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6,1,a (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680
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März und April 1653.

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allhier auch nicht zu begehren noch einzuführen. 18)Was dann weiters das Begehren eines Landhauptinanns anlangt,»bieweil wir uns erinnert, das! eine Landschaft Emmenthal vor vielen Jahren zu ihrem Haupt in gemeinen Landesge-«ichästcn einen Landsvenner gehabt, deren einen von Wohlverhaltens wegen durch unsere frommen Regimcntsvordcrn in»Mein Feldzug aus sonderbaren Gunsten und ohne Nachfolge zum Hauptmann befördert worden, welche Titel dann sich«auf desselben Person allein verstehen und erstrecken sollen, daher und von erfolgten Mistbrauchs wegen es zu einer Ein-,Stellung und bisherigen Unterlassung diser Landsvcnncrstcllc gekommen," wird dieser Landsvenner auf unterthäniges An-halten der Landschaft wieder bewilligtmit der Erläuterung, daß derselbe hiezu ordentlich beeidigt werde, auch in den»Schranken gemeiner Landessachen und des Fähnleintragcns sein Leben lang und so lange er sich wohl hält verbleiben,»und aus begebende Erledigung uns durch unfern jewährcnden Landvogt zwei oder drei dazu taugliche Männer vorge-schlagen werden, übrigens des Fcldzugs und der Volksabtheilung halben es bei den jetzigen Eompagnien verbleiben solle."

Zur Erneuerung der Landsatzung wird bei erster Gelegenheit jemand verordnet werden. 20) Der Büsten, Reitlöhneuud Tagkostcn halber bleibt es bei den Urbaren und Ordnungen. 21) Die Schrciberlöhne förderlich zu ordnen sind etliche->erren schon beauftragt. 22) Unbefragt Landsgemcindcn anzustellen kann vieler bedenklicher Ursachen wegen nicht gestattetkrden. Es soll daher jede Gemeinde, so ihr etwas angelegen ist, bei dem Obcramtmann sich anmelden. Hat aber jc-U'and wider den Amtmann selbst zu klagen, so soll er den regierenden Schultheißen oder, wenn dieser wegen Verwandt-est nicht zugänglich ist, dieHeimlicher" um einen Anzug vor dem Rath ersuchen. 23) Die Musterungen werden aufgasten der Obrigkeit vorgenommen.) Das Begehren betreffend, daß die Schasfnereicn zu Lanpcrswyl und Langnau'ide'r mit Leuten aus der Gemeinde versehen werden, so sollen, was im Urbar ansdrüklich begründet ist, für die Bc-NMg derselben durch den Landvogt zwei oder drei habhafte Männer dem Rathe vorgeschlagen werden, unter denselbendie zwei lezten Schaffner, wenn sie nämlich noch am Leben sind, lieber die Besczung des Wcibeldienstes wird bis^ Erneuerung der Landsazung das Herkömmliche beobachtet. 25) Weil der Futterhaber zu Trub vor Erneuerung desars zwar durch den Weibcl bezogen und genossen worden, seither aber dem Amtmann eingegangen ist, jährlich ungc-25 Mütt, soll künftig der Landvogt davon 15 Mütt, der Wcibel das übrige erhalten, wogegen der lcztere den Ein-^l! besorgen und mit dem alten Lohn eines halben Vazens für das Fürbot sich begnügen solle. 2ti) Die Kirchenrcch-^"gen sollen zu Ersparung der Kosten entweder an den Tagen, da der Landvogt ohnehin an das Gericht kommt, abge-^ oder von dem Prädicanten und zwei Ausschüssen der Gemeinde dem Landvogt auf dem Schlosse vorgelegt, für Un^ auch nicht mehr als 10 Pfund verrechnet werden. 27)Alles so lang es uns gefallen, wir es anch thunlich und'östlich erachten werden, mit Vorbehalt des einen oder andern Artikels zu mindern, zu mehren, gar oder zum Thcil ab'^bun, nach unscrm Belieben und sonderlich unter dem zum Eingang mit Mehrerin gesetzten ausdrücklichen Vorbehalt. Indises Briefs gegeben und mit unserer Stadt Secretinsigcl verwahrt den 25. März 1(!53."

»s.

Conferenz der evangelischen Orte.

Bern. 7. April (28. März alt. Kal.).

Staatsarchiv Zürich. Allg. Absch. Bd. töZ (nicht cingehcstet). KantonSarchiv Schaffhausc».

. Gesandte: Zürich. Joh. Heinrich Wascr, Bürgermeister; Salomon Hirzcl, Statthalter. Bern.Rudolph Willadin.q und Abraham von Wcrdt, beide Sckelmcistcr; Vinccnz Wagner, Vcnncr.ilru s. Jakob Marti, Landammann nnd Panncrhcrr. Basel. Joh. Heinrich Falkner, Zcugherr.^ 6 lfhaitseit. Leonhard Meher, Sckelmcistcr, Appenzell A. - R h. Ulrich Dictzi, Statthalter.^ d t S t. G a l l e n. Ur. Bartholomä Schobinger, 'des Rathö.