Juli 1654. 223
scin^ ^ Zablung der 150,000 Pfund und anderer Rükständc verzögert werde. Zürich rechtfertigt^ nachweist, daß im vorliegenden Falle nur der gerichtliche Weg gegen die Bc-gewesen, dem gemäß auch von der Regierung wirklich alles gcthan worden sei, was ge-dics lk angeschuldigten Hauptlcute zu ihrer Pflicht anzuhalten, und daß am 18. März
vc I gerichtliches Urtheil zur Auslieferung der Kleinodien verfällt worden seien. Ucbrigcns
Kleiind^ ^^eich gegen etwaige Eingriffe in seine Judikatur. Hierauf wird der Beschluß gefaßt: Diedie unparteiisches Depositum gebracht, einstweilen soll jedoch abgewartet werden, ob
^ Citation auf den 22. Juli (alt. Kal.) Folge leisten; sofern versucht würde, die Kleinodienfind ^ ö" bringen, sei den Ansprechcrn erlaubt, auf die Flüchtlinge zu greifen, wo sie dieselben
Jeder Stand wird, laut Abschied von Zug, hinsichtlich der Handels-und Gcwerbslcute,
nöthig^
'^he lmh Mczgcr die zur Erleichterung des gemeinen Mannes und zur Beschränkung des Wuchers
gen Verfügungen treffen. Die Landvögte der deutschen Bogtcien sollen in demselben Sinne ei^ lett entwerfen und nach Zürich und Luccrn übermitteln. «». Das Erläutcrungsbcgehrcn Luecrn'S, obob gemahnten Orte auf eigene Kosten, wie man es in Lueern verstehe, zu Hülfe ziehen oder
as mahnende Ort Kostencrsaz leisten solle, ist nach Inhalt der Bünde zu erledigen und unterdessen
z. ^ nehmen, z». Indem Landammann Rcchsteiner die Klagen vorträgt, die ihm während
edan aus Altstättcn und andern Orten des RhcinthalS zugekommen waren, sezen Zürich und
Und ^ Glarus noch weiter auseinander, wie in Altstätten die Evangelischen in den Acmtcrn, im Rathe^dcr" ^^'chtsstcllen beharrlich übergangen werden und wie die wiederholte Vertröstung auf Ab-Jürill ^ keiner Verbesserung geführt habe, daher zu endlicher Abhülfe zwei Abgeordnete, aus
k>nbc,rc"^->^ dahin gesendet werden sollten, um die Untcrthancn gütlich mit einander zu Ver-
den ^ ennnern ferner, wie im Tanncggcr Amt, wo dem Bischöfe von Konstanz und dem AbteEvan ' ^ Acmterbesezung zustehe, zwar der Abt erklärt habe, ebenfalls zu conscntiren, daß die
Acmterbesezung bedacht werden, der Bischof dagegen auf die katholischen Orte sichkllcdcns Antrag gestellt werde, die bereits bewilligte Mahnung zur Beobachtung des Land-
Sitt Ü" Bischof abgehen zu lassen; sie geben endlich zu bedenken , daß wegen des HutabziehenSvoi ^ ^ Gefährliches und Beschwerliches begegne, daß Ursache genug vorhanden sei, demErklärim Namen sämmtlicher regierenden Orte zu schreiben, er möchte laut der freundlichenjedoch Januar 1050 auf jene Forderung »Verzicht leisten. Die Gesandten der katholischen Orte
thal sch^""' ^ Beschlüssen nicht bevollmächtigt zu sein, halten eine Gesandtschaft in das Rhcin-
fi^ebene" ^ großen Unkosten wegen nicht für thnnlich und übcrdieß die in den frauenfcldischcn Abschiedenfik»om„ iur Abhülfe jener Beschwerden für genügend. Dabei wird die Sache in den Abschied
Dbriqk»^" ^ ^Mgau). ^ u. Baden), t — (S. u. Thurgan.) x. Alle
stal) ^^rdcn an die gegen das Practicicren gemachte Ordnung erinnert, z. u. «. (S. u. Rhcin-S^iMS). I»I». (S. u. Baden), «e. (S. u. deutsche Vogt, übcrh.). «I«I. (S. u.vv. (S. n. Baden).