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6,1,a (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680
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Februar 1656. 321

^^ulzio, gratulirt. «». Dem Bischöfe von Basel wird unter Vcrdankuug seines Schreibens erwidert,werde seiner und der Scinigcn bei der Friedensverhandlung nicht vergessen. K». Die Abgeordneten^ III Bünde, Rudolph von SaliS, Landvogt des Hochgerichtes der vier Dörfer, und Obcrstlicutcnant^ >osius Planta von Wildcnbcrg, Landammann des ZchugcrichtcnbundcS, stellen das Gesuch, Friedenschließen und dadurch auch ihren Landschaften den aus dem Krieg entstandenen Schaden zu wenden.

k>rd durch vier Abgeordnete die gute Meinung verdankt, «z. Die V Orte werden dem heil,scin^ ^ Brede von Lucern aus danken. >. Auf das Begehren des Abtes von St. Gallen, daßk Unterthanen nicht in die Amnestie eingeschlossen werden, ist zu erwidern: Obgleich die Gegner dar-gedrungen haben, sei doch nichts Spceicllcs in den Vertrag aufgenommen worden; er werde aberdc,i^ gelegenerer Zeit den einen und andern seiner Unterthanen ihre Fehler merken zu lassen;

" auch die XIII Orte stellen an ihn die Bitte, Amnestie zu gewähren; übrigens möge er durch eine" cre Abordnung seine Klagen und Beschwerden vorbringen lassen. 8. Bei einer folgenden Zusam-unst der katholischen Orte soll man sich besprechen, wie man sich künstig wegen der Fürsten verhalten,der Kosten eine bessere Ordnung machen und sich mit einem bessern Vororte versehen wolle, t.bej katholischen Orten jährlich so viel Geld nach Zürich geht, sollen die Gesandten von Lucern

^ stncn Obern in Bcrathung bringen, daß man Handel und Gewerbe nach Lucern zu ziehen suche. Ii.

^Utrgau). v. Dem Herzog von Savohcn werden die verbündeten Orte von Lucern, die XIII^ lwn Baden ans antworten. Hv. Lucern wird Freiburg und Solotburn den schuldigen Dank fürzuSäzc" und den unparteiischen Schreiber aussprechen, x,. Bei erster Zusammenkunft istHak? ' lvic die vor und während dem Kriege erzeigte Andacht fortzusczcn und zu mehren und dieund Ueppjgkeit abzustellen sei. z. (S. u. vier cunctbirgischc Vogtcicn überh.).

Man sehe auch im Abschnitte Herrschaftöangelegcnheiten:

Darzau

^ Art. 12. Beamte.

iunetb Vogt, llberh. »»». u. Art. 134. Kriegswesen.

Anw

»'gundZusaz. Die Gesandtschaften der beiden Parteien übernahmen es, ihren Regierungen fol-^ Fricdensproject zu hinterbringen:bei Eliten die Orte der Eidgenossenschaft und jedes derselben insonderheit in dessen eigenen Landen und Gebieten

^'sson und hoher Landcsobrigkeit und Judicatur unangefochten , ruhig und unturbirt verbleiben; da aberan" Utchr ^n andere, es wäre von Herrschaften, Landmarchen, Herrlichkeiten, Lehenschaftcn,

' ^chenzen, Allmenden, Zoll, Geleit und was für Civilstreitigkcitcn zu Wasser oder Land hätte oder gc-^ gleiche,, " - ^eselbigen, da sich die Parteien selbst in der Güte nicht vergleichen könnten, dem unparteiischen Rechtenlönnte,/°" ^üßen (die entweder aus ihnen den interessirtcn Orten selbst, oder, da sie dcßhalbcn nicht des einen werdenEitert und°^ unparteiischen Orten genommen werden sollen) ohne Mittel unterworfen sein und dadurch schleunigÜbung sr' ausgetragen, in den gemeinen Herrschaften aber, darauf sich der Landfrieden erstreckt, jeder bei der freienlassen ^'lsion und was derselben nothivendig anhangt, laut Landfriedens und 1ö32er Vertrags, unangefochten^"le Thej" selbigen Herrschaften Streit und Mißhell unter den regierenden Orten vorfallen und der

>värc uernwincn thäte, daß solche vermöge in X. 1632 aufgerichteten Vertrags durch gleiche Säße zu entscheiden"ihtnei, " ^*ul aber dessen nicht gestchen wollte, so sollte man deßwegen nichts ungutes wider einander vor-

^ ents-k Zweifel oder die Frage, ob es zu dem Rechten gehöre oder nicht, durch unparteiische Süße Vor-

dach ^' und da die Sachen zum Rechten erkannt würden, es dann ohne Mittel darbei verbleiben und solche> ung der Bünde und Landfriedens, authentischer Vertrüge und Abschiede mit Recht und Billigkeit entschieden

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