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6,1,a (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680
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September 1654

so mehr nachgelassen werde, da er sein Versprechen zu erfüllen keine Gelcgenbeit bekam sagen die Ab-geordneten von Schwhz ihre Befürwortung zu, x. Dem Uebelstande, daß zwischen Tuggen und GrMdie Schifffahrt durch die Ueberzahl der Fache sehr gehindert wird, verheißen die Abgeordneten von SMAbhülfe zu verschaffen. I». Da die Beschwerde einiger zürcherischen Angehörigen, daß ihre bei GrMan der Linth gelegenen Rieter von den dortigen Anwohnern abgeäzt worden seien, durch den AugenMsich bestätigt fand, werden die Abgeordneten von Schwhz auf Bestrafung der Thäter hinwirken » ^Jakob Burkhart von Männedorf wird die Beschwerde eingebracht. daß durch den Bau der neuen w"-zu Grhnau sein geschlossenes Gut geöffnet und durch aufgeworfene Kiesgruben entwerthet worden l-i'weßwegen er Entschädigung oder Rükerstattung des Kaufschillingö verlange. Ihm wird von S-Mgeantwortet, er e. als Anstößer zum Straßenbau verpflichtet; indessen wird die Sache in den Abs^genommen, k. lieber die zwischen Zürich und Schwhz stattgehabte Besprechung der MünzangelcgeMwerden die Abgeordneten mündlich berichten. I. Bezüglich des Schreibers hat man sich dermalen ^verglichen, daß, da es nur Zollsachen zu besprechen gab, beide Schreiber, der von Zürich und der »o»Schwhz, gebraucht werden sollen, jedoch beidseitig ohne Präjudiz.

Man sehe auch im Abschnitte Herrschaftsangelegenheiten:

Sargaus. I». Art. 43. Obrigkeitliche Lehen.

Conferenz von Uri, Schwhz und Nidwalden.

Brunnen. 4<»3Ä, 44. September.

Ein eigentlicher Abschied dieses Tages findet sich nicht vor! hingegen ordnen unter diesem Datum die zutagenden Gesandten der genannten drei Orte den Landammann Joh. Melchior Leu von Nidwalden an den M ^Nuntius nach Muri ab, wobei ihm außer einer Zuschrift an den Nuntius eine schriftliche Instruction mitgcgcbe" ^gemäß welcher er den Nuntius um seine Dienste angehen soll, erstens in der Angelegenheit wegen, des deutschen ^ ^zu Bellenz und zweitens betreffs des Bartholomä Varone von Bellenz. Dieser leztere sei ein durch „Capitalurthelurtheilter Miffethäter, der sich nach erhaltener Citation mit Wehr und Waffen in die „Fryheit" der Väter ^retirirt habe, weßwegen man sich befugt glaubte, ihn aus solcher Freiheit herauszunehmen, jedoch aus Respect geg-" ^geistlichen Orden es dem Nuntius anzeige, in Erwartung, er werde das nicht hindern, weil man auf andereVarone sonst nicht habhaft werden könne. Bezüglich der Chorherrenpfründe hoffe man um so mehr auf des Nuntius.Position zu befriedigender Erledigung der Sache, da man unter keinen Umständen auch nur das Wenigste nachZ"ügesonnen sei. (Instruction und Beglaubigungsschreiben sin Originals im Landcsarchiv Nidwalden.)

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