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6,1,a (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680
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März 1653.

der Stadt zu Hülfe komme, werde mit der Stadt zu Grunde gehen; denn 18,060 Manu aus dc>» !Berner Gebiete kommeil ihnen zu Hülfe. Bern erzählte ebenfalls, was sich mit seinen Untcrthancn bl-ieben habe. Dann wurden die Beschlüsse der von Bern, Freiburg und Solothurn abgehaltenen Co»ferenz vom 17./?. März mitgethcilt. Endlich berichtet Luccrn am 19. März, das? die Abgeordneten dcrsechs katholischen Orte ihren Ausspruch gcthan und den Streit geschlichtet haben und Lucern nun einedreifache Abordnung abgeheil lassen werde, um mit den andern Ständen zu bcrathen, wie ähnliche»Ucbcrgriffen der Unterthanen in der Eidgenossenschaft in Zukunft begegnet werden möge. I». Als dichAbordnung ankam, wurde nach vernommenem Bericht gegen die rebellischen Unterthanen folgendesfcnsionale verabredet: 1) Dem Stande Zug wird das Mißfallen bezeugt, daß er die Tagsazung in Luccr»zwar mit den andern katholischen Orten zahlreich beschikt, wie aber zwischen Lucern und den bei Kriechlagernden Untcrthancn zur Verhandlung kommen sollte, noch zwei andere Gesandte abgefertigt undeine sich zum Fürsprecher der Bauern aufgeworfen habe, der andere wieder heim geritten sei. Zugle^wird Lncerit noch um nähere Berichte über den Verlauf dcr Unruhen zu dem Zweke ersucht, damit d»außer dem Gebiete Lneernö wohnenden Mitschuldigen zu verdienter Verantwortung gezogen werden könne»'2) den Städten Mellingen und Bremgarteil wird aufgetragen, ein wachsames Auge auf durchreift»^verdächtige Personen zu halten, von denen zu befürchten sei, daß sie in den gemeinen Vogteicn 0»ruhen zu stifteil beabsichtigen; 3) durch ein Mandat (vom 22./12. März) werden die Untcrthaneil vc»allen Ullrichen gewarnt und zur Vcrzeigung dcr Unruhestifter aufgefordert *); 4) aus den gemach^Erfahrungen hat sich die Nothwendigkeit ergeben, daß, wenn einer der eidgenössischen Stände durchrühr gedrängt werde, die um Hülfe angerufenen Mitständc mit der Frage, wer im Rechte sei oder n>^'

*) Mandat (»ach einem Abdriik im Lucerner Abschiedband XI,III, tut. 19S).Wir, von Statt vIId La » d ^dcr drcyzehcn vnd etlicher zugewandten Orthen dcr (5 id gn oschaf f t, Räht v»d Sandtbott^zu Baden in Ergeüw versamlet, Vrkuudcn mit discm offnen vßschrybcn: Demnach männigllichcmkandt, was grossen jammcrs, cllcnds vnd trangsalen das Rych Deutscher Nation vnd angräntzendc Land-vnd Herrscht»by dryssig vnd mehr Jahren hero von krieg, Hunger vnd andcrm vngemach crlidtcn vnd vßgcstandcu, vnd daß stHeimsuchungen vnd straasfcn Gottes so nahe an ein Eidgnoschafft kommen vnd geruckt, daß man den schweren zuß»»^welchen die Benachbarten von brand, mord, raub, wyb vnd linder schänden vnd anderen fast unzählbaren marterplagen, so ihnen durch die Barbarische Tyrannei) viler ruchlosen vnd vngezäumtcn Soldaten täglich zugefücgtguten theils mit vnsern äugen sehen vnd vernemmen mögen; daß glychwolen dcr grundgütige Gott vnder so »'ztönigrychen, Landen vnd Herrschafften allein vnsers geliebten Vatterlandts verschonet vnd daffclbigc die ganße zyt "mit groffer Verwunderung bald aller weit vor derglychen übel gnädiglichen bewahret hat; dahero vnd sonderlichen, >»» ^dcr Allmächtige Golt das Teutschland vnd die liebe Nachbarschafft verschincr Jahr vnd tagen widcrumb mit dem ^Ariden begnadet vnd vorcrzelltcn jammer vnsern äugen geruckt, ihm billich mäiuriglichcr gantz yfcrig vnd h^lsthctle sollen lassen angelegen syn, dem Allerhöchsten für solche unermeßliche guttahten inniglichen lob vnd danck Z»st^ ,vnd sich desto mehr eines gottseligen, Christlichen vnd Fridlicbcndcn Lebens zubcflyffen vnd hingegen von allem ^ein abscheuhen zutragen, wordurch dcr zorn Gottes vnd vorangedeute straassen uns vnd vnscrm geliebten Vattcr»»auch übern halb gezogen werden möchte» : So haben doch vnserc gnädig Herren vnd Obern, demc gäntzlichen e»tg^.nicht ohne sondere bcstürpung Ihres gemüts vernemmen müffen, daß ein guter thcil ihrer Vndcrtahnen discs a»^ ^den angcn gesetzt vnd sich wider Gött- vnd weltliche Recht, mit Hindansetzung ihrer schuldigen Cidspslicht, trcw, chrglauben, wider ihre natürliche hohe Oberteil aufgclchnct vnd cntpört, ja so gar die waaffcn wider sie ergrifft» ".allerhand hochsträffliche fähler vnd muhtwillcn, wie öffentlichen am tag, unverantwortlich verübt vnd begangen, st