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6,1,a (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680
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322 Februar <656.

und ausgetragen, inmittelst aber und bis zu Austrag Rechtens alle Lxsoutionos und Thätlichkeiten ein- und anderesum die in's Recht gesetzten Sachen eingestellt werden.

I. Wegen des Freizugs, das ist, wo ein oder des andern Orts angehörigc Burger, Landleute oder Untcrth^aus dem Land zuziehen und sich in eines andern Orts Gebiet (so einer andern Religion zugcthan) niederlassensolle jedes Ort bei seinem Herkommen und Gewohnheit verbleiben und solle den Obrigkeiten, so keine sonderliche« ^gleiche, pacta oder Burgrechte deßwcgen gegen einander haben, frei stehen, in den Vorfallenheiten nach äiscretio«Belieben zu thun und vorzunehmen.

3, Sobald die hohen Obrigkeiten sich allerseits hierüber werden erklärt und obige beide Hauptpunkte, den ^ ^stand und freien Zug betreffend, durch obrigkeitliche Urkunden ratificirt, auch man sich nach Anleitung und Gu>->6der löbl. Schiedorte über die noch restierenden Punkte der Amnestie, der Commercicn und feilen Kaufs, Köstc«Schäden, auch Erlassung beiderseits Gefangenen verglichen, in den streitigen Punkten aber die Richter und Sätze ^seits crnamset und beliebet, auch die Sache völlig compromittict und zu Recht gesetzt haben, sollten die Völker "«'"anderseits abgeführt, beurlaubt, die während der Unruhen aufgeworfenen Schanzen und andere neu gemachte« ^

cationswerke, vorbehalten Nappcrswyl, wieder geschlissen (die großen Kriegsschiffe abgeschafft), die eingenommene«und Örter von aller Besatzung erledigt und restituirt, das Thurgau sammt dessen Regierung in den alten Stand

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der moäu8 aber, wie die Schanzen und angedeuteten neuen Fortificationswerke ein- und andern Orts geschlisse«

Örter evacuirt, auch an welchem Orte der Anfang gemacht werden solle, den unparteiischen Orten (welche ^ ^dazu verordnen möchten) überlassen werden. Damit aber der eine und andere Theil versichert sei, daßgefährlicher Verzug oder Ausflucht und Umtrieb statt haben möge, so sollten die fünf löbl. Schiedorte sich gcsatlc«kraft der Bünde heiter zu versprechen und durch obrigkeitliche Urkunden zu versichern, da der eine oder jxhr»diesem nicht statt thun oder soustcn den andern gefährlich im Rechten umtreiben oder solches in die Längebegehren würde, daß dann sie sämmtlich, ohne Unterschied und ungehindert der Religion, dem klagenden Theil Z«'« ^und dessen Execution »ach ihrem Vermögen und Kräften wirklich verhelfen wollen. Inzwischen sollte der S» >Waffen bis ans einlangende regolution allerseits Obrigkeiten und zwei Tage darnach treulich gehalten und «>liches weder von dem einen noch andern Theil vorgenommen werden. >

Obige drei Punkte sind von der uninteressirtcn löbl. Schiedorte Gesandten aus beßter eidgenössischerund in Hoffnung, selbige wohl also acceptirt werden können, projectirt und von beider Parteien Herren Ehre«Sihren allerseits gn. Herren und Obern zu hinterbringen übernommen worden.

Actum Baden 9./19. Febr. 1956.

Bezeugen in gemeinem NamenHans Rudolf Burkhard, Rathschreiber und Äbg-der Stadt Basel.

Franz Haffner, Stadtschreiber und Dep«^der Stadt Solothurn.

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Zu den von den Herren Ehrcngesandten der löblichen uninteressirtcn Schiedorte den 5./15. Febr.übergebenen Projects-Punkten wurde zugleich eine Erklärung entworfen, welcher Erklärung unter VorbehaltZusätze oder Correcturen von beiden Theilen zugestimmt wurde. Nämlich:

1. Sollten diese von den uninteressirtcn löbl. Orten auf beider Theile Begehren und aus bcßt eidgenössisch"Meinung vorgeschlagenen Punkte dem zu Brugg und Mellingen gemachten Receß unabbrüchig, auch soustc"an ihren Rechten unpräjudicirlich und unnachtheilig sein.

V Orte. Zusatz: mit der Erklärung, daß vermöge unserer gn. Herren und Obern Meinung und BeschsHausen in rechtlicher Handlung um genügsamer Ursachen willen ausgeschloffen sei.

Zürich und Bern lassen weg:auf beider Theile Begehren." »o«

2. Läßt man es bei der Declaration, so ein löbl. Ort Schwyz unterm ckato 17. Jenner nächst