Druckschrift 
6,1,a (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680
Entstehung
Seite
224
Einzelbild herunterladen
 

224

Juli 1654.

Besondere Verhandlungen der katholischen Orte.,

sf. Herr Vigier, Dolmetsch des französischen Gesandten, sucht die auf den DcfcnsionSkreiö bezüglich^der Bundeöcrneucrung entgegenstehenden Bedenken zu beseitigen, indem er darthut, daß die cidgenösWOrte bei dem Abschlüsse der frühern Tractatc sich nie auf die Länder rcstringirt haben, die der Porl^schon besaß oder die nicht mehr streitig waren, sondern jederzeit alle Bcsizungcn mit einschloßt», ^König gerade innc hatte. So haben sie z B. dem König Heinrich IV. neben Navarra auch die ^von Savohcn ihm abgetretenen Länder, dem König Ludwig XII. das eben eroberte Hcrzogthum Mtü'l^und die Herrschaft Asti, sogar den Königen Karl IX., Heinrich III. und Heinrich IV. die ihnen nicht '»^zuständigen Provinzen Mahland und Asti in den Dcfcnsionskrciö cinzusczcn gestattet und zwar so, ^sie sich dadurch nicht hindern ließen, im Vertrage mit Spanien jene Provinzen ebenfalls für Spantsdie Defension aufzunehmen auf den Fall, daß es in deren Bcsiz gelange. Aus dem Gesagten gohehervor. daß den Eidgenossen einzig der Bcsizstand maßgebend sei. Hinsichtlich des Elsaßes, desgaucs und der Stadt Breisach habe der Friede von Münster 1648 diese Besizungen der Krone Frnul^zugesprochen und ihr dabei auferlegt, dem Erzherzog Karl Ferdinand drei Millionen Franken zudiese Summe aber nicht als Verkaufspreis bezeichnet, sondern alöErgctzlichkcit" für die bei dem ^reichisch-spanischen Königshaus- durch ihn auszuwirkende Vcrzichtleistung; da diese Vcrzichtleistung vo»nicht beigebracht werden konnte, sei dann freilich auch die Zahlung suspcndirt, von den Reichsständc» ^gegen im Januar 1649 gegen Wicdcrcinräumung der vier Waldstädtc die Verpflichtung eingeg""^worden, den König bei jenen Bcsizungcn zu schüzen; daher denn auch jezt der Kaiser und der Rc>^zu Rcgcnsburg diese Bcsizungcn gar nicht streitig machen und für die Eidgenossen um so weniger ^denken übrig bleibe, als die Erbeinung mit Oesterreich von 1511 und der Bund mit Spanien von ^an neben dem Bunde mit Frankreich habe bestehen können und vom Könige von Frankreich auchnicht werden angefochten werden. Auf diese Eingabe des französischen Gesandten wurde indessen n ^weiter eingetreten, sondern statt einer besondern Antwort auf den allgemeinen Beschluß der Tagsa^Bezug genommen, «x. Indem Freiburg und Solothurn anzeigen, daß Bern ihnen wegen derSpäne eine Vcrglcichsvcrhandlung anbiete, wird ihnen gcrathcn. in dieselbe einzutreten, zugleich "beschlossen, auch an Bern schriftlich eine gebührende Erinnerung abgehen zu lassen. I»I». Der La>^

I. Städelin macht vor den Gesandten der die Freiämtcr mitrcgicrendcn katholischen Orte die Anzeigt "er ein erledigtes Studien-Stipendium in Mahland einem Jüngling aus den Frciämtcrn zuerkannt h" ^von der Stadt Brcmgartcn aber einer ihrer Angehörigen nach Mahland gcschikt worden sei, es sichfrage, wer das bessere Anrecht habe, die Stadt oder die Landschaft. Beschluß: Im Archiv nachzus^^

II. , (S. u. Freiämtcr). kk. (S. u. Thurgau). »I. (S. u. Sargans), i»i». (S. u. Rheinsi»i». Der Bischof Johann von Chur findet sich veranlaßt, abermals über erlittene Anfcchtungc" ^katholischen Religion zu klagen, nämlich: die Gemeinden Rhäzüns und Ems hätten einen verlobtengang zu U. L. F. in Rankwhl unternommen; als sie auf dem Rükwcgc auch die Mutter Domti^ ^suchen wollten, von welchem Vorhaben sie auch schon vorher die Obrigkeit von Chur in Kcuntniß ^ ^hatten, seien sie ohne Gesang und Ceremonie, auch ungehindert, durch die Stadt gezogen; dann stlaber das obere Stadtthor verschlossen, die Fahne von den Stangen gerissen und allerlei Schmach"^