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6,1,a (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680
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208
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208 Januar 1654.

gemeinschaftlich einzutreten; Zürich hat die Angelegenheit noch nicht berathen; Basel will zwar sich ^nicht söndern, aber doch die BundcSerneucrung nicht ausschlagen, e. In Erwägung, wie der franzö"!^Ambassador zum Nachtheil des Bürgermeisters Weitstem und der Stadt Basel an die Städte Z»rwBern und Lucern und an den Grafen von Harcourt nach Breisach geschrieben und wie er in jüngstZeit im Baucrnaufruhr mehr Ocl als Wasser in das Feuer gegossen habe und wie er nundemst^lo zuwider" durch allerlei Mittel und Ränke die Bundeöerneucrung erzwingen wolle, ist demsclb^ohne Bezeichnung der angedeuteten Einzelheiten, ein anderes ehrlicheres Benehmen zu empfehlen, ^daß dieses auf eingelangtes Gutachten von Lucern im Namen der drei Städte, denen er dcßhalbschrieben, geschehe, und von der Stadt Basel, der die Sache am besten bekannt ist, das Concept aMsczt werde. «I. Von dem Antrag, wegen des schlechten Tractaments ab Seiten des Herrn Ambassad^unmittelbar an den König zu schreiben, wird Umgang genommen. Ebenso wird in den Antrag, in P"einen Agenten zu unterhalten, um mit der Regierung directc verhandeln zu können, nicht eingetreten.Auf das von vr. Caroluö Franciscus Pctroniuö von Luggarus, der zur evangelischen Confesstongetreten ist und von einigen Ständen schon eine Untcrstüzung erhalten hat, neu eingegangenestüzungsgcsuch wird der Antrag, daß die vier Städte und auch Glarus, welches noch nichts geleistetzusammen 1l)0 Kronen bewilligen möchten, in den Abschied genommen, Bern spricht gegen 'Glarus und Schaffhausen den Dank für die Hülfe aus, die von ihnen im Bauernkriege geleistet wwSodann wird namentlich unter Vermittlung der Stadt Basel in Bezug auf Vergütung der Kriegs'folgender Vergleich getroffen: t) daß die Solothurn wegen des von seinen Untcrthanen den Hülfstrupd

geleisteten Widerstandes auferlegte Zahlung von 15,l)t1l) Gulden, verfallen mit verflossenem Bart"mäuötag und Wcihnachtsfest, (inbegriffen die vermöge Vergleichs zu Kricgstetten von Solothurn an 'zu zahlenden 5600 Kronen) der Stadt Zürich und den mitintcrcssirten Orten angewiesen werde; Bden Untcrthanen der Grafschaft Lcnzburg von den KM Dublonen, welche sie Zürich und den Mitü^sirten an die Kriegslasten zu zahlen haben, 1000 Dublonen nachgelassen werden, somit die übrigenDublonen ebenfalls an Zürich und die mitinteressirten Orte fallen sollen; 3) daß Zürich zwar diewelche es den aus dem lenzburgischcn Gebiete gekommenen Aufwieglern der Herrschaft Baden austr' ^hatte, behalte, dagegen auf noch 2l)()t> Gulden der lenzburgischcn Zahlung verzichte; 4) daß sodann ^den Rest der lenzburgischcn Summe zur Hälfte innerhalb sechs Wochen, die andere Hälfte in Jahreserlege gegen Aushändigung der lenzburgischcn Obligationen; 5) daß endlich Zürich und die ander"Hülfe gekommenen Orte für die durch ihre Truppen den Untcrthanen Bern'ö zugefügten Beschädig""^keinen Ersaz zu leisten haben. K. Indem Zürich das in Bern im Druk erschienene Hirtcngesprä^ ^vnglhcher Vßlegung fähig" bezeichnet und das Ansuchen stellt, Aehnlichcs, das auf der Bahn sei, ^zuhalten, Bern aber versichert, daß jenes Product nicht auf Zürich bezogen werden dürfe, wurdesowohl das in den Händen des Generals von Erlach befindliche noch ungedrukte Tractätchcn, als auch ^was in Zürich schon gedrukt sei, sollen niedergeschlagen, jedoch von den beiden Regierungen ei"«'' ^gegenseitig mitgethcilt werden, um nachher zu berathschlagcn, ob und was zur Nachricht für die ^kommen von dem Hergange der Dinge im Drukc mitgethcilt werden solle. I». Auf Anzug von .wird in den Abschied genommen, daß die zwischen den evangelischen Städten bestehenden Bundes"revidirt, hicmit die Gesandten für nächste Konferenz daraufhin instruirt werden sollen. I. Ueber dic >