Druckschrift 
6,1,a (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680
Entstehung
Seite
151
Einzelbild herunterladen
 

März 1653.

151

keine Difficultäten erheben, sondern eilig zn Hülfe ziehen und gegen den Aufruhr Defenston einrichtensollen. Zu,,, Zweke solcher Defcnsion sind Zürich, Glarus, Appenzell ltiid die Stadt St. Gallen zu einem^rps eingcthcilt, das Lenzburg bcsezcn und unter einen Befehlshaber von Zürich gestellt werden soll;worden die III Bünde aufgemahnt, so werden sie auch zu diesem Corps gezogen; 5) Bern, Freiburg undKothurn mögen sich wegen ihrer Einrichtung nach eigenem Gutfindcn und wie schon geschehen verstau-'!ion; 6) Luccrn, Uri, Schwhz, Untcrwaldcn und Zug mit je 166 Mann, sammt der Mannschaft des^bts von St. Gallen und 266 Mann aus den welschen Bogtcicn, bcsezcn die Städte Baden, Bremgartcn^ Mellingen; den Befehlshaber bestimmt Uri; 7) Basel und Mühlhauscn rükcn mit 560 geworbenenTunern nach Aarau, Schaffhausen aber nach Brugg, und der Bischof von Basel wird ersucht, 156 Mann^ Fuß und 56 Reiter nach Ölten ziehen zu lassen; 8) die festen Pläzc, Schlösser, Berghäuser, Pässeforden bcsczt und das Gctraidc in gute Verwahrung gebracht; 6) die Aufrührcr werden von jedes^ es Obrigkeit öffentlich verschrien, damit sie weder gehausct noch gehofct, weder von Jemanden mitroviant, Salz und Munition, noch viel weniger mit Waffen versehen werden, noch frei verkehren können;

Orte bleibt überlassen, wie viele Fcldstüke es in's Feld führen wolle; 1l) die III Bünde und

darby so ,vyt crkünet, auch anderer Obcrkcite» Vnderthancn an sich zuziehen und solche vnder allerhand falschendr ^ ^vorwand auch zu dem abfall von ihrer von Gott fürgeschten Oberkcit zubewegen; gestalten sie durch vnver-s,e .^e, auch hin vnd wider außgcschicktc Auffwicklcr vnd ihres glychen böse buken es so weit durchgetriben, das;lta»d' vorhaben zimlichcn byfall gefunden, vnd sogar etliche Zlcmpter vnd Herrschafftcn mit ihnen zum vff-

l>»n» und hicmit nicht ein geringe gefahr vnd Verwirrung dem lieben Vatterland verursachet haben; Welches

ll»»d allerseits Gn. Herren vnd Obern gcmein-vnd sonderlichen bewegt, vns allhcro zusenden, mit befehl, vfs aller-li» - ersprießliche vcrfassung-vnd gute ordnungcn zugcdencken, durch welche der glychen theils boß-

° theils vnbesunncne vnd vcrirrete leuht widcrumb vfs den rechten weg vnd zur crkanntnuß ihrer schweren sünden,>'ss fehlcrs gebracht, vnd diejenigen, welche noch zur zyt an Gott vnd der Oberkcit treuw gcblibcn, in ihrer

de», ^ weinung gcstärckt vnd hicmit alles widcrumb zu vorigem Ruhstand gebracht werde. Nach dem Wir nun inin, ^^^ve» Gottes zusammen getrctten vnd vnß beforderst des vcrlaufss, so sich mit Vnserer getrcuwen lieben Eid-g. k>er loblichen Statt Lucern Vndertahnen im Endlibüch vnd anderstwo begeben vnd zugetragen, eigentlichen vnd"»der " berichten lasten, haben Wir mit grosser Verwunderung vcrncmmcn müssen, daß der vorgangcne vffstand mehr»ich 'üchtigen prätcxt vnd vorwand, als; wann ihnen vnd den ihrigen solche bcschwerdcn, ncuwerungen vnd vstsäßOberkeitlichen Nammen zugefügt vnd vffgeladcn wurden, daß sie ihres frcymr Herkommens vnd darüber habenderz, ""b Sigel gänhlichcn entseßt vnd in ein solche dienstbarkcit nach vnd nach gebracht werden, die ihnen vnd ihrenvm fcrncrs zucrduldcn ganh vnlydcnlich vnd vncrträglich falle, welches alles doch nur einem recht bösen

"nder ^ willen ctlich wenig verdorbener, auch in nöht-vnd schulden steckenden Personen, die andere mit ihrem gifstlassen ^^^)rtcm schyn auch angesteckt, dann aber einichcn rechtmässigen, erheblichen vnd gnngsammen vrsachcn herge-k°lchez diewylcn discs übel sehr wyt, wie obvermcldt, vmb sich gefressen, haben Wir eine hohe nohtdnrfft erachtet,

bcbn ^^bchsts abzulehnen vnd wytcrm vnheil vorzubiegen; Deßwegen zu männiglichs Nachricht vns, obgehabtcm

' stlgcdcr ordnung durchgehcndt vnd cinhälligen vereinbaret vnd verglichen:n. ^ ^bzcsechae Ordnung.) Nämlichen vnd erstlich, so sollen äste vnd jede der Eidgnoschafst zu-vnd ungehörige Vndcr-llkfliss" ernst-vnd beweglichen ermahnet syn, Gott vnd ihre schuldige Pflicht gegen der hohen Oberkcit getrcuw vnd

lba zuncmmcn vnd sich vor allerhand zusammen rottierung, cntpörung vnd aufruhr, bei lcibs vnd lcbcns

l» iki' ^"^ich zucnthaklcn vnd, da sie was wermerckcn, hören oder verncmmcn tehtcn, das; dem Oberkeitlichen Stand^ ümpss pj,cr Nachtheil gcredt, gehandlet oder angezettlet wurde, solches alßbaldcn der Oberkeit oder dcro Vcamptcn^ichworncm Eid zulcidcn vnd anzuzeigen; hingegen wird den angchörigcn vnd Vnderthanen von Oberkcits wegen