152 März 1653.
Wallis werden zu treuem Aufsehen gemahn; 12) da die gemeinen Herrschaften, durch das lucernMUnwesen angeregt und wegen allzuscharfcr Regierung, schon länger Unzufriedenheit gezeigt haben, werde»Sekelmeistcr Wcrdmüller von Zürich, Laudammann Tanner von Uri, Landamiiiann Jmfcld von Unt^walden und Laudammann Marti von Glarus beauftragt, die Beschwerden derselben cinzuvcrnchmcnbis zur nächsten Tagsazung in Schrift zu verfassen. Diese Anordnungen nehmen Schwhz, Untcrwaldc»und Frciburg nä rntiticnnllum. e. Daß die Stadt M.ihlhauscn durch zwei Abgeordnete' Luecrn HWanerbieten ließ, wird zum Andenke,: ihres guten Willens in den Abschied gesczt. ,1. Durch ein vom l-März datirtcs Schreiben aus Solothurn drükt der französische Gesandte sein Bedauern über die statUfundcncn Unruhen aus. anerbietet alles Mögliche zur Stillung derselben; der Ueberbringer dieses S-h"'bcns. Secrctär V.g.er, hält dann noch einen mündlichen Vortrag wegen der gleichen Substanz. Es ^
beschlossen, solche Thcilnahmc gebührend zu verdanken.
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^ vngclcgcnheit, so ihnen deßnahcn entstehen möchte, gäntzlichcn zube.vahr^
vnd schadloß zuhalte», deßglychen ihnen sampt-vnd sonderlich mit allen Obcrkeitlichen gnaden und ante» willen wol b°ge.han zuverblyben, auch da sy einen oder andern Orts sonderbar beschwert zesyn vermeinten vnd sy es der schuldigund gebur nach an >hre Oberleit bringen werden, den fachen raht zuschasfen vnd den beschwerden nach billiche»möglichen diiigeu abzuhelffen. Da aber wider besser verhosfen, alß fürs andere, ein-oder anderen Orts die Vnder.ah-ihre schuldige pfl.cht vnd d.scrc vnsere herhl.ch wol gemeinte ernstliche vcrmahnung vnd Warnung nicht in acht nc"«»"sondern solchem entgegen zu vor angcdeateu hochsträfslichen v»d vncrlaubten mittlen schrytcn vnd gryffen, vnd dise^^übrigen löblichen Orten kundt getahn vnd dero hülff vnd bystand von der beleidigten Oberleit darüber ersucht w»^so sollen vnd wolle., w.r gem-.n.vnd sonderlichen schuldig vnd verbunden syn, vnerforschet vnd erwartet fernererständen, alsobalden vnd ohne e.n.che.. verzug mit unserer hülff dapfferen vnd mannlichen bysprung de... mahnende..^'zuzezuhcn vnd den Oberle.tl.chen Stand der enden zurctten vnd zuvcrsichcrn, auch solche hülff vnd zuzug so langharren biß nach erforschung vnd erdurung aller vmbständen die Nndertahneu vnd Angehörige widerumb i.. die s!'»''--der gebur gebracht werden. W.r sehen vnd ordnen auch, alß fürs dritte, daß wann sich fürbaß der glychen Nel'-l^(>o Gott gnädig abwenden wolle) by c.n oder andern Orts Vnderthanen vnd Angehörigen herfürtuhn vnd begebendaß d.e elben von äffen ubr.gen Orten der Eidgnoschafft gänhlich verrussen, alles Handels und wandels ent^ vnd...glich h.em.t ernstlich verwahrnet syn solle, denen kein gehör zugeben noch -wichen Vorschub zutuhn, weniger s>)hau en vnd zubcherbcrgc.i, sondern vil mehr da deren einer bctrcttcn wurde, solchen anzuhalten vnd der Oberleit s^"
Mü i^ü^ ^ ^ ^ ,«^... ^
Wolle-., demnach männigliche.. nochmalen ernst-vnd beweglichen ermahnet haben, diser unser auß Ob-rleitlich-»'"
fehl angesehenen treuwherß.gen verwahrnung und ordnung in allen treuwen zugeleben vnd nachzulomm .. und c»
widrigen ganhl.ch zumuss.gen vnd znent^en; glych wie ...... die gehorsammen sich des bysta.ws vnd segens ^
w.e auch des vattc.l.chen schußes ihrer lieben Obcrle.t beständig zugctröstcn, Also wurden im gcgentheil die v.'g^
samme.. vnd widerspanstigen anders n.ch.d dann des zorns und fluchs Gottes, auch der Oberleit schwere straasf
gnade", zu erwarten haben, darnach sich männiglich zurichten vnd vor schaden zubewahren «äffen wird '
lworotum Baden 12.,22. Merßen, nach der geburt Christi vnsers lieben Herren vnd blande, ge.ellt ein tuse"- ^hundert fünfhig vnd drü Jahre." .M'anocs gezclit c.n tusen
Kanhley Baden