März und April 1655. 243
^><hen lediglich auf Gott allein, was recht ist. Die Ziele und Märchen der bundcsgemäßen Hilfe sindn den gegenwärtigen GebictSnmfang zu eng. ES besteht kein einheitlicher, alle Glieder der Eidgcnosscn-^st gleichmäßig umfassender Bund, indem lediglich je einzelne Orte mit einigen andern verbunden sind.
^ Formen bezüglich der Mahnung zur Hilfeleistung sind auch verschieden; die Einen sind gerichtet^ Zusammenkünfte und Berathschlagung vor der Leistung; die Andern auf die eidliche ErkanntnißMahnenden oder sonst auf eine gebührende Mahnung durch Boten oder Briefe, auf welches hin"n der Gemahnte ohne anders Hilfe zu leisten hat; weiter ist etlichen Orten benommen, ohne Vor-und Willen der Andern Krieg anzufangen; wiederum werden die Unkosten für Belagerungenöligen Bünden dein mahnenden Thcil oder dessen der Krieg ist auferlegt und das Eroberte auch alleinUen, j,; andern aber nur zum Thcil, sowohl hinsichtlich der Unkosten als des Eroberten. Die gcseztcnuättcn sind ungleich und kann evangelischer Seits namentlich Einsiedel» nicht mehr aks eine solche. Hinsichtlich der Obmannswahl bei RcchtSstrcitigkeiten waltet ebenfalls Verschiedenheit. In denBünden ist Berkehrsfrciheit festgestellt, in den andern nicht. Den Einen sind neue Bündnisse und^ Übungen zugelassen, den Andern hingegen untersagt. Die Vorbehalte des römischen Königs und
sowie des Papstes und nicht mehr nothwendig, da man von jenem ezcmt ist und diesen nicht mehr^ "nt; auch andere Vorbehalte sind wegen veränderter Verhältnisse dahin gefallen. Bezüglich der^ Gerung und Beschwörung der Bünde sind ungleiche Jahre gcsezt, in den einen fünf, in andern zehn;einen ist auödrüklich bestimmt, daß die Erneuerung mit geschworenen Eiden geschehen solle, inendern ist der Anhang, daß wenn die Erneuerung nicht geschehe, dicß dem Bündniß gleichwohl un-iich ssj. _ Hinauf wurde ein Bundcsinstrumcnt entworfen, das sämmtlichc evangelischen Orte und die^'^clischen Zugewandten umfassen sollte, sowie auch ein Beibricf zu diesem Bundcövertrag, der die nähere^ und Mssc der gegenseitigen Hülfslcistung festsezte.*) Bezüglich der Contravcntioncn gegen die all-^wincn Bünde und zu leztcrcr bessern Observanz hielte man folgende Bestimmungen für zwckmäßig: Es^ Mahnungen zu Hilfeleistung zeitgemäßere und gleichartigere Bestimmungen getroffen undfcstgesczt werden, daß jedes Ort dem andern auf eigene Kosten mit der im Abschied zu Whl imlun angegebenen Mannschaft Beistand leiste; bei Volksaufständcn sollen, wenn gütliche Unterhand-ln oder Verweisung auf rechtliche Austragung nichts verfangen, die Orte einander zu Zwangömaß-"Nsd^ sein; daher sollte bestimmt werden, in wessen Kosten das geschehen soll und mit der
östlichen Zusage, daß die Rechte der betreffenden Obrigkeit in keinerlei Weise Schmälcrung erleiden,daß ^ Vorgange der V katholischen Orte, welche bei Religionsstreitigkeiten in Glarus darauf hielten,^ von beiden Religionöparteien gleiche Säze gewählt werden, sollten nun auch Rcligionszwistigkeitcn in^ lweincn Vogteien durch gleiche Säze entschieden werden; gemäß den Bündnissen sollte ferner keinvon einem andern Ort geächteten Leuten bei sich Aufenthalt gewähren, kein Ort Angehörige
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""dem Orts anders als auf vorhergegangene Rechtshandlung „hefftcn" oder pfänden, auch keinen
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N Geldschulden vor geistliche Gerichte laden, kein Ort das andere mit neuen Zöllen, WeggcldernWerden, sich den im Lande herrschenden Rechten zu fügen und gemäß Landfrieden alles Schmitzens
delw,,' ^chäieren, noch ihm sonst „Widcrdricß" oder Schaden anthun; auch sollten die Geistlichen äuge-nden, sich ven im Lande herrschenden Rechten zi
lche dcn Wo Saut dieser beiden Actenstükc im Anhang.