im Thurgau angeordnet; zuvörderst soll der neue
Francnfeld beeidigt, als dann zur Huldigung geschritten, zu diesem Zwckc GlaruS hicvonlun grsezt; 3) inzwischen sollen in Baden die beidseitigen Beschwerden der Parteien in Bchand-
.^"^"men werden. Die Schiedorte anerboten sich, durch Abgeordnete, sowohl die Huldigung als diede beaufsichtigen zu lassen. Auf Zuspruch deö savohischen Gesandten Baron von Grcißh und auf
der v ^ Confcrcnz in Brunnen wegen Napperswhl verhandelt habe, ließen sich die Gesandten
jenen Spruch insoweit gefallen, daß sie die Schleißung auf acht Tage früher angcsezt wünschten.^ ^ ^, 29. und 39. Mai kam man wieder darauf zurük, und als die Huldigung im Thurgau endlichc>ef c vorgenommen werden sollte, war man von Seite Zürich'ö und Bcrn's noch nicht recht darauf^ Ciallcn wurde am 22./12. Mai die Amnestie und Demolirungövcrordnung
bstse R ^ bringend zu beobachten empfohlen, auch Schaffhausen davon Kenntnis; gegeben, v. Währendd^ fachen in Ordnung gebracht wurden, leiteten die Säzc die Vornahme der Hauptsachen ein, sosibw ^ ^ Stadtschrcibcr Hirzel als Sprecher für Zürich mit dem Vortrage der zürchcr'schen Be-
bels b>c V Orte den Anfang machen und nach dein Wunsche der Sccretärc der beiden Am-
stied Agenden Tagen seinen Vortrag zu Ende führen konnte. Er deducirte, daß der Land-
jjcihrc grundsäzlich die Parität der Religionen aufgestellt habe, und behauptete, erst nach dem
angefangen, demselben eine ungleiche Auslegung zu geben, und somit seien dievon 1632 und 1651 herbeigeführt worden, jedoch die roeixroentio nicht zur völligen GeltungVP, seien 1) namentlich im Widerspruche mit dem Abschied von 1532 (auf St. Verenatag), welchem
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Evangelischen in den gemeinen Herrschaften nur die von Zürich beobachteten Feiertage zu begehenseien, den Evangelischen lästige Verpflichtungen übcrbundcn worden. Als weitere Beschwerden
»on aufgezählt: 2) die Weigerung der Prälaten von Constanz und St. Gallen, den Vertrag
keilx ^ Untcrthanen in den gemeinen Herrschaften in Anwendung zu bringen; 3) die Schwierig->»i ^ Erbauung neuer evangelischer Kirchen in den Weg gelegt werden; 4) ihre Bcnachtheiligung
^ ^""ssc der Kirchen-, Pfrund- und Schulgüter, Vernachlässigung der Pfrnndhänser und Ansprüche^bsanfälle bei evangelischen Geistlichen; 5) das Schmüzen und Schmähen von Geistlichen undGiii ^ bw Ausschließung und unbillige Beschränkung in Ehren und Aemtern; 7) die Käufe vonHand und'Verweigerung der Bcsiznahmc von Gütern in Herrschaften und Gemeinden^ tter Religion; 8) die ungleiche Abstrafung der katholischen und evangelischen Geistlichen; 9) die cin-^ssung und die Aufhebung von gemeinsam gefaßten Beschlüssen der regierenden Orte; 10) die
rllichkcit der Richter und Landvögte gegen angeschuldigte Glaubensgenossen; 11) die zum Nachthcilc" gemeine ""
Prälaten
bic Bünde errichteten besondcrn Traetatc; 12) die Ucbclstände, wclck)e daraus entstehen, wenn
Richtet' Constanz und St. Gallen und die Landvögte, GcrichtShcrrcn uird Collatorcu nicht vcr-
'vlmerw"^^^"' Thurgau, im Rhcinthal und in der Grafschaft Baden diese FicdenShandlung zurb^altun^"^" Richtschnur zu nehmen; 13) die noch nicht durchgeführte Reform der Vogtci-
^anqel s!^' gbrnrzlcicn u. s. w. in den gemeinen Herrschaften; 14) die verweigerte Zulassung einesHrer Q. Protokollistcn auf gemeinsamen Taglcistungcn; 15) die Behauptung der V Orte, vermöge"umcnmchrzahl die gemeinsamen Untcrthanen zur Hilfe und zu Feindseligkeiten gegen die Minder-