186 Juni 1653.
an demselben Tage von Bern zurükgckehrtcn Gesandtschaft berichtete Oberst Ncukomm: Nur mitMühe und mit Unwillen habe sie die Ratification für den Bezug von 4006 Dublonen erhalten, wcl^die Grafschaft Lenzburg dem zürcherischen Corps an die KriegSkostcn zahlen sollte; dagegen sei cS >-nicht gelungen, zu bewirken, daß Bern seine Ansprüche auf die solothurnischcn Untcrthancn fallen lall'„wodurch der mit deu Gesandten Solothurn'S gemachte Vertrag um 30,000 Gulden Ranzion bekrässi!worden wäre;" dagegen habe die Stadt Bern nach Solothurn geschrieben, sie habe dem GeneralErlach Vollmacht gegeben, wegen der Bucheggberger mit der Regierung von Solothurn abzuschl'^''Endlich brachten die Gesandten eine Erklärung von Bern mit, daß dem, was der General von E> ^dieser Orten ccdirc, von seiner Regierung nicht werde widersprochen werden. Als man nun aberGeneral bitten ließ, auf das Rathhauö zu kommen, ließ er sagen, „er sei nicht diöponirt." DurchHerrn von Grafenricd ersuchte man ihn, daß er doch den mit Solothurn geschlossenen Tractat nichtrumpiere;" aber umsonst. Bei diesem Anlaß fügt Wascr die Bemerkung bei: „Zu Bern hat man ^Oberst Neukomm anlaß geben zu Separation vnd ihme absöndcrliches eontentement anerbottcn, er da(sich) nit verstehen wollen." «. Am 2. Juli wurde Adam Zeltner aus solothurnischcm Gebiete,achtet der nachdrüklichcn Verwendung deö französischen Ambassadors und der katholischen Gesandtenanerbotencr Lösegelder und Vergabungen, enthauptet, t. Einer an demselben Tage gehaltenen BcraU^wohnten bei: Bürgermeister Waser, General Werdmüller, Statthalter Hirzel, Fcldzcngmcistcr Wcrd»»' ^alle von Zürich; General von Erlach, Herr von Grafenried, Oberst von Dießbach, OberstBern; Statthalter Meher von Luccrn; Oberst Zweher von Uri, ebenfalls für Luccrn; Landa»»»^^Bclmont und alt-Statthalter Schorns von Schwhz; Landammanil Müller von Glarus; Herr Soe>"Basel; Oberst von Dießbach von Frciburg; Herr vom Staal und Gemcinmann Guggcr vonOberst Neukomin von Schaffhansen; Hauptmann Wetter von Appenzell. ES wurde beschlösse»!Citation der Angeklagten, die Proscription der Ungehorsamen und die Vcrmögcns-ConfiSeation der ^getretenen wird zwar den betreffenden Obrigkeiten anhcim gegeben, dabei aber festgesezt, daß kein a» ^Ort der Eidgenossenschaft dergleichen Leuten „Unterschlanf" gestatte, sie vielmehr der zuständigenausliefere, zu welchem Zweke die Obrigkeiten einander die Namen derselben zusenden; 2) die ^welche für die von LauiS und LuggaruS nach Lucern gezogenen Truppen aufgelaufen, solleil in ^Weise auf die vier cnnetbirgischen Vogtcien „veranlagt" werden, daß die ausgezogene Mannschaft I ^davon frei bleibe; 3) Solothurn soll den Hauptmann Machet zur Verantwortung ziehen, weillassen hat, die im Namen der XIII Orte an den König von Frankreich und an die Obersten und H""leutc bestimmten Briefe auszufertigen; 4) den KricgSräthcn und den Examinatoren der GefaNö^wurde es überlassen, ihr Sizungögeld selbst festzusezcn und auf die intcressirtcn Orte nach derGefangenen abzutheilen. „Dies; war die letzte in Zofingen abgehaltene Session; vß derselben allesonderlich auch katholische, von Vnß von Zürich mit gutem Vernuegen, aller Cortesch vnd Eidg'w^ ^früntlichcn Valedicicrungcn, wünschen vnd anerbietungen abgeschieden, vorbehalten, daß die BernM''höchsten vnd villicht vncrhörtcm vndank uvm-sos vultus erzeigt Hand."