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6,1,a (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680
Entstehung
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171
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April 1653. 171

liegen habe, mit einzelnen Kantonen gesöndert zu verhandeln, sondern einzig ihnen die Vorberathung

" ^ustruction möglich zu machen; er behauptet aber auch zugleich, er könuc pflichtgemäß den Ständen

^ ^'^ere Wahl lassen und auch der König hätte auf ihr Schreiben nicht anders antworten können,

^ iw sollten entweder aus Rüksicht für andere Staaten auf die Bundeserncucrung verzichten oder in

^ Bundeserneucrung im Sinne des mit Heinrich IV. gemachten Vertrags eintreten und damit zugleich

Ehrengeld und die Pensionen beziehen; eine Zahlung leisten, ohne daß der Bund erneuert würde,

' die Verhandlung aufschieben und vereiteln; denn für die französische Krone käme eine solche Vcr-

'evung der BundeScrneueruug einer Aufhebung des mehrhundcrtjährigen Bündnisses gleich, indem die

^kcizertruppcn kaum noch 3600 Manu zählen, unter denen kaum die Hälfte Eidgenossen seien, diese

wt wenig Hülfe gewähren könnten, bei der Hcimbcrufung derselben der König aber jedenfalls der

^ krn, nämlich fremden, Hälfte sicher sei; die Aufhebung des Bündnisses wäre freilich besonders für die

^^"disch-spanische Regierung erwünscht und sie suche dieselbe durch Bezahlung von Pensionen an Lncern

^ andere mit ihm verbundene Orte zu erzielen; wenn sie aber ihren Zwek erreiche, werde dieß für die

Genossenschaft nicht weniger bedenklich sein, als für den König; immerhin laufen die Stände Gefahr,

H weitere Zögerung eine der zwei in diesem Jahre noch in Aussicht stehenden Pensionen zu verlieren;"e thäte,

^ufmd.

gut, statt die Kräfte auf Bekämpfung der Unterthancn zu richten, sich mit denselben in Mildeen und dafür den ihnen im Auslände gebotenen Vorthcilcn die verdiente Aufmerksamkeit zu widmen.

doch

^ rver den miltern vnd gelindern weg vornemmen vnd brauchen wollen vnd durch der uninteressierten orthcn Gesandtefreüntlich bchandlcn vnd erbitten lassen, das in mehr punctcn vnd stucken wir ihnen verwilligung vnd gnadenied I ^ ^ nicht begehrt, darumb sie vns auch vndcrthänig gcdanket vnd darbci zu verbleiben an cidtsstatt angelobet,. H davon angcnh ohne einige ehrbare vnd redliche Vrsach abgewichen vnd abermahls zu den Waffen gegen vns gegriffen,bei/" vhngeacht haben wir zum Überfluß in form unserer Eidtgnössischen vcrkomnusscn vnd Pündten über ihre^t^n, klägten vnd forderungen ihnen güettlich oder rechtliche Handlung zubcstehn vnd die sreündtlich vnd fridlichaussprechen zulassen vns erklärt vnd erbogen. Weil nun diesen vnsern zu crhaltung ruh vnd fridens best-eh . dorschlag sie vnsere vngehorsame vnd auffrührische vndvrthancn nicht angenommen, sondern diese vnsere bei Höchenlad mcht herkommende Submission in wind geschlagen vnd verworffen vnd sich aufs eingehändigte c Nationen vndn aufs versprochen sicher gcleit von vnd zum rechten, an gebührendem orth zu stellen vnd zu güettlich oder rechtliche<Nsi» Zubcquemen, verweigert, haben wir änderst den fachen nicht helffen können als; die Waffen mit Gottes hilff zucr-^ Wommen vnd ausfrichtigen, auch die sich noch zur gehorsamme crklehrcn möchten zu schützen, die bösen vnddad in straffen; protestieren vnd bezeugen nun vor Gott vnd aller Ehrbarkeit, daß wir an dem Vnheil, schadenisin ^^"us, die über vnsere land vnd leüth ergehen werden vnd möchten, in bester form entschuldiget vnd entladenGeeist ^ den anlaas vnd vrsachcn alles entstehenden iamcrs vnd Übels vnsern rebellen, ihren rahtgebcrn vnd Heistern»tttr ihnen selbs, ihren wcibcrn, lindern vnd anverwanten zuvcrantwortten hcimweisen vnd zuschreiben, auch bis» ^de» sollen, es werde» alle Fürsten, Potentaten vnd Ständ vnscr abgetrungcnc Kriegsüebung vnd aetioues^^'gen äugen ansehen vnd die in der rebellio» verirrte vnd verwirrte vnsere vnderthanen zue gebühr vnd gehorsame» kluter Zuversicht, der Gerechte Gott diese muttwillige aufsrührcr straffen vnd vns der Oberkeit, als seiner ordnung,göttlichen segen, gnadenhilsf vnd starckcm arm beistehen werde, damit wir zu seiner ehren vnd vnser zeittlich vndiy-Seligkeit vnscr land vnd armes Volk wider in den alten erwünschten ruhcstand vnd sriden setzen vnd bringen^vtnm et veeretum Baden den 38. April/8. Mai, nach der seeligmachcnden gebührt Christi vnsers lieben Herrn^ Gösers geze.lt 1053.

, Kanhley Baden.