April 1653. 169
ladu^ LandSgeineindc-Ständen im Hinblike auf den laugsamern Geschäftsgang derselben die Ein-"g, zur BuudeSerneucruug uud zum Empfang der ersten Zahlung ihre Gesandtschaft nach Solothurn^ssen^ zugesandt, dagegen diese Einladung an Luecrn und die übrigen Stände abgehen zu
zu K ausgebrocheuen Unruhen willen verzögert habe und nun die Stände ersuche, den Tag selbst
der Versicherung, daß mit den Obersten und Hauptlcuten ein befriedigendes Abkommen^ . worden sei, zu glauben, auch sich die BundeSerncucrung in derselben Weise gefallen zu lassen,doni^ ^ Heinrichs IV. stattgefunden habe. — Die Obersten und Hanptlcntc bezeugen mit Schreibenstchcn Persönliche Abordnung des Hauptmanns Machet ihren Dank für die nachdrük-
bea s Tagsazung, durch welche endlich bewirkt worden sei, daß der König die Minister
... stübc, die Verpflichtungen gegen die eidgenössischen Truppen zu erfüllen, und, indem sie dieÜbereinkunft beilegen und die Differenz über die Verfallzcit von 200,NM Pfund als unwesent-lich Erlaubnis! ersuchen, bis zu AuStrag der Sache und zwar bis zu einem neu anzu-lleh ^^'^unkte im Dienste zu bleiben. — Der im März abgeschlossene Vertrag selbst bestimmt gemäß^^'"^wmcn vom 29. Mai l65N: Daß 1) an die dem Garderegimcnt und den neuen Regimentern^wouchagnicen gemeinschaftlichen Ansprüche der Nest von den 5NN,NNN Franken für 165t, nämlich^ Franken, nebst 20N,NNN Franken für 1652 noch vor Unterzeichnung des Vertrags, die übrigende» ^nkcn für 1652 in den Monaten April, Mai und Juni bezahlt, der Rest der auf die Douaucnhou und Valcncc gegebenen Anweisungen, nämlich 2,195,986 Franken 12 SolS, auf dieselben Fonds
Go» ll)»n kundt vnd zu müssen mit diesem unseren offnen ausschreiben! Demnach der Allmächtige vnd gctrewe
^ite» ^ ^ dnseren zelten mit vns nicht nach unseren sündcn gchandlet vnd uns nicht in seinem gerechten Zorn ver-^lchvn^^' tiroßc vnd unzählbare misscthatcn wohl verdient hatten, sondern vns vnd vuserem gemeinen lieben vattcrland.°wvlg bißhero mit großer Verwunderung meniklichs dasselbe vor vnfried, krieg vnd kricgsempörungen vnd dem
^rthe'n welchen diese landplagen nach sich ziehen, gnädiklich bewarct, vns zumahlen in glückseligen ruhstand vnd dem edlenklbel ^ erhalten, da wir inzwüschcn andere länder, provinzien vnd Königreich der Christenheit mit vncrmäßlichcmler straffen verderben vnd verwüsten gesehen, Helte die errettung von solchem vnd dergleichen elend vnd
in, ^ ^ vusere angehörige Vndcrthanen kräfftig vermögen sollen, dem lieben Gott vns dankbar zu erzeigen vnd Ihme^>en> 'Eiligkeit vnd gerechtigkeit, die ihme gefällig ist, zudienen. So haben doch vnsere Gn. Herren vnd Oberen diesemsondcrbahrer vnd großer betrübnus des gemüths vernemmen müssen, wie ein theil gedachter derselben^>der n""' ^ eidtspflicht weit hindangescht vnd vergessen, sich wider göttliche vnd weltliche Verbott vnd rechte
dvn vnd ordentliche Obcrkcit empört vnd erhebt, vielerlei muthwillcn vnd hochsträffliche mißthaten begangen,
üeivcis^^ ^°che» vnd natürlichen Obcrkeit das recht vnd bcrcchtigung der über sie führenden Hcrrschafft vnd oberkeitlichen^Mian^ besitzung, in dero sie nun bei dritthalbhundert iahr ruhig vnd vnverrückt bestanden, crerst ihnen belegt,
erwiesen vnd darumb brieff vnd sigel an cnd vnd orthen, da es' sich nicht gebührt, vor vnd vnder äugenwollen i bei dem sie es nicht lassen bewenden, sondern haben noch mehrerlei forderungen, klägten vnd bcschwcrdenich,, geführt, welche so wohl die Oberkeit, von ihren rechten viel nachgebende, vmb der gemeinen ruhe vnd woll-
d»j> . s" abgenommen vud willfärig verstattet, als auch vnsere Gesandte von 6 orthen, nach formlich beschcchnerUrtext " übergab vnd beschehcner 8ul»ni«mon, die einen güttlich ausgetragen, die andern durch rechtlichen ausspruchanderen mit ihnen vcrhandleten dingen sie nicht allein leichtfertig abgetretten, sondern auch in wehrender^. w^vermelte Gesandte mit allerhand chrverlchlichen schelt vnd schmachreden verhönct vnd geschändt, ia so gar^ ' Wunden vnd den tod mit darbietung vnd anschung büchscn, Hallebarden vnd brügglen angctrcwet, benebcnWaffen gegriffen, sich für die Statt Luecrn gclägert vnd auffrichtige vnd redliche in gehorsame vud Pflicht gcblibne
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