Druckschrift 
6,1,a (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680
Entstehung
Seite
323
Einzelbild herunterladen
 

Februar 1656. 323

^/^eben, durchaus und allerdings bewenden und werden die löbl. Städte Zürich und Bern sich verhoffentlich nichtüt einen gleichförmigen Schein von sich zu geben und die obschwebenvcn Differenzen und Streitigkeiten gut- oder'"b erörtern zu lassen.

^ Orte. Einschiebung: (von sich gegeben) und hernach in Zug von den Herren Ehrcngcsandtcn der V katholischenOrte gemachter schriftlich übergebencr Erklärung durchaus und mit der Intention verbleiben, daß der präten-dirte Freizug in den Punkten der Religion begriffen und verstanden sei (und werden ...).

Zürich und Bern: Läßt man es bei der Declaration, so das Ort Schwyz unterm dato 17. Jan. lczthin fürsich und übrige vier alten Orte, wie solche uns von den löbl. Schiedorten mit mchrerm erläutert worden, vonsich gegeben, durchaus und allerdings bewenden, der ausdrücklichen Meinung, daß zufolge des bruggischen undMellingenschen Rccesses zu der unbedingten güt- oder rechtlichen Handlung ohne länger» Verzug beiderseits dieSätze ernamset werden und dieselben wirklich anheben sollen; und beschweren sich beider Städte Abgesandte"'cht, anbegehrter Maßen auch einen Schein von sich zu geben.

^rl» ^"mittelst sollten beiderseits die Armeen zurück auf jedwedem Orts Territorium geführt und daselbst licenzirt undin spseis die Belagerung Rapperswyls aufgehoben und die darin liegende Besatzung auf eine geringe Anzahl^ und gerichtet (werden).

Drte: mit Bezug auf die Erläuterung zu 4.

"t'ch und Bern: mit der Erläuterung, daß Rapperswyl von aller Besatzung soll erlediget werden.

^lsch/ ^'e Plätze und Posten, so beide Theilc dießmalcn innc haben, mit lcidenlichen, nicht allzu großen Garnisonendie äußern und im freien Feld stehenden Wachten aber überall abgeschafft (werden).

^rte: tzjx Land, Plätze und Posten, so der eine oder andere Thcil occupirt und eingenommen, wieder über-geben und dieselben sammt der Regierung im Thurgau in alten Stand setzen, auch die Schanzen schleißen,^ waßen man auf kathol. Seiten getreulich auch zu erstatten nicht unterlassen wird.

^ und Bern: (die Plätze und Posten, so beide Theile dießmalcn inne haben) mit beliebigen Garnisonen vcr-^ sehen, andere Wachten aber abgeschafft (werden).

^ ^>e Gefangenen auf der einen und andern Seite ohne Entgelt lcdig gelassen (werden).

doch mit Abtrag der aufgegangenen Zchrung.

^ und Bern: ohne einigen Unterschied und Ausbcdingniß auch einiges Entgelt.

^n Commercien, Handel und Wandel ihr ungehinderter Lauf, auch aller Orten freier feiler Kauf, wie von^ verstattet werden.

Ziiri» °' (Zugegeben).

H und Bern: eine vollkommene Amnistia aller vergangener Sachen sowohl in den Orten löbl. Eidgenossenschaftselbst als in gemeinen deutschen und welschen Herrschaften in bcßtcr Form stabilirt und dcßwegcn das wenigstejemandem zugesucht, auch fürdcrhin alle Fcindthätlichkeiten gänzlich mit beßtcr Versicherung abgeschafft, insonderheituuch das anreizende und höchste Verbitterung verursachende Schmätzen und Schmähen bei beiderseits Geistlichenund Weltlichen, auf und neben der Kanzel, beiderseits bei Leib- und Lcbcnsstrafe verboten, hingegen den Eom-"Uttcien, Handel und Wandel mit aller Bescheidenheit unvcrhindcrter Lauf, auch aller Orten freier feiler Kauf,uue von Alters her, verstattet und aller Orten gut Gericht und Recht gehalten werden. (Kantonsarchiv Basel-sladt, Wettstcin'sche Sammlung, Bd. X.)