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März und April 1653.
„vorbehalten haben wollen, den einen und andern dieser Hauptfächer, Antreiber, Aufwiegler und Rädelsführer zum Rech„citieren, seines begangenen Fehlers halb zur Rede zu stellen und je nach Gestaltsame der Sache und des Verbreche„rechtfertigen zu lassen, daran dann und in der Zurhandbringung solcher entdeckten schuldigen Personen uns und »n„Beamte niemand verhindern, noch denselben einiger Vorschub noch Handvorhaltung widerfahren soll." Hiemit auf Erbicedes Fußfalls und in die Hand des Burgermeisters Waser abgelegten Gelübds, und unter dem Vorbehalte, daß, wenbesserm Verschen zuwider über die jetzige und schon vor zwölf Jahren bei'm thunischcn Auflauf vorgegangene Uuge nhinaus die unterthänige Treue abermals gebrochen würde, alle bis dahin bewilligten Freiheiten verwirkt sein sollen, hawir den Unterthancn in den folgenden Artikeln willfahrt: I) Der „Salzzug" und desselben Verlag, der Obrigkeit schon 1zuständig, hernach verschiedene Male in ihre Hand gestellt, seit einer Anzahl Jahre wieder in ihre Verwaltung gekonntals ein dienliches Mittel, das Salz in leidlichem Preise und besonders auch für Kriegszeiten in nöthigem Vorrathe ^erhalten, steht ferner der Obrigkeit zu: doch mag jeder Unterthan für seinen Hausbedarf mit Salz sich versehen wo uwie er will, nur nicht auf Wiederverkauf. 2) Der freie feile Kauf von Vieh und andern Sachen ist menniglichen zugelali^ebenso das Getraide auf die Märkte zu führen; aber um dem gemeinen armen Mann Rechnung zu tragen, magObrigkeit gegen die Veräußerung von Vieh und Getraide ein Einsehen thun. 3) Den Zugang fremder Käufer zu bcsörwird das Trattengeld aufgehoben. 4) Die Aufhebung der Handwerkszünfte wird zugegeben: daher sollen die Zunfts r>zurück gefordert werden. 5) Aus den im Mandat angegebenen Gründen bleibt es bei dem geschehenen Abrufe derWäre aber noch jemand am Leben oder dessen Erben, die beweisen könnten, „aus den Reisgeldcrn die groben Sorten ^Batzen an sich gewechselt zu haben," soll ihnen zu Vergütung des erlittenen Schadens Hand geboten werden. 6) N-Begehren, die Zinse mit fahrender Habe bezahlen zu können, wird, weil dadurch Briefe und Siegel angegriffen wük "nicht eingetreten. 7) Der verarmten Zeit halber soll sechs Jahre lang kein verfallenes Hauptgut eingefordert werdensofern es genugsam versichert ist und jährlich gebührend gczinset wird. 8) In Bezahlung der Zinse und Hauptgüterden Gold- und Silberverschreibungen gegen Einheimische soll der Gläubiger die Sorten annehmen, wie sie damals gew>^ ^waren, nämlich nicht höher anrechnen, als sie im Jahre 1613 galten: die Sonnenkrone zu 35, die Silberkrone zuBatzen. 9) Wer Geld ausleiht und einen Gültbrief aufrichtet, soll in baarcm Gelde und ohne Abzug zahlen; hicmst idie letzthin in der Gantordnung zugelassene Abziehung aufgehoben und, wer dawider handelt, verpflichtet sein, sofern u»"halb eines Jahres geklagt wird, Ersatz zu thun. 16) Die Bewilligung von Beiständen in Tröll- und Rcchtshändcln »> -bei der Gerichtserkanntniß des Ortes stehen, wo der betreffende sitzt, und ein jeweiliger Landvogt soll dessen überhoben ß ^„In Appellationssachen aber wird menniglich so weit möglich gefergget vnd ihm ab den Kosten geholfen werden." ^ ^Gerichtsbotcn und ihrer beschwerlichen Lohnsforderung halber wird die bereits aus unserer Mitte hiefür bestimmte EomwU "eine durchgehende erleichternde Ordnung aufsetzen. 12) Der abziehende Amtmann soll vor seinem Abgänge, und "die Boten zu gebrauchen, seine Gefälle beziehen: nur was nicht eingebracht worden ist nach der einzuführenden allgcw^Botcnordnung einfordern. 13) Bei den bestellten Verkäufern aus dem Lande und in der Stadt wird Schießpulverin leidlichem Preise, jedoch nicht zum Mißbrauche und auf Wiederverkauf, vorräthig gehalten werden. 14) Diegraber können als arme Leute nicht zu Stellung von Bürgschaften angehalten, dagegen wohl von den Eigenthümer"Schadenersatz und, laut ihres Patents, zur Herstellung der durchsuchten Orte genöthigt werden. 15) Die begehrte ^theilung der Lehengüter im Emmenthale, vornehmlich hinter Trub und Langnau, unter Stellung eines Tragers, können >nicht gestatten, ausgenommen bei den größten Gütern, deren Auskauf für einen einzigen Erben zu schwer ist, inFalle der Amtmann den Augenschein einnehmen und berichten soll. 16) „Betreffend die Ehrschätze von den ausgeA' ^Schachen vnd Ryßgrundgütcrn, davon noch kein Gsatz in den Vrbaren eingeschrieben ist, wird geordnet," daß anst"^fürohin 2 vom 166 und nicht mehr, von den ehrschätzigen Mühlen und von andern Gütern, derenthalben im Urbar ^ ,bestimmtes gesetzt ist, 2'/- vom Hundert bezogen, im Uebrigen aber anderer Lehen und Hintersaßengütern halber es be> ^Urbar sein Verbleiben haben soll, alles nach Proportion der Summe, um welche das Gut vergantet worden ist, undnach des Gutes Werth oder Ertrag; auch daß kein Ehrschatz fällig sey, wenn die Änderung und Besitzung sich nichtzugetragen hat. 17) Es sollen auch alle listige und gefährliche „Anführungen vnd verübte Geschwindigkeit" in den ^Werbungen unverbindlich sein : die Verbürgung aber des Soldes durch die Hauptleute ist ein ungewohnt Ding und h"